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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1995, Az.: BVerwG 6 P 9/93

Mitbestimmung; Arbeitnehmerüberlassung; Personalvertretung; Einstellung; Drittbezogener Personaleinsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 9/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 26.10.1989 - L 731/89
VGH Hessen - 10.12.1992 - AZ: HPV TL 3748/89

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 214 - 225
  • DVBl 1996, 505-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 467-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 392 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 82-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1996, 281 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1996, 47-50 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Kriterien der Abgrenzung eines drittbezogenen Personaleinsatzes auf werk- oder dienstvertraglicher Grundlage oder auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

2. Die Aufnahme eines bei einer Drittfirma angestellten Arbeitsnehmers in eine Dienststelle zur Arbeitsleistung kann unabhängig von der Bezeichnung des der Arbeitsaufnahme zugrunde liegenden Vertrages zwischen Dienststelle und Drittfirma und der von diesen beabsichtigten Rechtsfolgen - als Arbeitnehmerüberlassung den Tatbestand der "Einstellung" im personalvertretungsrechtlichen Sinn erfüllen.

3. § 5 HessPersVG stellt keine eigenständige gesetzliche Begrenzung des Mitbestimmungstatbestandes "Einstellung" bei Arbeitnehmern dar.