Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.1994, Az.: 2 BvR 1084/94
Fachgerichtliche Rechtsprechung; Steuerhinterziehung; Bestimmtheit; Steuerverkürzung; Blankettartiger Verweis; Einzelsteuergesetze; Beitreibungsmaßnahmen; Vorteilserlangung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1084/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1995, 745 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1883-1884 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 1883
Redaktioneller Leitsatz
Es ist durch die Rechtsprechung der Fachgerichte ausreichend geklärt, daß der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bestimmt genug ist. Das BVerfG hat schon früher zu § 370 AO entschieden, daß der Begriff der Steuerverkürzung den verfassungsrechtlichen Erfordernissen an die Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG genügt, auch wenn er blankettartig auf die Einzelsteuergesetze verweist (BVerfGE 37, 201 (208 f) [BVerfG 08.05.1974 - 2 BvR 636/72]). Deswegen ist die Sicht des Unterbleibens von Beitreibungsmaßnahmen als Vorteilserlangung nicht zu beanstanden. Unstatthaft ist es darum, wenn gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Verfassungsbeschwerde erhoben wird.