Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.2007, Az.: 8 AZR 963/06
Wirksamkeit einer Kündigung sowie Frage eines Übergangs eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs in einer Müllsortieranlage; Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang; Erforderlichkeit der Bewahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit beim Erwerb von Betriebsteilen als Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs; Verfolgen eines Teilzwecks innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks bei einem nach § 613a BGB selbstständig übergangsfähigen Betriebsteil und Vorliegen einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen; Soziale Rechtfertigung einer mit einer Stilllegungsabsicht begründeten Kündigung bei Darstellung der geplanten Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung; Einordnung einer nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochenen Kündigung unter das Verbot von Umgehungsgeschäften
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.09.2007
- Aktenzeichen
- 8 AZR 963/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 46381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim - 19.05.2005 - AZ: 5 Ca 627/04
- LAG Baden-Württemberg - 25.04.2006 - AZ: 14 Sa 107/05
Rechtsgrundlagen
In Sachen
...
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie
die ehrenamtlichen Richter Bähringer und Hickler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. April 2006 - 14 Sa 107/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 941/06 - haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Von der Darstellung im Urteil nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Böck
Breinlinger zugleich für den ehrenamtlichen Richter Bähringer, der wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhindert ist Hauck
Hickler