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§ 7 SchoG - Öffentliche und private Schulen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.

(2) Alle übrigen Schulen sind Privatschulen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 "Privatschulgesetz" vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.