Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1975, Az.: 5 AZR 103/74
Pfändung von Arbeitseinkommen; Stundungsvereinbarung; Nachpfändender Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.01.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 103/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 30.01.1974 - 1 Sa 811/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1130-1131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 2311 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1975, 1575-1576 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Vereinbaren Pfändungsgläubiger mit dem Schuldner und dessen Arbeitgeber als Drittschuldner, daß von dem gepfändeten Arbeitseinkommen nicht der volle pfändbare Betrag, sondern nur 100,- DM monatlich einbehalten werden sollen, so braucht sich ein nachpfändender Gläubiger diese Stundungsvereinbarung nur entgegenhalten zu lassen, wenn er ihr zugestimmt hat. Das Pfändungspfandrecht des nachpfändenden Gläubigers greift in einem solchen Fall von dem Zeitpunkt an durch, zu dem die vorrangigen Gläubiger voll befriedigt gewesen wären, wenn sie seit Zustellung seines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die pfändbaren Beträge bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft hätten.
2. Es bleibt offen, ob die vorrangigen Gläubiger durch Vereinbarung mit dem Schuldner ihre Pfändungspfandrechte dahin umwandeln können, daß die Pfändungspfandrechte auf 100,- DM monatlich beschränkt sind, dafür aber erst mit der vollen Befriedigung der Gläubiger erlöschen.