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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: III ZB 7/25

Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2026
Aktenzeichen
III ZB 7/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260326BIIIZB7.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 14.03.2022 - AZ: 3 OH 2767/22
BayObLG - 28.02.2025 - AZ: 101 Kap 1/22

Tenor:

Der Beigeladene R. A. wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

Die Musterbeklagte zu 2. wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Gründe

1

Der Beigeladene R. A. ist zum Musterrechtsbeschwerdeführer zu bestimmen. Nach dem in § 21 Abs. 2 KapMuG 2012 verankerten Prioritätsprinzip wird, sofern nicht der Musterkläger, sondern einer der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, derjenige Beigeladene zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Musterkläger hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt, der Beigeladene R. A. hat bereits am 12. März 2025 und damit früher als die anderen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt.

2

Zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin wird die Musterbeklagte zu 2., die E. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestimmt. Die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegegners richtet sich auch bei einer Rechtsbeschwerde, die von einem oder mehreren der Beigeladenen eingelegt worden ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 2012 und hat daher nach billigem Ermessen zu erfolgen (Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 21 KapMuG Rn. 11). Zur Ausübung des billigen Ermessens sind die Vorgaben des § 9 Abs. 2 KapMuG heranzuziehen (BeckOGK/Winter/Thürk, KapMuG 2012, Stand: 15.6.2025, § 21 Rn. 12). Berücksichtigt wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG 2012, ob der Musterbeklagte geeignet ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Musterbeklagten, die von den mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Feststellungszielen betroffen sind, angemessen zu führen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012), ob sich die Musterbeklagten auf einen von ihnen als Rechtsbeschwerdegegner geeinigt haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KapMuG 2012) sowie die Höhe der drohenden Anspruchsverpflichtung der einzelnen Musterbeklagten, wenn sie von den Feststellungszielen unterschiedlich betroffen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012).

3

Nach diesen Maßstäben war die Musterbeklagte zu 2. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin zu bestimmen. Insbesondere ist sie in besonderem Maße geeignet, das Verfahren zu führen: Auf Seiten der Musterbeklagten haben nur die Musterbeklagten zu 2. bis 4., 9. und 11. angezeigt, sich gegen die Rechtsbeschwerde verteidigen zu wollen. Die Musterbeklagten zu 3., 4., 9. und 11. werden aufgrund ihrer Tätigkeit für die Musterbeklagte zu 2. in Anspruch genommen. Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 2025 darauf hingewiesen zu beabsichtigen, in dieser Weise zu entscheiden. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden.

Remmert
Kessen