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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.11.2020, Az.: 2 BvR 375/15

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde im Streit um einen Kreisumlagebescheid; Fehlende Beschwerdeberechtigung von Gebietskörperschaften hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.11.2020
Aktenzeichen
2 BvR 375/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 48726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.2bvr037515

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin-Brandenburg - 04.12.2014 - AZ: 12 N 76/14
OVG Berlin-Brandenburg - 28.01.2015 - AZ: 12 RN 10.14

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2010.

2

Die von ihr gegen den Kreisumlagebescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurück.

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 [BVerfG 19.08.2011 - 2 BvG 1/10] <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).

5

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsähnlichen Rechts des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 134/56] <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

6

Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.