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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1957, Az.: VII ZR 283/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1957
Aktenzeichen
VII ZR 283/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 13.03.1956
Landgerichts in Köln - 04.11.1954

Prozessführer

der Firma M.-H.-F. GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer, in P. bei K.,

Prozessgegner

die Firma B. Söhne, Inh. Otto W., in K. bei K.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. März 1956 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 4. November 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hatte dem Architekten B. als Generalunternehmer den Wiederaufbau ihrer Fabrikhallen übertragen. B. seinerseits übertrug der Klägerin die Ausführung von Gußasphaltarbeiten mit Schreiben vom 4. Juli 1952. Das Schreiben beginnt mit den Worten: "Hiermit erteile ich Ihnen als Oberleitung den Auftrag gemäß Ihrem Angebot vom 27. Juni 1952 für die Gußasphaltarbeiten." In dem Schreiben ist bemerkt, daß die Klägerin die Rechnungen in doppelter Ausfertigung, adressiert an die Beklagte, zu Händen des Architekten einreichen solle. An einer Stolle des Schreibens ist von der Bauherrin, an einer anderen von der Bauleitung die Rede. Vor der Unterschrift B. stehen die Wortes "Der bauleitende Architekt".

2

B. war nicht bevollmächtigt, Aufträge namens der Beklagten zu vergeben.

3

Die Klägerin macht geltend, B. sei nicht als Generalunternehmer, sondern als bauleitender Architekt und Vertreter der Beklagten aufgetreten. Sie habe deshalb immer die Beklagte als ihre Vertragspartnerin angesehen. In diesen Glauben sei sie auch durch das auf dem Baugelände stehende Bauschild versetzt worden. Das Bauschild habe nicht angegeben, daß B. Generalunternehmer sei wie es nach dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 vorgeschrieben sei. Es habe vielmehr die Aufschrift "Wiederaufbau M. H. company" getragen; darunter hätten die Worte gestanden "Planung und Bauleitung: Architekt Erwin B.". Da das Schild mit Zustimmung oder wenigstens mit Duldung der Beklagten aufgestellt worden sei habe diese den Anschein erweckt, daß die Aufträge an die Handwerker von ihr als Bauherrin durch B. als ihren Vertreter erteilt würden. Die Beklagte hafte deshalb für die Bezahlung der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten und schulde gemäß den Rechnungen vom 20. Juli und 28. Juli 1952 die Beträge von 2.403,84 DM und 6.321,20 DM.

4

Nachdem über das Vermögen B. der Konkurs eröffnet worden war, hat die Klägerin den Betrag der ersten Rechnung in Höhe von 2.403,84 DM gegen die Beklagte eingeklagt.

5

Diese hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrage, festzustellen, daß der Klägerin auch der Betrag der zweiten Rechnung nicht zustehe.

6

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klägerin sich nur an B. halten könne. Die Klägerin habe auch selbst B. als ihren Vertragspartner angesehen; das ergebe sich u.a. daraus, daß sie ihre Forderung im Konkurs B. angemeldet habe. Das Bauechild sei erst errichtet worden, nachdem die Klägerin den Auftrag B. angenommen habe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

8

Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

9

Mit der Revision bittet die Beklagte, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

10

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Da der Architekt B. keine Vollmacht hatte, Aufträge an Bauhandwerker für die Beklagte zu vergeben, ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es fragt sich nur, ob die Beklagte sich nach ihrem Verhalten so behandeln lassen muß, als ob sie B. bevollmächtigt hätte, und deshalb den von diesem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen muß.

12

Tritt jemand im Rechtsverkehr, ohne ausdrücklich bevollmächtigt zu sein, als Vertreter eines anderen auf, so läßt die Rechtsprechung diesen einmal dann haften, wenn sein Verhalten nach Treu und Glauben als stillschweigende Bevollmächtigung aufgefasst werden kann; man spricht dann auch von Luldungsvollmacht (vgl. BGHNJW 1956, 460, 1673). Voraussetzung der Haftung ist in diesem Falle, daß der Vertretene das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet hat. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, die Beklagte habe gewußt, daß B. in ihrem Namen den Auftrag an die Klägerin oder sonst Aufträge an Bauhandwerker erteilt hat.

13

Eine Haftung des Vertretenen wird von der Rechtsprechung aber auch dann bejaht, wenn er das Handeln des Vertreters in seinem Namen zwar nicht gekannt hat, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Hat in einem solchen Falle der Geschäftsgegner auf Grund des Verhaltens des Vertretenen darauf vertraut und vertrauen dürfen, daß dem Vertretenen das Handeln des Vertreters bekannt sein müsse und er damit einverstanden sei, so muß der Vertretene das Geschäft als wirksam für ihn abgeschlossen hinnehmen; er haftet kraft sogenannter Anscheinsvollmacht (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ 5, 111 [116]). Aus diesem Gesichtspunkt ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte zur Bezahlung der Arbeiten des Klägers verpflichtet, weil sie durch ihr Vorhalten den Rechtsschein einer an B. erteilten Vollmacht begründet habe.

14

II.

Das Berufungsgericht nimmt diese Anscheinsvollmacht wegen des Schildes an, das an der Baustelle gestanden habe, als die Klägerin ihren Auftrag erhielt. Das Schild habe die Beklagte als Bauherrin, B. dagegen nur als Planer und Bauleiter, nicht aber als Generalunternehmer ausgewiesen. Die Aufschrift des Schildes sei der Beklagten bekannt gewesen, denn neben ihren Bediensteten sei auch ein Mitglied ihres Aufsichtsrates wiederholt an der Baustelle gewesen, um Weisungen wegen der Aufstellung von Maschinen zu geben. Dieses Aufsichtsratmitglied habe also das Schild gesehen und seine Aufschrift geduldet. Unter diesen Umständen müsse die Beklagte die Aufschrift, die sie als Bauherrin bezeichnete, gegen sich gelten lassen und für die in ihrem Namen von dem bauleitenden Architekten abgeschlossenen Verträge so einstehen, als ob sie dem Architekten Vollmacht für diese Verträge erteilt hätte.

15

III.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Bauschild zu der Zeit, als die Klägerin den Auftrag erhielt, sichtbar an der Baustelle angebracht. Es muß dem Berufungsgericht zugegeben werden, daß das Schild geeignet war, die irrige Vorstellung zu erwecken, B. sei nicht Generalunternehmer, sondern nur Architekt und Vertreter der Beklagten, wenn diese auch nicht ausdrücklich als "Bauherrin" auf dem Schild angegeben war. Das reicht aber noch nicht aus, um die Haftung der Beklagten kraft Anscheinsvollmacht mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

16

1)

Die Haftung des Vertretenen aus der Anscheinsvollmacht hat ihren Grund darin, daß der Geschäftsgegner auf den Rechtsschein der Vollmacht vertraut und in diesem Vertrauen geschützt werden soll. Dieses Schutzbedürfnis besteht aber nur da, wo die Kundgebung des Vertretenen, die den Rechtsschein erzeugt, für den Entschluß des Gegners zum Abschluß des Geschäfts bestimmend war.

17

Da hier nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Aufschrift des Bauschildes den Rechtsschein begründet hat, müßte diese Aufschrift die Klägerin bewogen haben, den Auftrag anzunehmen. Es ist aber nicht festgestellt und nicht einmal von der Klägerin behauptet worden, daß ihr Inhaber vor Erteilung des Auftrages Kenntnis von der Aufschrift des Schildes hatte. War das nicht der Fall, so kann der Vertragsschluß selbst nicht von der Vorstellung beeinflußt worden sein, die der Inhaber der Klägerin aus der Aufschrift des Bauschildes gewonnen hat.

18

Das heißt allerdings noch nicht, daß der durch das Schild hervorgerufene Rechtsschein für die Rechtsbeziehungen der Parteien bedeutungslos sein müsste. Wenn dem Inhaber der Klägerin, wie diese behauptet, die Aufschrift wenigstens vor Beginn der Arbeiten bekannt geworden ist und bei ihm die Vorstellung hervorgerufen oder bestärkt hat, die Beklagte sei seine Vertragsgegnerin, so könnte sich daraus die Folge ergaben, daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als ob sie den von B. zunächst ohne Vollmacht abgeschlossenen Vertrag genehmigt hätte. Aber das Berufungsgericht hat überhaupt nicht festgestellt, daß der Inhaber der Klägerin die Aufschrift zur Kenntnis genommen und deswegen die übernommenen Arbeiten durchgeführt hat. Bisher steht deshalb nicht fest, ob der Inhaber der Klägerin in seinen Entschlüssen durch die Aufschrift des Schildes beeinflußt worden ist. Schon deshalb tragen die Urteilsgründe die Verurteilung der Beklagten nicht.

19

2)

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte müsse die Aufschrift des Bauschildes gegen sich gelten lassen, weil einzelne ihrer Bediensteten und vor allem ein Mitglied ihres Aufsichtsrates die Aufschrift gekannt und geduldet hätten. Auch hiergegen bestehen Bedenken. Die Haftung aus der Anscheinsvollmacht setzt ein Verhalten des Vertretenen voraus, aus dem der Geschäftsgegner auf eine Bevollmächtigung schließen darf. Da eine gültige Vollmacht nur vom Vertretenen selbst oder jemandem, der befugt ist, ihn wiederum zu vertreten, erteilt werden kann, muß hier gefordert werden, daß ein für den Rechtsschein maßgebendes Verhalten einer Person vorliegt, die in der Lage war, Vollmacht für die Beklagte zu erteilen. Es kommt nicht darauf an, ob irgendwelche Bedienstete der Beklagten oder auch ein Mitglied ihres Aufsichtsrates die unrichtige Aufschrift auf dem Schild bemerkt haben oder hätten bemerken können; maßgebend ist das Verhalten ihrer Geschäftsführer oder anderer Personen, die die Beklagte vertreten konnten. Ohne eine Feststellung nach dieser Richtung, die vom Berufungsgericht nicht getroffen ist, durfte die Beklagte nicht verurteilt werden.

20

3)

Von den vorstehend unter 1) und 2) erwähnten Bedenken abgesehen, fehlt es an einer weiteren Voraussetzung der Haftung aus Anscheinsvollmacht. Das Berufungsgericht hebt zwar im Anschluß an BGHZ 5, 111 (116) selbst hervor, das Verhalten des Vertreters müsse für den Vertretenen bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar sein. Es erörtert aber nicht die Frage, ob diese Voraussetzung hier wirklich gegeben war. Diese Frage ist zu verneinen. Zwar mag davon ausgegangen werden, es hätte einem Geschäftsführer oder anderen Vertreter der Beklagten auffallen müssen, daß das Schild irreführen konnte, weil es nicht angab, daß B. nicht nur bauleitender Architekt, sondern auch Generalunternehmer sei. Auch wenn das zu bejahen ist, ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte aus der Beschaffenheit des Schildes den Schluss hätte ziehen können, daß B. entgegen dem mit ihm geschlossenen Vertrage dazu übergegangen war oder übergehen werde, Aufträge in ihrem Namen zu vergeben. Eine solche Annahme lag für die Beklagte fern und konnte ihr auch durch das Schild nicht nahegebracht werden. Die Klägerin hat auch keinerlei andere Umstände vorgetragen, aus denen die Beklagte ein solches Handeln B. hätte erkennen können.

21

Danach ist die Verurteilung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht nicht gerechtfertigt.

22

IV.

Die Klägerin kann auch nicht aus anderen Rechtsgründen Bezahlung ihrer Arbeiten von der Beklagten fordern.

23

1)

§ 4 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 schreibt bei der Errichtung von Neubauten das Anbringen eines Anschlages an der Baustelle vor, der den Namen des Eigentümers und gegebenenfalls des Generalunternehmers enthält. Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen (so auch Urteil des BGH II ZR 59/52 vom 10.12.1952). Es mag unterstellt werden, daß der Wiederaufbau der Fabrikhallen der Beklagten einem Neubau im Sinne des § 4 des Gesetzes gleich zu behandeln ist. Auch dann kann aber aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte kein Anspruch hergeleitet werden. Denn § 4 verpflichtet nicht den Eigentümer oder sonstigen Bauherrn, sondern den Bauleiter zur Anbringung des Anschlages, also die Person, die die technische Bauausführung leitet. Das war hier der Architekt B., der ja auch das Schild entworfen und aufgestellt hat. Da § 4 des Gesetzes nur ihn zur Aufstellung des Schildes verpflichtet, hat auch nur B. und nicht die Beklagte gegen das Schutzgesetz verstoßen.

24

2)

Es besteht auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Dabei wird davon ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und B. kein Vertrag zustande gekommen ist, sodaß die Klägerin ihre Arbeiten ohne Verpflichtung geleistet hatte. Aber die Beklagte ist, obwohl die Arbeiten der Klägerin eine Wertsteigerung ihrer Gebäude bedeuten, nicht bereichert worden. Sie erhielt diesen Wert nur auf Grund ihres Werkvertrages mit B., mußte diesem den Gegenwert zahlen und hat ihn gezahlt. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin könnte sich wiederum nur gegen B. richten; denn dieser ist durch die von der Klägerin geleistete Arbeit insoweit seiner eigenen Verpflichtung aus seinem Werkvertrag mit der Beklagten ledig geworden und insofern auf Kosten der Klägerin bereichert.

25

V.

Danach ist die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet und vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden. Da die Klägerin den Betrag der zweiten Rechnung von 6.321,20 DM ebenfalls nicht von der Beklagten fordern kann und die Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, daß dies festgestellt werde, hat das Landgericht auch mit Recht der Widerklage entsprochen. Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer