§ 9 ErbStDV - Anzeigepflicht der Auslandsstellen
Bibliographie
- Titel
- Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Amtliche Abkürzung
- ErbStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-8-2-2-1
1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
- 1.
die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
- 2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.