Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.2004, Az.: BVerwG 1 C 26.02
Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ; Vorabentscheidung über Verlust des Aufenthaltsrechts eines volljährigen Kindes eines in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 26.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 18405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 234 Abs. 1 EGV
- Art. 234 Abs. 3 EGV
- Art. 7 S. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
Fundstellen
- BVerwGE 121, 324 - 336
- AUAS 2005, 22-23
- BayVBl 2005, 189
- DVBl 2005, 132 (amtl. Leitsatz)
- EuZW 2004, 518 (Pressemitteilung)
- InfAuslR 2004, 379-380 (Volltext mit red. LS)
- JZ 2005, 26* (amtl. Leitsatz)
- JuS 2004, XIV Heft 9 (Kurzinformation)
- NVwZ 2005, 226-229 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2004, 1336-1337 (Pressemitteilung)
Gründe
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1.
Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als Metallbauer mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des
Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann, wenn es
- a)
wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, die Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und es die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat?
- b)
selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und dadurch in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und später wieder verloren hat?
Ist ein solcher Verlust dadurch eingetreten, dass es
- aa.
aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis aufgrund drogensuchtbedingter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschieden ist?
- bb.
sich nach über dreimonatiger Erkrankung während eines Zeitraums von drei Werktagen zwischen Ende der Arbeitsunfähigkeit und Verhaftung wegen der Begehung einer Straftat nicht erneut bei der zuständigen Behörde arbeitslos gemeldet hat?
- cc.
wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, diese Strafe - auch im Nachhinein - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt und während dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, aber ca. ein Vierteljahr nach seiner Haftentlassung erneut eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma gefunden hat, ohne dabei über ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht zu verfügen?
2.
Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türkischer Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage 1 b) genannten Voraussetzungen?