Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1951, Az.: 1 StR 326/51

Erforderlichkeit einer Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei nur geringer Größe des von ihm durch erhebliche Angriffe bedrohten Personenkreises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1951
Aktenzeichen
1 StR 326/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.02.1951

Fundstelle

  • JZ 1951, 759 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Amtlicher Leitsatz

Die öffentliche Sicherheit kann die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen auch dann erfordern, wenn der von ihm mit erheblichen Angriffen bedrohte Personenkreis nur klein ist.

In dem Sicherungsverfahren
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsfähigkeit seine Mieterin Frau P. beleidigt, zu nötigen versucht und misshandelt (§§ 185, 240, 43, 223 StGB). Die Zurechnungsfähigkeit beruht auf geistiger Erkrankung (§ 51 Abs. 1 StGB). Den Antrag des Staatsanwalts, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 42 b StGB), hat das Landgericht abgelehnt, weil die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme nicht erfordere. Die Revision des Staatsanwalts ist begründet.

2

Das Landgericht führt aus, es sei zu einem gewissen Grad wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in Zukunft wie bisher seine eigenen Familienangehörigen beleidigen und bedrohen werde. "Ganz sicher" sei es, dass er früher oder später weitere und zwar erhebliche Straftaten gegen Mitglieder der Familie P. begehen werde. Dadurch sei aber nicht die öffentliche Sicherheit bedroht, sondern nur die bestimmter einzelner Mitmenschen.

3

Diese Ausführungen verkennen den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Ob die von einem Geisteskranken ausgehende Gefahr sich gegen die öffentliche Sicherheit richtet, hängt nicht davon ab, wie gross der Personenkreis ist, den der Kranke unmittelbar gefährdet. Die Allgemeinheit hat durchaus ein Interesse daran, dass schwere Angriffe gegen einzelne ihrer Mitglieder unterbleiben. Deshalb können auch solche Angriffe die öffentliche Sicherheit gefährden. Diese ist dann bedroht, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind. Solche Angriffe richten sich gegen den Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit (RGSt 69, 150; RG in JW 1937, 2373). In der Rechtsprechung ist allerdings wiederholt betont worden, die Unterbringung eines Geisteskranken nach § 42 b sei dann nicht zulässig, wenn von ihm nur eine Belästigung seiner Umgebung zu befürchten sei (RG JW 1935, 2367; 1937, 2373). Diese Entscheidungen beruhen aber nicht auf der Erwägung, dass nur ein begrenzter Personenkreis gefährdet sei; vielmehr waren die von dem Kranken zu befürchtenden Rechtsverletzungen minderschwerer Art.

4

Der Umfang des von dem Geisteskranken unmittelbar bedrohten Personenkreises wird freilich oft von Bedeutung sein für die Frage, ob die Unterbringung erforderlich, d.h. das einzige Mittel ist, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Je begrenzter der unmittelbar gefährdete Kreis ist, desto eher werden sich im allgemeinen weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung finden lassen.

5

Nach dem Dargelegten kann die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob und welche mit Strafe bedrohten Handlungen von dem Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, und ob diese Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in dem oben erläuterten Sinne darstellen. Wenn ja, so wird weiter zu prüfen sein, ob sich diese Gefahr durch andere Mittel als die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abwenden lässt. Sollte das Landgericht wieder zu der Feststellung kommen, dass eine ernstliche Gefahr für die Angehörigen der Familie P. - und nur für sie - gegeben ist, so wird es sich die Frage vorzulegen haben, ob dieser Gefahr durch eine andere Unterbringung dieser Familie oder auch des Beschuldigten vorgebeugt werden kann. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zwar ausgeführt, eine anderweite Regelung durch die Wohnungsbehörde sei nach Sachlage nicht zu erwarten. Diese Bemerkung lässt aber nicht erkennen, ob der vorliegende Fall mit seinen Besonderheiten der Wohnungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurde und ob die Behörde schon eine Entschliessung getroffen hat.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier
Engels
Dr. Hülle
Glanzmann
Jagusch