Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.01.1956, Az.: 2 AZR 117/54
Angestellter Kraftfahrer; Arbeitsvertrag; Verletzung seiner Verpflichtungen; Steuerung eines Omnibusses; Geminderte Fahrtüchtigkeit; Grenze der strafbaren Fahruntüchtigkeit; Beharrlichkeit; Wiederholtes Verhalten; Wiederholte Aufforderung; Vertragsgemäßes Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.01.1956
- Aktenzeichen
- 2 AZR 117/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 05.02.1954 - 4 Sa 651/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 252 - 258
- AP Nr. 5 zu § 123 GewO
- DB 1956, 187 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 487 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein angestellter Kraftfahrer verletzt die aus dem Arbeitsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen auch dann, wenn er einen Omnibus im Zustande der geminderten Fahrtüchtigkeit steuert, selbst wenn die Grenze der strafbaren Fahruntüchtigkeit nicht erreicht ist.
2. Beharrlichkeit i.S. des GewO § 123 Abs. 1 Nr. 3 setzt nicht stets ein wiederholtes Verhalten oder eine wiederholte Aufforderung zum vertragsgemäßen Verhalten voraus. Es kann in bestimmten Fällen auch ein einmaliges Verhalten genügen, wenn aus ihm eine Beharrlichkeit der Willensrichtung i.S. der Intensität des Willens hervorgeht.