Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1968, Az.: I ZR 81/66
Rechtliche Folgen bei einem Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an Warenautomaten; Irrtum über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung hinsichtlich eines Bankkredits; Anforderungen an das Vorliegen eines Irrtums über den Inhalt nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1968
- Aktenzeichen
- I ZR 81/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.12.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 2269-2270 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 336-337 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1969, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A. A. mbH,
vortreten durch ihre Geschäftsführer v. W. und M., B., B.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Gerald W., M., R. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Nimmt der Käufer sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH an, zum Betriebsvermögen des von der GmbH betriebenen Unternehmens gehörende Warenautomaten seien unbelastetes Eigentum der GmbH, wahrend sie in Wahrheit zur Sicherung eines Kredits an einen Dritten übereignet sind, so sind hinsichtlich der rechtlichen Folgen eines solchen Irrtums des Käufers die Vorschriften über die Gewährleistung bei Sachmängeln (§§ 459 ff) anzuwenden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann
Dr. Mösl, Alff und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Waren, die sie in Warenautomaten zum Kauf anbietet. Ein gleiches Unternehmen betrieb die G.-G. GmbH in M., Der Beklagte hatte im Jahre 1961 sämtliche Anteile der G. erworben.
Im Frühjahr 1963 kam es zu Verhandlungen der Parteien über den Erwerb der Anteile durch die Klägerin. Grundlage der Verhandlungen war die Bilanz der G. per 31. Dezember 1962, die nach Aufrechnung des Stammkapitals von DM 80.000 mit den Verlustvortrag von DM 150.053,95 einen ungedeckten Verlust von DM 70.053,95 ausweist. In der Bilanz erscheint unter "Eigenkapital" ein "Darlehen W." über DM 14.500 und unter "Fremdkapital" neben einer Verpflichtung gegenüber der D. Bank eine weitere Verpflichtung in Hohe von DM 61.659,22 gegenüber dem Bankhaus B. & Co. Dieses Bankhaus hatte der G. am 27. Dezember 1962 einen Kredit von DM 60.000 eingeräumt, der mit DM 3.000 monatlich zu tilgen und der - abgesehen von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die der Beklagte übernommen hatte - dadurch gesichert war, daß die G. ihre Getränke- und Warenautomaten, die zur Versorgung der Belegschaftsangehörigen der Werke R. AG und Eisenwerke M./M. AG in M. und M. aufgestellt waren, der Bank übereignet hatte. Mit dem Kreditbetrag von DM 60.000 zahlte die G. ein vom Beklagten erhaltenes Darlehen zurück.
Als die Verhandlungen zwischen den Parteien stattfanden, wurde die Klägerin durch ihre damaligen Geschäftsführer Artur L. und Dr. Wilhelm H. vertreten. Dr. H. prüfte die Bilanz der G. und ihre Geschäftsunterlagen und fertigte dazu am 4. April 1963 schriftliche Erläuterungen an.
Nachdem sodann am 11. Juli 1963 in Berlin zwischen den Parteien eine abschließende Besprechung stattgefunden hatte, erklärte sich die Klägerin in einem Schreiben vom selben Tage bereit, die G. zum Preise von DM 40.000 zu übernehmen.
Der Kauf wurde am 15. Juli 1963 durch notarielle Urkunde geschlossen. Die Klägerin war dabei durch ihren Geschäftsführer Dr. H. vertreten. Der Geschäftsführer Landau genehmigte den Vertrag am 29. Juli 1963. Die Unterschrift wurde am selben Tage durch die Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Gastein und nochmals notariell am 16. September 1963 in Berlin beglaubigt.
In § 4 des Vertrages heißt es:
"Der Erschienene zu 1) (d.i. der Beklagte) verzichtet auf die persönlichen Darlehen, die er der G. gewährt hat. Ausgewiesen in der Bilanz vom 31.XII.62."
Am 21. November 1963 hat die Klägerin den Kaufvertrag angefochten. Sie hat dem Beklagten am 29. November 1963 mitgeteilt, die Anfechtung erfolge wegen arglistiger Täuschung.
Am 11. Januar 1965 ist über das Vermögen der G. das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung des für die Anteile an der G. entrichteten Kaufpreisen.
Sie hat vorgetragen, Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages sei gewesen, daß der Beklagte auf seine der G. gewährten Darlehen verzichtete. Dazu gehöre auch die Verbindlichkeit gegenüber den Bankhaus B., bei der es sich lediglich um einen Refinanzierungsbetrag für ein von den Beklagten der G. gegebenes Darlehen handele.
Ferner habe der Beklagte es versäumt, sie darauf hinzuweisen, daß die Automaten, der einzige Vermögenswert der G., dem Bankhaus Burkhardt zur Sicherheit übereignet gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 40.000 nebst 8 % Zinsen seit dem 21. November 1963 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat jede Täuschung der Klägerin bestritten und dazu ausgeführt, der Geschäftsführer Dr. H. habe sämtliche Geschäftsunterlagen der G. eingesehen und geprüft; ihm seien alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß erteilt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Bechtszug weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweise.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vertrag vom 15. Juli/16. September 1963 weder nichtig noch von der Klägerin wirksam wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten worden sei.
1.
Im einzelnen fuhrt das Berufungsgericht dazu aus, soweit die Klägerin dem Beklagten vorwerfe, daß er es unterlassen habe, auf die Sicherungsübereignung der Automaten hinzuweisen, stehe dem entgegen, daß nach der Aussage des Zeugen B. sich der damalige Mitgeschäftsführer der Klägerin, Dr. H., als er die Bilanzen und die Geschäftsunterlagen geprüft habe, nicht ausdrücklich noch den Eigentumsverhältnissen in Ansehung der Automaten erkundigt habe. Wenn aber, wie der Zeuge weiter bekundet habe, alle Unterlagen der G. Dr. H. vorgelegen hatten, könne davon ausgegangen werden, daß er auch das Schreiben des Bankhauses B. vom 27. Dezember 1962 eingesehen habe, in dem die Bank das Darlehen von DM 60.000 zugesagt und auf das Erfordernis der Sicherungsübereignung der Automaten hingewiesen habe. Für die Kenntnis von Dr. H. spreche, daß ihm die in dem Sehreiben erwähnte Verpflichtung zur Rückzahlung von monatlich DM 3.000 auf das Bankdarlehen bekannt gewesen sei. Sollte aber die Sicherungsübereignung Dr. H. unbekannt geblieben sein, so könne das nicht zu Lasten des Beklagten gehen, denn dieser habe Anweisung gegeben, Dr. H. alle Unterlagen vorzulegen. Da dies geschehen sei, habe er davon ausgehen können, daß Dr. H. die ihm gebotene Möglichkeit nutzen und als versierter Kaufmann alles das daraus entnehmen werde, was für die Beurteilung der finanziellen Lage der G. und für deren Bewertung wissenswert gewesen sei.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dr. H. war auf Grund der Bilanz bekannt, daß Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus B. in Höhe von DM 61.659,22. bestanden. Wie sich aus dem von Dr. H. angefertigten Vermerk vom 4. April 1963 ergibt, war Dr. H. weiter davon unterrichtet, daß diese Bankverbindlichkeit ein Refinanzierungsbetrag für das vom Beklagten an die Firma gegebene Darlehen war und mit monatlich DM 3.000 zurückgezahlt wurde. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, es könne dem Beklagten jedenfalls kein arglistiges Verhalten zur Last gelegt werden, denn er habe davon ausgehen dürfen, daß Dr. H. bei einer solchen Möglichkeit der Unterrichtung alle wirtschaftlich naheliegenden Umstände - dazu gehört auch die Sicherungsübereignung im Falle der Inanspruchnahme von Bankkrediten - zur Kenntnis genommen habe. Auf welche Weise Dr. H. die in der Erläuterung zur Bilanz niedergelegten Umstände erfahren hat - ob durch mündliche Unterrichtung oder durch Einsicht in Geschäftsunterlagen -, ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich unerheblich.
II.
1.
Das Berufungsgericht führt ferner aus, die Klägerin fühle sich auch insbesondere dadurch vom Beklagten getäuscht, daß er das Darlehen des Bankhauses B. nicht als ein persönliches Darlehen gelten lassen wolle, auf das er vertraglich verzichtet habe. Insoweit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Wortlaut den Vertrages schließe eine Täuschung des Geschäftsführers der Klägerin, L., aus, weil aus ihm nicht zu entnehmen sei, daß der Beklagte den Kredit des Bankhauses B. hätte ablösen wollen. Daß der Beklagte dennoch vor Vertragsschluß den Eindruck erweckt habe, als betrachte er den Bankkredit von B. als ein persönliches Darlehen, auf das er verzichten wolle, so daß der Geschäftsführer Landau den vertraglichen Verzicht des Beklagten auch darauf hätte beziehen können, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr habe der Beklagte es abgelehnt, insoweit der Klägerin gegenüber eine Verpflichtung einzugehen.
2.
Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Klägerin (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantritt der Klägerin über deren Behauptung (durch Parteivernehmung) übergangen, der Beklagte habe in der Besprechung vom 11. Juli 1963 ausdrücklich sich bereit erklärt, das Darlehen B. aus eigenen Mitteln abzulösen.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht vor nicht genötigt, den Beklagten insoweit als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 2 ZPO); denn nach seinen Ausführungen ist durch das Zeugnis des damaligen Mitgeschäftsführern der Klägerin, Dr. H. und des Niederlassungsleitern der Klägerin in Essen, B., bewiesen, daß der Beklagte es in der Besprechung am 11. Juli 1963 in Berlin abgelehnt hat, hinsichtlich des Kredits des Bankhauses B. eine Verpflichtung gegenüber der Klägerin einzugehen.
III.
1.
Ob, so führt das Berufungsgericht aus, in der durch die Schreiben der Klägerin vom 21. und 29. November 1963 ausgesprochenen Anfechtung auch eine solche wegen Irrtums liege, könne dahingestellt bleiben. Denn eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums würde voraussetzen, daß sich der Geschäftsführer L. bei Abgabe seiner Willenserklärung, der Genehmigung des Kaufvertrages, in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der G. befanden habe. Das sei nicht der Fall, Sehe man die Überschuldung der GmbH als eine solche Eigenschaft an, dann känne sie nach der Vorstellung der Klägerin nur darin liegen, daß der Beklagte entgegen der Auffassung des Geschäftsführers L. nicht verpflichtet sei, die Gesellschaft von dem Darlehen des Bankhauses B. freizustellen. Gerade über das Bestehen einer solchen Verpflichtung seien die Auffassungen der beiden Geschäftsführer stets auseinandergegangen. Landau sei daher nicht durch einen Irrtum zu der Genehmigung veranlaßt worden, sondern habe sich leichtfertig über diese für ihn wesentliche Frage hinweggesetzt.
2.
Die Revision meint, die Betrachtungsweise des Berufungsgerichte sei zu eng. Es sei auch die Freiheit von Sicherungsrechten einzubeziehen gewesen. Im übrigen berechtige auch ein schuldhafter Irrtum zur Anfechtung.
3.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
Für die rechtliche Beurteilung ist der möglicherweise bestehende Irrtum des Geschäftsführers L. über das Sicherungseigentum an den Warenautomaten einerseits und über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich des Bankkredits andererseits auseinanderzuhalten.
a)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision finden die Vorschriften über die Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) keine Anwendung, soweit es sich um die Eigentumsverhältnisse an den Warenautomaten handelt. Die rechtlichen Folgen dieses Irrtums richten sich vielmehr nach den Vorschriften über die Gewährleistung bei Sachmängeln (§§ 459 ff BGB), wie im folgenden darzulegen sein wird.
Der Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH ist regelmäßig Verkauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens (BGZ 120, 283, 287; BGB RGRK 11. Aufl, Anm. 16 zu § 459). In ausdehnender Auslegung des § 433 BGB behandelt die Rechtsprechung nicht nur körperliche, sondern auch unkörperliche Sachen wie ein Geschäftsunternehmen, die Kundschaft eines Handelsgeschäftes und ähnliche Zusammenfassungen als Kaufgegenstände, soweit sie den körperlichen Sachen im Verkehr gleichbehandelt werden. Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, auch die Bestimmungen über die Gewährleistungsansprüche auf einen solchen Kauf anzuwenden (BGH NJW 1959, 1584, 1585) [BGH 09.06.1959 - VIII ZR 107/58]. Eine Anfechtung aus § 119 Abs. 2 BGB käme demnach nur dann in Frage, wenn der Sachverhalt, d. i. im Streitfall ein Irrtum über das Bestehen von Sicherungseigentum an den Warenautomaten, nicht den Hangelbegriff i. S. der §§ 459 ff erfüllt. Vergleichsgegenstand ist bei dieser Prüfung das Gesamtunternehmen, wie die Parteien es bei Vertragsschluß vorausgesetzt haben; den stehen die dem Käufer ungünstigen Abweichungen des Kaufgegenstandes hiervon gegenüber (BGHZ 16, 55 [BGH 18.12.1954 - II ZR 296/53]). Objektiv ist der Umstand, daß die Warenautomaten zur Sicherung des Bankkredits übereignet waren, eine solche ungünstige Abweichung im Sinne des § 459 BGB, denn ein nicht unwesentlicher Teil des Betriebsvermögens war nicht Eigentum der Gesellschaft. Ob trotzdem ein Fehler verneint werden könnte, etwa weil die Bankschuld, die gesichert wird, in der Bilanz ausgewiesen ist und deshalb wirtschaftlich das Unternehmen durch die Sicherungsübereignung nicht zusätzlich belastet wird, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Fehlers angenommen wird, kann die Klägerin keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil ihren Geschäftsführer Landau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherungsübereignung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Beklagte daher einen aus der Sicherungsübereignung etwa herzuleitenden Mangel nach § 460 BGB nicht zu vertreten hat.
b)
Soweit dagegen die Klägerin vorträgt, ihr Geschäftsführer L. habe sich über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich des Bankkredits geirrt, sind die Vorschriften der §§ 119 ff BGB anzuwenden; denn insoweit handelt es sich nicht um einen Umstand, der den Wert und die wirtschaftliche Tauglichkeit des Unternehmens unmittelbar beeinflußt. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Geschäftsführer der Klägerin, Landau, aber nicht im Sinne des § 119 BGBüber den Inhalt seiner Erklärung geirrt. Irrtum ist die unbewußte Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt; dagegen kann sich, wer die Ungewißheit bewußt in Kauf nimmt, nicht auf einen Irrtum berufen (RGZ 134, 25, 31; BGH NJW 1951, 705 [BGH 15.06.1951 - I ZR 121/50]). Daß der Geschäftsführer L. die hinsichtlich der Ablösungsverpflichtung jedenfalls bei ihm bestehenden Zweifel in Kauf genommen und trotzdem den Vertrag genehmigt hat, ist von Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt worden. Nach diesen Feststellungen (BU 17) konnte der Geschäftsführer keinesfalls noch zu der Zeit, als er den Vertrag genehmigte, der Überzeugung sein, der Beklagte müsse die G. oder die Klägerin von der Verpflichtung gegenüber dem Bankhaus B. freistellen. Denn zwischen Landau und dem Mitgeschäftsführer Dr. H. war stets streitig, ob der Verzicht den Beklagten auf seine persönlichen Darlehen sich auch auf das Darlehen B. bezog. L. war dadurch gewarnt und hätte vor Genehmigung des Vertrages auf eine Klarstellung hinwirken können. Weil er das unterlassen hat, kann er sich nachträglich nicht mehr auf einen Irrtum berufen, der die Klägerin zur Anfechtung berechtigte.
IV.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge nun § 31 Abs. 1 ZFO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Mösl
Alff
Merkel