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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.03.1974, Az.: 1 ABR 44/73

Rüge eines Verfahrensfehlers; Ursächlichkeit eines angefochtenen Beschlusses; Minderheitenschutz; Betriebsrat; Bindendes Vorschlagsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.03.1974
Aktenzeichen
1 ABR 44/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1974, 1629-1630 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) unterlassen, den an einem Beschlußverfahren Beteiligten zum Verfahren hinzuzuziehen, dann kann dieser dem LAG unterlaufene Verfahrensfehler nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn der angefochtene Beschluß auf ihm beruht. Der angefochtene Beschluß beruht dann nicht auf diesem Verfahrensfehler, wenn nach den Erklärungen des Beteiligten im Verfahren feststeht, daß durch seine Anhörung eine weitere Sachaufklärung, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des LAG hätte führen können, nicht zu erwarten ist.

2. Der in § 26 BetrVG 1972 neu eingefügte Abs. 2 enthält einen verstärkten Minderheitenschutz. Nach dieser Vorschrift hat jede im Betriebsrat vertretene Gruppe, wenn sie mehr als ein Drittel der Betriebsratssitze innehat, bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden ein eigenes, die andere Gruppe auch dann bindendes Vorschlagsrecht, wenn letztere die Mehrheit besitzt. Das bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden unterlegene Betriebsratsmitglied wird dessen Stellvertreter, wenn es die Mehrheit der Stimmen seiner Gruppe erhält.