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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.01.1956, Az.: 2 AZR 117/54

Angestellter Kraftfahrer; Arbeitsvertrag; Verletzung seiner Verpflichtungen; Steuerung eines Omnibusses; Geminderte Fahrtüchtigkeit; Grenze der strafbaren Fahruntüchtigkeit; Beharrlichkeit; Wiederholtes Verhalten; Wiederholte Aufforderung; Vertragsgemäßes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.01.1956
Aktenzeichen
2 AZR 117/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 05.02.1954 - 4 Sa 651/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 252 - 258
  • AP Nr. 5 zu § 123 GewO
  • DB 1956, 187 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 487 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein angestellter Kraftfahrer verletzt die aus dem Arbeitsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen auch dann, wenn er einen Omnibus im Zustande der geminderten Fahrtüchtigkeit steuert, selbst wenn die Grenze der strafbaren Fahruntüchtigkeit nicht erreicht ist.

2. Beharrlichkeit i.S. des GewO § 123 Abs. 1 Nr. 3 setzt nicht stets ein wiederholtes Verhalten oder eine wiederholte Aufforderung zum vertragsgemäßen Verhalten voraus. Es kann in bestimmten Fällen auch ein einmaliges Verhalten genügen, wenn aus ihm eine Beharrlichkeit der Willensrichtung i.S. der Intensität des Willens hervorgeht.