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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1969, Az.: VII ZR 40/68

Bestimmung der Verjährungsfrist für die Schlusszahlung eines Werklohns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1969
Aktenzeichen
VII ZR 40/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.12.1967

Prozessführer

Firma Wilhelm L., Inhaber: Architekt Horst R., F., M. Straße ...

Prozessgegner

Liane H., F., S.straße ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt
in der Sitzung vom 8. Dezember 1969
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat für das Bauvorhaben der Beklagten in F., F.str. ... die Rohbauarbeiten ausgeführt. Diese Arbeiten waren im Dezember 1961 abgeschlossen. Die Klägerin hat der Beklagten die Schlußrechnung vom 9. Januar 1963 übersandt.

2

Der eingeklagten Restforderung von 5.406,80 DM nebst Zinsen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengesetzt.

3

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei mit der im Dezember 1961 erfolgten Abnahme des Bauwerks fällig geworden (§ 641 Abs. 1 BGB), die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BGB) mithin nach § 201 BGB am 31. Dezember 1963 abgelaufen und der Klaganspruch bereits verjährt gewesen, als er im Dezember 1965 gerichtlich geltendgemacht wurde.

5

§ 16 Nr. 2 - der unstreitig den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrundegelegten - VOB (B) andere nicht die sich aus § 641 Abs. 1 BGB ergebende Fälligkeit. Diese Bestimmung, nach der die Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach deren Einreichung zu leisten ist, ordne lediglich "den Ablauf der finanziellen Abwicklung des Auftrags", ohne der Abnahme ihre Bedeutung für die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn der Forderung zu nehmen.

6

II.

Diese Auslegung des § 16 Nr. 2 VOB (B) greift die Revision mit Recht an. Der erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, daß bei einem den Bestimmungen der VOB (B) unterliegenden Werkvertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werklohns erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fallt (NJW 68, 1962 = MDR 68, 917).

7

Die Regelung in § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB (B) bedeutet, daß der Auftragnehmer erst nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, allerdings spätestens 2 Monate nach deren Einreichung, Zahlung verlangen kann. Seine Forderung ist also vorher nicht fällig.

8

Die sich aus der Schlußrechnung der Klägerin vom 9. Januar 1963 ergebende Klageforderung war demnach bei Klagerhebung im Dezember 1965 in keinem Falle verjährt, da nach § 201 BGB die zweijährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 1963 zu laufen begann. Auf die von der Revision angeführte Bestimmung im Bauvertrag vom 14. April 1961, wonach alle Rechnungen spätestens 8 Tage nach Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig sind, kommt es daneben nicht an.

9

III.

Zur Entscheidung, ob die eingeklagte Forderung besteht, zugleich über die Kosten der Revision, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Schmidt