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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1999, Az.: BVerwG 8 B 336.99

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage; Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims; Stichtagsregel gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 VermG (Vermögensgesetz)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 336.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Halle - 08.07.1999 - AZ: A 3 K 1696/96

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.640,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt weder die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine Divergenz von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2

1.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, daß die Rechtssache eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.

3

Mit der für grundsätzlich gehaltenen Frage, ob der Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims (sogenanntes "Häuslebauer"-Nutzungsrecht) die Anwendung der Stichtagsregel gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch dann ausschließe, wenn der bereits zuvor gestellte Antrag auf käuflichen Erwerb des Grundstücks nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 anschließend erfolgt sei, ist ein Klärungsbedarf nicht verbunden. Aus der Privilegierung der dinglichen Nutzungsrechte folgt, daß die Stichtagsregelung z.B. auch in den Fällen nicht greift, in denen Eigenheime gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 volkseigene Grundstücke zu Eigentum erworben haben, an denen für sie zuvor dingliche Nutzungsrechte verliehen oder zugeteilt worden waren (sogenannte Komplettierungsfälle); hier verbleibt es ebenfalls bei der Einzelüberprüfung der Redlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG (Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279, 286 = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 4 S. 5, 12).

4

Neue erhebliche Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten, hat der Kläger nicht aufgeworfen. Der Umstand, daß das streitbefangene Grundstück nach wie vor unbebaut ist, gewinnt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung. Bereits der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts schließt die Rückübertragung des Eigentums an den früheren Eigentümer aus (Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 7 B 8.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 6; vgl. auch Beschluß vom 25. Juni 1997 - BVerwG 7 B 118.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 41).

5

2.

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17) ab. Jene Entscheidung hat sich zu einem dinglichen Nutzungsrecht verhalten, welches im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bereits bestehenden Gebäudes ausgereicht worden war. Solche Nutzungsrechte teilen infolge innerer Abhängigkeit das rechtliche Schicksal des Gebäudekaufs. Diese Akzessorietät besteht hingegen in den sogenannten Komplettierungsfällen nicht, in denen zu dem vorher schon redlich erlangten dinglichen Nutzungsrecht das (Voll-)Eigentum an dem Grundstück erworben wird (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - a.a.O. S. 41 f.).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.640,00 DM festgesetzt.

[...] Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Dr. Pagenkopf
Postier