Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1956, Az.: BVerwG I B 34.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 34.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.11.1955 - AZ: VII A 1127/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 19. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. November 1955 - VII A 1127/54 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger hatte um die Erteilung einer Bauerlaubnis zum Wiederaufbau eines Wohn- und Geschäftshauses nachgesucht und dabei um Befreiung von den Vorschriften der Reichsgaragenordnung gebeten. Die Stadtverwaltung Aachen teilte dem Kläger darauf mit, daß die Pflicht zur Schaffung von Garagen oder Einstellplätzen nach der Reichsgaragenordnung zwingend sei; eine Befreiung von dieser Verpflichtung werde aber erteilt werden, wenn sich der Kläger zur Zahlung einer Ablösungssumme verpflichte. Der Kläger erklärte sich zu einer solchen Zahlung außerstande und beantragte erneut die Befreiung von der Garagenbaupflicht. Dies lehnte die Stadtverwaltung Aachen durch Verfügung vom 28. September 1953 ab. Nachträglich teilte die Stadtverwaltung A. dem Kläger unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich weiterhin geführte Verhandlungen mit, daß sie gegen Zahlung von 1.200 DM die Verpflichtung des Klägers übernehmen und ihm eine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verschaffen werde. Gegen die Verfügung vom 28. September 1953 hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Er hält die Reichsgaragenordnung auf Wiederaufbauten für nicht anwendbar und die Forderung der Stadtverwaltung Aachen auf Zahlung einer Ablösungssumme für rechtswidrig. Nach Klagerhebung erklärte der Kläger sich in einer notariellen Urkunde vom 15. April 1954 damit einverstanden, daß er zum Ausgleich für die von der Stadtverwaltung Aachen zu übernehmende Garagenbaupflicht einen Betrag von 1.200 DM an die Stadtverwaltung A. zahle. Die Entscheidung über den anhängigen Rechtsstreit wurde dabei ausdrücklich vorbehalten. Unter Bezugnahme auf diese notarielle Verpflichtung des Klägers erteilte die Stadtverwaltung Aachen dem Kläger die beantragte Befreiung von der Garagenbaupflicht. Der Beklagte erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt, der. Kläger hielt jedoch seinen Klageantrag aufrecht und beantragte hilfsweise, die Sache für erledigt zu erklären und gleichzeitig im Urteil festzustellen, daß die Abhängigmachung der Befreiung von der Garagenbaupflicht von der Zahlung eines Betrages von 1.200 DM rechtswidrig gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Hauptantrag des Klägers sei unzulässig. Dieser Antrag könne auf § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 nicht gestützt werden. Der Kläger begehre mit seinem Hauptantrag nicht die Feststellung, daß die ursprünglich angefochtene Verfügung rechtswidrig gewesen sei, sondern - dem Sinne, nach - die Feststellung, daß die Nichtzahlung von 1.200 DM die Behörde nicht berechtige, einen Dispens nach der Reichsgaragenordnung zu verweigern. Der Übergang von der ursprünglichen Anfechtungsklage zu der mit dem Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage sei daher durch § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 nicht zugelassen. Der Hauptantrag sei deshalb als Feststellungsklage nach § 52 MRVO 165 zu beurteilen. Dieser Antrag enthalte eine Klageänderung. Ob diese statthaft sei, weil der Beklagte eingewilligt habe, könne dahingestellt bleiben. Sie sei unzulässig, weil sie nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Vielmehr begehre der Kläger mit diesem Antrag in Wirklichkeit ein Gutachten über eine Rechtsfrage, die unter anderem für die Erteilung eines Dispenses nach der Reichsgaragenordnung von Bedeutung sei. Eine solche Feststellung sei aber nach § 52 MRVO 165 unzulässig. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil für ihn das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Nachdem die angefochtene Verfügung der Stadtverwaltung A. durch die Erteilung des Dispenses aufgehoben und der angefochtene Beschwerdeentscheid damit gegenstandslos geworden sei, hätten die angefochtenen Verfügungen in der Gegenwart und in der Zukunft keine Rechtswirkungen mehr. Auch wenn angenommen werde, daß ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen sei, wenn das beantragte Feststellungsurteil die Grundlage für eine spätere Leistungsklage bilden solle, habe der Kläger für seinen Hilfsantrag kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Der Vorbehalt in der notariellen Urkunde vom 15. April 1954 könne nur so verstanden werden, daß der Kläger an seine Erklärung lediglich dann gebunden sein wolle, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahin entschieden werde, daß die Stadtverwaltung A. ihn von der Verpflichtung, Einstellplätze zu schaffen, nicht befreien müsse. Mit einer Entscheidung über die Frage, ob die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig gewesen seien, werde die in diesem Vorbehalt enthaltene Bedingung nicht erfüllt. Sollte dem Feststellungsantrag des Klägers durch Urteil stattgegeben werden, so würde damit höchstens geklärt, daß bei der angefochtenen Verfügung zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalles oder die Vereinbarkeit eines Dispenses mit den Belangen der Allgemeinheit verneint worden sei. Damit wäre aber lediglich festgestellt, daß die Behörde bei der Entscheidung über den Dispensantrag des Klägers zu Unrecht sich gebunden gefühlt habe, während sie Freiheit des Ermessens gehabt habe. Keinesfalls aber wäre damit ausgesprochen, wie die Behörde bei Handhabung des Ermessens hätte entscheiden müssen. Weil überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, könne das Gericht auch nicht prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliege.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der sog. Ablösungsbeträge sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts seien im vorliegenden Einzelfall unrichtig. Der Kläger habe sein Einverständnis nicht bedingungslos gegeben.

4

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben.

6

Es ist eine Rechtsfrage, ob nach dem gesamten Sachzusammenhang, insbesondere unter Berücksichtigung der zwischen dem Kläger und der Stadtverwaltung Aachen vor Erlaß der angefochtenen Verfügung geführten Verhandlungen über die Zahlung eines sog. Ablösungsbetrages, für das Feststellungsbegehren des Klägers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen ist. Diese Frage hat auch grundsätzliche Bedeutung, da das Vorgehen der Stadtverwaltung A. - auf die Auslegung ihrer Erklärungen und Bescheide kommt es entscheidend an - einer weithin üblichen Verwaltungspraxis der Gemeinden entspricht. Die Klärung dieser Frage ist in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten, weil das angefochtene Urteil darauf beruht, daß es die bezeichnete Frage verneint.

7

Die Frage nach der Anwendbarkeit der Reichsgaragenordnung auf Wiederaufbaumaßnahmen und nach der rechtlichen Zulässigkeit der Forderung auf Zahlung der sog. Ablösungsbeträge selbst kann in einem etwaigen Revisionsverfahren freilich nicht geklärt werden. Die für die Entscheidung dieser Frage maßgeblichen §§ 2 und 58 der Reichsgaragenordnung sind, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (vgl.Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - [BVerwGE 2, 122]), Landesrecht und somit nicht revisibel.

8

Die Revision war hiernach zuzulassen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering