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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.04.2003, Az.: VI B 23/03

Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Finanzgericht; Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch Partei; Besteuerung eines Firmenwagens ; Vorlage notwendiger Bescheinigungen im finanzgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.04.2003
Aktenzeichen
VI B 23/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

2

Die von den Klägern erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb nicht begründet, weil die Kläger selbst ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte bereits in der Einspruchsentscheidung vom . . . Oktober 2002 auf die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und darauf hingewiesen, dass insoweit Arbeitgeberbescheinigungen seitens des Klägers nicht nachgereicht worden seien. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die fachkundig vertretenen Kläger nicht bereits im finanzgerichtlichen Verfahren die erbetenen einschlägigen Bestätigungen vorgelegt bzw. nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt haben (zur Mitverantwortung der Beteiligten für das Ermittlungsprogramm des FG: vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. , § 76 Rz. 28; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166, m. w. N. ). Eine Sachaufklärungsrüge dient insbesondere nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691, m. w. N. ). Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung neuer Tatsachen ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, a. a. O. , § 132 Rz. 6 und § 116 Rz. 54).

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).