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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1974, Az.: I ZR 105/72

Grenzen der vertraglichen Verpflicht eines Filmverleihunternehmens, Erfüllungsansprüche aus Leihvertrag gegenüber Filmtheatern gerichtlich geltend zu machen.; Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen gegenläufiger eigenwirtschaftlicher Interessen des Vertragspartners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1974
Aktenzeichen
I ZR 105/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.07.1972

Prozessführer

Firma G.-Film Kurt K., G., W. Straße ...

Prozessgegner

Firma P. Filmverleih GmbH, F. (M.), B. straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz H.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Sogenannte "Filmverleihunternehmen" sind gegenüber den Lizenzgebern regelmäßig vertraglich verpflichtet, Filme innerhalb ihrer Staffel nach den Grundsätzen ordentlicher Kaufmannschaft mit größtmöglichem Gewinn zu vermarkten.

  2. 2.

    Gemäß dieser vertraglichen Verpflichtung ist ein Filmverleihunternehmen grundsätzlich angehalten, die Erfüllung der mit den Filmtheatern geschlossenen Verträge nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen.

  3. 3.

    Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gilt dies allerdings nicht für Filmverleihunternehmen mit lediglich schwacher Marktstellung, sofern die Rechtsverfolgung nicht nur die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden, sondern darüber hinaus auch die Produzenten, die ihre Filme mit Hilfe des Filmverleihunternehmen auswerteten, empfindlich schädigen kann.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 13. Juli 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war in den Jahren 1963/64 als selbständige Filmverleiherin tätig. Ihr Programm umfaßte vorwiegend Abenteuerfilme ausländischer Herkunft. Sie gehörte damals zu den mittleren bis kleinen Verleihunternehmen am Markt. Die Beklagte, die selbst Filmtheater betreibt, hatte den schwedischen Lustspielfilm "... Engel bleiben - aber schwer" zur Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin erworben. In diesem Film wirkte der gleiche Hauptdarsteller mit, wie in dem im Jahre 1962 mit großem Erfolg in Deutschland gezeigten Film "Engel - gibt's die?".

2

Am 19. März 1963 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag, in dem die Beklagte der Klägerin die Auswertungsrechte an dem Spielfilm "... Engel bleiben - aber schwer" in deutsch-synchronisierter Fassung ab 1. April 1963 auf die Dauer von fünf Jahren übertrug. In Ziffer VII des Lizenzvertrages heißt es:

"Lizenznehmer (Klägerin) ist verpflichtet, den Vertragsfilm mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in dem festgelegten Gebiet auszuwerten ..."

3

Von den Einnahmen aus der Verwertung des Filmes sollte die Klägerin 35 %, die Beklagte 65 % erhalten.

4

Die Klägerin startete den Film im Juli 1963. Sie bot ihn im Rahmen ihrer Jahresstaffel, die damals neun Titel umfaßte, an. Die Theaterbesitzer buchten den Film, ohne ihn vorher gesehen zu haben (Blindbuchung), wobei die Klägerin - wie alle Verleihunternehmen - bestrebt war, bei jedem Theaterbesitzer möglichst alle Filme ihrer Staffel, wenigstens aber mehrere der Staffel unterzubringen (Blockbuchung). Die Klägerin erzielte für den Film 486 Abschlüsse. In den Bestellscheinverträgen, die dem allgemein gebräuchlichen Muster entsprachen, verpflichteten sich die Theaterbesitzer, den Film während der vertraglich vereinbarten Spielzeit laufen zu lassen. In einer großen Zahl von Fällen wurden die üblichen Formularbedingungen der Bestellscheinverträge durch Sonderklauseln ergänzt. Dabei handelte es sich teilweise um Absetzklauseln, die das vorzeitige Absetzen des Filmes dann zuließen, wenn bestimmte Besucherzahlen nicht erreicht wurden. Ferner lagen eine Reihe von Wahlverträgen vor, bei denen es dem jeweiligen Theaterbesitzer überlassen blieb, den Film in einem von mehreren Theatern einzusetzen.

5

Bald nach dem Anlaufen des Filmes zeigte sich, daß das Einspielergebnis nicht den Erwartungen der Parteien entsprach, die durch das günstige Ergebnis des Filmes "Engel - gibt's die" bestimmt waren. Die Theaterbesitzer führten 121 der 486 abgeschlossenen Verträge nicht aus. In 59 Fällen verkürzten oder veränderten sie die vorgesehene Spielzeit.

6

Die Klägerin erzielte mit dem Film einen Umsatz von 52.474,15 DM. Nach Abzug der vertraglich vereinbarten Vorkosten verblieb für die Beklagte ein Produzentenanteil von 17.060,76 DM, den die Klägerin an die Beklagte zahlte. Mit Schreiben vom 10. Juni 1964 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Schadensersatzabfindung von 60.000,- DM, weil die Klägerin den Film nicht ordnungsgemäß ausgewertet habe. Als die Klägerin hierauf nicht einging, drohte die Beklagte ihr an, Klage zu erheben.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Film "Engel bleiben - aber schwer" sei ein totaler geschäftlicher Mißerfolg gewesen. Wegen der sehr schlechten Einspielergebnisse hätten sich Theaterbesitzer geweigert, den Film vorzuführen. Zahlreiche Filmtheaterbesitzer hätten ihr angedroht, falls die Vorführung des Filmes gerichtlich erzwungen würde, jede Zusammenarbeit mit ihr zu beenden. Die Klägerin hat zunächst Klage mit dem Antrag angekündigt, festzustellen, daß der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustünden.

8

Nachdem die Beklagte Widerklage auf Zahlung eines Teilbetrages von 75.000,- DM nebst Zinsen erhoben hatte, hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß der Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen Schlechterfüllung aus dem Lizenzvertrag vom 19. März 1963 wegen des Filmes "... Engel bleiben - aber schwer" - auch über den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag hinaus - zustehen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe den Film nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewertet. Dadurch sei ihr ein Schaden von etwa 200.000,- DM entstanden. Die Klägerin habe schon den Einsatztermin im Juli 1963 schlecht gewählt. Auch in den Schlüsselplätzen sei der Film nicht sachgemäß vorgeführt worden. Die Klägerin habe es widerspruchslos geduldet, daß die Theaterbesitzer den vermieteten Film nicht vertragsgemäß abgespielt hätten. Im Verleihbezirk Berlin sei der Film überhaupt nicht eingesetzt gewesen. Weiter sei ihr ein Schaden dadurch entstanden, daß die Klägerin mit den Reklamezuschüssen zu großzügig verfahren sei.

10

Das Landgericht hat nach Vernehmung von 20 Zeugen und Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen der Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

11

Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, sie begehre nur für die Fälle Schadensersatz, in denen die Klägerin gegenüber den Filmtheaterbesitzern, mit denen sie einen Vertrag abgeschlossen hätte, nicht auf einem Abspielen in der vorvereinbarten Form bestanden habe. Dieser Schaden betrage ca. 100.000,- DM. Wenigstens stehe ihr der im Wege der Widerklage geltend gemachte Teilbetrag zu. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter, die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Zahlung von 75.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

13

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche weder deshalb zu, weil die Klägerin bei 123 der 486 abgeschlossenen Filmbestellverträge deren völlige Nichterfüllung durch die Theaterbesitzer hingenommen hat, statt die Erfüllung mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen, noch aus dem Grunde, weil die Klägerin in 59 Fällen sich nicht dagegen gewehrt hat, daß die Theaterbesitzer die Spielzeit verkürzt oder ausgetauscht hatten oder auf ein kleineres Theater wechselten.

14

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin habe ein gerichtliches Vorgehen gegen die Theaterbesitzer nicht zugemutet werden können. Denn dies hätte nicht nur ihre wirtschaftliche Existenz als Verleihunternehmen gefährden können, sondern darüber hinaus auch die Produzenten empfindlich schädigen können, welche ihre Filme mit Hilfe der Klägerin auswerteten. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Theaterbesitzer im Falle eines zwangsweisen Vorgehens der Klägerin die Geschäftsbeziehungen zu ihr abgebrochen hätten. Die Klägerin sei - wie der Beklagten bei Vertragsschluß bekannt gewesen sei - ein mittleres bis kleineres Verleihunternehmen. Als solches habe sie nicht über zugkräftige Filmtitel verfügt, auf welche die Theaterbesitzer angewiesen seien, um dem Publikumsgeschmack gerecht werden zu können. Anders als bei einem großen Verleihunternehmen seien die Theaterbesitzer daher nicht genötigt gewesen, auch in Zukunft mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Vielmehr hätten sie auf Filme anderer Verleiher ausweichen können. Deshalb hätten sie ihre stärkere Marktstellung als Kunden ausspielen und der Klägerin androhen können, zukünftig keine Filme mehr von ihr zu beziehen. Auch sei zu berücksichtigen, daß sich in den Jahren 1963/1964 der Publikumsgeschmack auf Farbfilme umgestellt habe, während es sich bei dem Vertragsfilm um einen Schwarz-Weiß-Film gehandelt habe. Die Beklagte habe der Klägerin daher nicht zumuten können, für diesen Film ihre ohnehin nicht starke Marktstellung, die zudem durch die Art der überwiegend von der Klägerin verliehenen Filme - Abenteuerfilme ausländischer Herkunft - eng begrenzt gewesen sei, durch hartes Bestehen auf dem Abspielen eines Films der Staffel auf's Spiel zu setzen. Die Klägerin sei nur verpflichtet gewesen, den Film innerhalb ihrer Staffel wie ein ordentlicher Kaufmann auszuwerten und alles ihr Mögliche bei der Auswertung des Filmes zu unternehmen.

15

II.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es stelle keine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Filmauswertungsvertrages dar, wenn die Klägerin diejenigen Theaterbesitzer, die den Film überhaupt nicht vorgeführt oder ihn vorzeitig abgesetzt hätten, nicht durch gerichtliches Vorgehen zur Einhaltung der Filmbestellverträge gezwungen habe, weil ein solches Vorgehen ihre Existenz als Verleihunternehmen gefährdet hätte, ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt, wonach 182 von 486 Theatern ihren Abspielverpflichtungen nicht nachgekommen sind, aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

16

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zugunsten der Klägerin einen zu großzügigen Maßstab angelegt. Vielmehr hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, die Klägerin habe in einer Vielzahl von Stornierungs- und Reduzierungsfällen die Grenze überschritten, die bei Abwägung der Interessen der Parteien billigerweise als obere Grenze angesehen werden müsse.

17

Durch den zwischen den Parteien am 19. März 1963 geschlossenen Lizenzvertrag hatte die Klägerin als Filmverleiherin das Recht erhalten, den Film in dem ihr zur Auswertung überlassenen Gebiet durch Abschluß von Vorführungsverträgen (sog. Filmbestellverträgen) mit den Filmtheaterbesitzern auszuwerten. Nach Ziff. VII des Vertrages ist die Klägerin verpflichtet gewesen, den Vertragsfilm mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwerten. Hiernach hatte die Klägerin nicht nur Filmbestellverträge mit den Theaterbesitzern abzuschließen, sondern hatte auch für die Einhaltung der Verträge durch die Theater zu sorgen. Demgemäß hatte sie die Theaterbesitzer anzuhalten, den Film vorzuführen, und zwar während der vertraglich im einzelnen vereinbarten Spieldauer und in dem im Vertrage bezeichneten Theater. Grundsätzlich war sie daher verpflichtet, gegen Theaterbesitzer, welche die Filmbestellverträge nicht einhielten, gerichtlich vorzugehen.

18

Es ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dem vorliegenden Sachverhalt es für die Klägerin als unzumutbar angesehen hat, unter Gefährdung ihrer eigenen Existenz in dieser Weise gegen die Theaterbesitzer einzuschreiten. Auch der Filmauswertungsvertrag unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen zugunsten des Verleihers anzunehmen ist, ihm habe ein strengeres Vorgehen als das von ihm angewandte, insbesondere ein gerichtliches Vorgehen, nicht zugemutet werden können, ist zu berücksichtigen, daß die Filmauswertung, wie die Revision richtig vorträgt, ein Risikogeschäft ist und der Verleiher daher in der Regel nicht mit dem Einwand gehört werden kann, die Auswertung des Filmes entspreche nicht den gehegten Erwartungen (vgl. BGH GRUR 1951, 471 f zu Nr. 1 - Filmauswertungsvertrag; LG Frankf. Ufita Bd. 30, 250). Auch ist es Sache des Verleihers - auch darin ist der Revision zu folgen -, darzutun, daß ihm nach Treu und Glauben ein gerichtliches Vorgehen gegen die Theaterbesitzer nicht zuzumuten gewesen sei. In der Regel wird er hierzu zunächst im einzelnen dartun müssen, daß er versucht hat, die Einhaltung der Filmbestellverträge durch die Theaterbesitzer zu erreichen, daß ihm das aber trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist.

19

Bei Abwägung der Interessen von Verleihgeber und Verleiher ist zu berücksichtigen, daß die unmittelbare Auswertung eines Films nicht durch den Verleiher, sondern durch zahlreiche Theater erfolgt. Regelmäßig erhält der Theaterbesitzer - auch im vorliegenden Fall ist es so gewesen - von einem Verleiher nicht jeweils nur einen Film, sondern gleichzeitig mehrere Filme - eine Filmstaffel - angeboten, die er im Wege der Blind- und Blockbuchung bestellt. Bei diesem Verleihsystem kennt der Theaterbesitzer die von ihm bestellten Filme meist nicht. Die in der Filmstaffel enthaltenen Filme sind dem Verleiher von verschiedenen Produzenten oder Verleihgebern zur Auswertung übergeben worden. Weigert sich ein Theaterbesitzer, einen Film gemäß dem Bestellvertrag abzuspielen, so ist der Verleiher kraft der von ihm dem Verleihgeber übernommenen Auswertungspflicht gehalten, dem Theaterbesitzer gegenüber auf der Einhaltung des Bestellvertrages zu bestehen. Bei der Beurteilung, welche Mittel er zu diesem Zwecke anzuwenden hat, ist - wie auch der Sachverständige hervorhebt (Hauptgutachten S. 47 u. 74) - auf die Möglichkeiten abzustellen, die sich dem Verleiher nach Größe und Struktur seines Unternehmens und aufgrund der jeweiligen Marktverhältnisse bieten. Die Klägerin hat jedoch nur eine verhältnismäßig schwache Marktstellung inne (Hauptgutachten S. 77). Aus diesem Grunde kann sie gegen Theaterbesitzer, die Streichungen oder Spielzeitverkürzungen erreichen wollen, nicht in gleicher Weise vorgehen, wie ein Verleihunternehmen, das immer wieder zugkräftige Filme anbieten kann und weiß, daß die Theater auf eine laufende Geschäftsverbindung mit ihm angewiesen sind. Von Bedeutung ist schließlich auch, ob bezüglich eines bestimmten Films nur ein oder wenige Theater ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder ob dies bei einer Vielzahl von Theatern der Fall ist. Weigert sich - wie hier - eine Vielzahl von Theatern, nämlich 182 von 486, den Film vertragsgemäß abzuspielen, sei es, daß sie die Terminierung verweigern, weil sie von schlechten Einspielergebnissen des Films gehört haben, sei es, daß sie ihn wegen der eigenen geringen Besucherzahlen vorzeitig absetzen, wobei in beiden Fällen von ihnen zumeist zur Rechtfertigung darauf hingewiesen wird, daß sie den Film blind gebucht hätten, so würde ein Verleih von nur schwacher Marktstellung bei vollem Ausschöpfen seiner Rechte, d.h. bei gerichtlichem Vorgehen, eine Vielzahl von Kunden verlieren und damit seine Existenz gefährden. Das würde letzten Endes aber auch zu Lasten der Verleihgeber gehen, die ihrerseits darauf angewiesen sind, daß das Verleihunternehmen mit möglichst vielen Theatern in ungetrübter Geschäftsverbindung steht.

20

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß bei dem System des Blockbuchens ein Verleihunternehmen die Interessen mehrerer Produzenten bzw. Verleihgeber zu berücksichtigen hat und daß eine nachträgliche Änderung der mit den einzelnen Theatern über die Vorführung eines bestimmten Films getroffenen Vereinbarungen dem Verleihgeber mittelbar wieder bei einem anderen Film zugute kommen kann. Denn Streichungen und Spielzeitveränderungen oder Spielzeitverkürzungen bezüglich eines Filmes wirken sich zugunsten anderer Filme aus, meist von Filmen derselben Staffel oder aber von Filmen der nächsten Staffel. Eine solche Verleihpolitik kann sich daher bei einem anderen Film wieder vorteilhaft für den Produzenten auswirken (vg. Berthold - Hartlieb, Filmrecht, 1957, S. 380). Auch wenn das Interesse der Beklagten berücksichtigt wird, daß die Klägerin bezüglich eines in Verleih gegebenen Films das bestmögliche Einspielergebnis erzielt, sind doch vom Verleiher bezüglich dieses Films hingenommene Streichungen oder Spielzeitverkürzungen bei Berücksichtigung der gesamten Umstände für den Verleihgeber nicht so nachteilig, daß einem schwächeren Verleihunternehmen zuzumuten wäre, gegen eine Vielzahl von Theaterbesitzern gerichtlich vorzugehen, die die Bedingungen des Filmbestellvertrages nicht einhalten.

21

Unter diesen Umständen mußte die Klägerin zwar auch dann versuchen, mit den ihr zuzumutenden Mitteln die Theater zur Einhaltung ihrer sich aus den Filmbestellverträgen ergebenden Verpflichtungen anzuhalten, wenn eine Vielzahl von Theatern bezüglich eines bestimmten Films die Vorführung entweder überhaupt ablehnt oder die Spielzeit verkürzt. Weigerte sich gleichwohl trotz intensiver Bemühungen der Klägerin eine Vielzahl von Theatern beharrlich, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so war es Jedenfalls der Klägerin als einem Verleihunternehmen von nur schwacher Marktstellung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, zur Erfüllung seiner ihm der Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtung aus dem Filmauswertungsvertrag eine große Zahl von Prozessen gegen die sich weigernden Filmtheaterbesitzer zu führen (vgl. Berthold - Hartlieb aaO, nach deren Meinung dies für jedes Verleihunternehmen, unabhängig von dessen Größe, gelten soll).

22

III.

Auch die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen halten den Angriffen der Revision stand.

23

1.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig nicht berücksichtigt, daß in einer Vielzahl von Fällen der Streichung und Spielzeitverkürzung die Klägerin nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen von den ihr gegen die Theaterbesitzer zustehenden Rechten nicht in angemessenen Umfang Gebrauch gemacht und damit die Grenze überschritten habe, die bei Abwägung der Interessen der Parteien billigerweise als obere Grenze angesehen werden müsse.

24

Die Rüge hat keinen Erfolg.

25

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, der Lizenzgeber könne zwar nicht verlangen, daß der Verleiher unter Außerachtlassung seiner Interessen in allen Fällen von Vertragsverletzungen gegen die Theaterbesitzer rigoros vorgehe, er müsse aber auch nicht dulden, daß der Verleiher in allen Fällen die Vertragsverletzungen kommentarlos hinnehme (Hauptgutachten S. 79). Im Streitfall sei die Klägerin jedoch in keinem einzigen Fall gerichtlich vorgegangen (Ergänzungsgutachten v. 30. Juni 1969 S. 7).

26

Wenn das Berufungsgericht dieser Ansicht des Sachverständigen nicht gefolgt ist, so liegt hierin kein Rechtsfehler.

27

Weigert sich eine Vielzahl von Theaterbesitzern, ihre Verpflichtungen aus dem Filmbestellvertrag einzuhalten, obwohl sie von einem Verleiher mit nur schwacher Marktstellung im Rahmen des ihm Möglichen hierzu angehalten worden sind, so ist der Verleiher dem Lizenzgeber gegenüber nicht verpflichtet, zum Beweise der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen um Vertragserfüllung gegen einige Theaterbesitzer gerichtliche Verfahren durchzuführen. Die vernommenen Theaterbesitzer haben bekundet, sie würden die Geschäftsverbindung mit der Klägerin abgebrochen haben, wenn diese die angedrohte oder bereits vorgenommene Zwangsterminierung wahr gemacht oder angekündigte Schadensersatzansprüche verfolgt bzw. in einem Falle ein angedrohtes gerichtliches Verfahren durchgeführt hätte. Dies hätten sie den Vertretern der Klägerin ausdrücklich erklärt bzw. diese Folge sei für diese voraussehbar gewesen (Linke GA 232 r; Blank GA 233 b r; Wollenberg GA 236; Pflughaupt GA 264 r; Geiger 288 r; Bunar GA 296 f; Griese GA 329; Bölling GA 206; Hauptmann GA 328 r). So wie die Dinge liegen, das hat die umfangreiche Beweisaufnahme klar ergeben, würde der Verleiher nur gegen die Besitzer schlecht gehender Theater gerichtlich vorgehen, weil ihm ein Abbruch der Geschäftsbeziehung durch diese infolge eines gerichtlichen Vorgehens den geringsten Schaden zufügen würde. Ein solches Vorgehen gegen schwächere Theater wäre aber für das Gesamteinspielergebnis ohne nennenswerte Bedeutung. Unter den gegebenen Umständen brauchte die Klägerin daher nicht gegen einige der die Bestellverträge nicht einhaltenden Theaterbesitzer gerichtlich vorzugehen.

28

2.

Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Klägerin habe gemäß ihrer Verpflichtung, den Film wie ein ordentlicher Kaufmann auszuwerten, alles ihr Mögliche unternommen, um die Theater zur Einhaltung ihrer Abspielverpflichtungen zu bewegen.

29

Zwar hat das Berufungsgericht die Bekundungen der Zeugen nicht im einzelnen gewürdigt. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, daß sich die Klägerin nach besten Kräften bemüht hat, die Theaterbesitzer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Sie hat die Theater wiederholt mündlich und/oder schriftlich zur Terminierung und zu vertragsgemäßem Abspiel aufgefordert. Das zeigen nicht nur die Bekundungen der Filialleiter und Disponenten der Klägerin, sondern auch die der Theaterbesitzer. So hat die Klägerin Theater, die den Film nicht einsetzen wollten, immer wieder aufsuchen lassen und/oder angeschrieben, Zwangstermine angedroht und in mehreren Fällen auch eingesetzt, und auch die Einhaltung der vollen Spielzeit durchzusetzen versucht. Auch hat sie verschiedentlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und in einem Falle die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung angedroht. Die Klägerin hat demnach Streichungen und Spielzeitverkürzungen nicht hingenommen, ohne sich um die Einhaltung der Verträge zu bemühen. Vielmehr hat sie diese hinnehmen müssen, weil sich trotz aller Bemühungen die Theater beharrlich weigerten, den Film vertragsgerecht abzuspielen.

30

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Bekundung Bunars gewürdigt, die Klägerin sei den Kinobesitzern als Unternehmen bekannt, das besonders kulant und bei Abspielschwierigkeiten zum Entgegenkommen bereit sei, übersieht sie die Aussage Bunars, die Klägerin, die Schadensersatzansprüche angedroht habe, sei nach seinem Eindruck in diesem Falle wohl selbst besonders gedrängt worden, da sie das Theater derart zum Spielen angehalten habe. Im übrigen steht dem die Aussage Linke's gegenüber, die Klägerin sei als harter Vertragspartner bekannt. Auch die Bekundung des früheren Filialleiters Köhler der Klägerin, er habe den Film dilatorischer als andere behandelt, steht entgegen der Rüge der Revision nicht der Annahme entgegen, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nachgekommen, sich nach Kräften um die Auswertung des Films zu bemühen. Einmal hatte dieser, nunmehr mit der Beklagten in Geschäftsverbindung stehende, Zeuge eine freiere Stellung als die übrigen Filialleiter. Seiner Aussage steht die des früheren Angestellten Huhn der Klägerin gegenüber, der damalige Verleihchef der Klägerin habe erklärt, der Film müsse unter allen Umständen durchgepeitscht werden, nur wenn das gar nicht gehe, könne man auch mal nachgeben. Hiermit stimmen im wesentlichen auch die Aussagen der übrigen Filialleiter und Disponenten der Klägerin überein (Müller GA 239; Wollina GA 243; Entzmann GA 244; Holtz GA 301).

31

Der Senat hat auch die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es dafür nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) nicht.

32

IV.

Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, der Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, weil diese die ihr nach dem mit der Klägerin geschlossenen Lizenzvertrag obliegende Verpflichtung, den Film wie ein ordentlicher Kaufmann auszuwerten, nicht verletzt habe.

33

Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm