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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1959, Az.: III ZR 64/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1959
Aktenzeichen
III ZR 64/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

des Regierungsrats a.D. Karl G. in G. J. Str. ...,

Prozessgegner

die Stadt P. vertreten durch den Oberbürgermeister,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit hat auch in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Mai 1945 räumten Beamte und Angestellte der von französischen Truppen besetzten beklagten Stadt die Wohnung des gerade abwesenden Klägers aus und verteilten unter Mitwirkung eines französischen Agenten nach ihrem eigenen Gutdünken sämtliche in der Wohnung befindlichen Sachen, wie Hausrat einschließlich Bilder, Bekleidung, Schmuck und Silbersachen, an Flüchtlinge, Fliegergeschädigte und andere Personen, die sich in der Wohnung eingefunden hatten. Ein Teil der Sachen wurde von den Anwesenden ohne Zuteilung einfach mitgenommen. Einige Zeit später schloß die beklagte Stadt durch ihr Sozialamt mit den Empfängern, soweit sie noch ermittelt werden konnten, Leihverträge über die zugeteilten Sachen ab. Einen Teil der Sachen hat der Kläger wieder erhalten, für die übrigen verlangt er von der Beklagten Ersatz.

2

Mit seiner auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.992 DM nebst Zinsen gerichteten Klage ist er vor dem Landgericht, und Oberlandesgericht unterlegen. Mit der Revision verfolgt er den Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie ist dem Klagebegehren hinsichtlich Grund und Höhe entgegengetreten; sie hat sich für ihr Vorgehen namentlich auf eine Anordnung des französischen Stadtkommandanten berufen und auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens fest:

4

Nach der Besetzung der beklagten Stadt habe die Militärregierung nach dem Kläger, den man für einen Vertrauten und Mitarbeiter des früheren örtlichen SD-Leiters gehalten habe, gesucht und anbefohlen, ihn tot oder lebendig herbeizuschaffen; sie habe beabsichtigt, seine Wohnungseinrichtung zu requirieren und nach Frankreich zu verbringen. Schließlich sei erreicht worden, daß der örtliche Kommandant lediglich die Verteilung der Sachen an Flüchtlinge (Fliegergeschädigte) befohlen habe. Nach der Verteilung hätten dann die mit ihr betrauten Bediensteten der Beklagten die von ihnen - nur unvollkommen erstellte Verteilungsliste zu den französischen Stellen gebracht; diese hätten die Liste mit dem Bemerken, sie könnten mit ihr nichts anfangen, die deutschen Stellen seien zuständig, dem Wohnungsamt der beklagten Stadt überlassen.

5

Das Geschehen würdigt das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht dahin: Die Besatzungsmacht habe mit der von ihr angeordneten Verwahrung der Sachen in erster Linie eine Straf- und Sühnemaßnahme gegen den politisch mißliebigen Kläger ergreifen wollen (daher auch Verteilung von Schmuck u.a., der nicht zur Befriedigung dringendsten Bedarfs nötig gewesen sei); sie habe mit der Anordnung, die Gegenstände zu verteilen, in Wahrnehmung der ihr als Besatzungsmacht zustehenden Befugnisse gehandelt und ihrer Aufgabe (Art. I der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte), den Nationalsozialismus zu vernichten und seine Führer zu bestrafen, also einen spezifischen Zweck der Besatzung erfüllen wollen. Die Bediensteten der Beklagten hätten bei der Verteilung nicht in eigener Zuständigkeit gehandelt - daher die Aushändigung der Liste an die Besatzungsmacht, die sie nur deshalb zurückgegeben habe, weil sie nach dem Abschluß der Verteilung kein Interesse mehr an der Angelegenheit gehabt habe -, sondern ohne Erlaß eines selbständigen Verwaltungsaktes unmittelbar auf Grund eines Befehls der Militärregierung Selbst wenn sie einen eigenen Verwaltungsakt erlassen hätten, so hätten sie dies nur deswegen getan, um den bindenden Befehl der Militärregierung durchzuführen, und wären daher auch in einem solchen Falle nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht tätig geworden.

6

Die Revision rügt, demgegenüber zu Unrecht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung und den Antrag des Klägers auf Vernehmung des damaligen Bürgermeisters Kemmner nicht beachtet, wonach die Bediensteten der Beklagten seine Sachen ohne einen dahingehenden Befehl der Militärregierung verteilt hätten. An der, ersten von der Revision bezeichneten Aktenstelle (S. 48/49 GA 1. Instanz) heißt es in dem Schriftsatz, es werde "unter Beweis gestellt, daß diese Anordnung - gemeint ist der Befehl, die Wohnungseinrichtung des Klägers an Fliegergeschädigte zu verteilen - von dem damaligen amtierenden Bürgermeister K. gegeben wurde und ausgeführt wurde von den Beamten und Angestellten der Beklagten, Albert B. Artur M. und Artur Kr.". Im unmittelbaren Anschluß hieran würdigt der Schriftsatz die Aussagen, die die eben genannten Zeugen B. und M. sowie der Zeuge Bo. in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei abgegeben haben. Die weitere von der Revision erwähnte Aktenstelle (S. 54 GA 2. Instanz) spricht nur beiläufig davon, daß das Vorliegen eines Befehls der Besatzungsmacht "an sich bestritten wird". Das Berufungsgericht sagt hierzu, aus den im Einverständnis beider Parteien urkundenbeweislich verwertbaren Aussagen der in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von der Kriminalpolizei vernommenen Personen ergebe sich, daß die Militärregierung nach der Besetzung der beklagten Stadt die im Berufungsurteil wiedergegebenen Befehle erlassen habe. Damit hat sich das Berufungsgericht mit dem Klagevortrag auseinandergesetzt. Den früheren Bürgermeister hat es nicht als Zeugen zu vernehmen brauchen. Denn daß der Kläger einen solchen Beweis angetreten hat, ist dem bloßen Vortrag, daß der Bürgermeister eine Verteilungsanordnung gegeben habe, noch dazu ohne ausreichende Benennung des Zeugen, nicht zu entnehmen gewesen.

7

Die Beurteilung des Falles ist also danach auszurichten, daß die Beklagte auf Grund von Befehlen der Besatzungsmacht gegen den Kläger vorgegangen ist.

8

II.

Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger auf Grund dieser Maßnahmen sein Hab und Gut vor dem 1. August 1945 eingebüßt hat, erweist sich die in den Vorinstanzen noch nicht angestellte Prüfung als vordringlich, ob und mit welcher Wirkung der Klaganspruch von dem Lastenausgleichsgesetz oder von dem während des Berufungsverfahrens ergangenen und in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 umfaßt wird.

9

Läge nämlich als Folge des Vorgehens der Militärregierung und der Beklagten bei dem Kläger ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG vor, so wäre die Klage insoweit unbegründet, als sie einen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des § 26 RLG oder des Art. 153 WeimVerf verfolgt. Doch braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob der Tatbestand des § 13 LAG erfüllt ist. Denn der Kläger gründet seine Klage auch und noch in der Bevisionsinstanz auf § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WeimVerf, und ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in gleicher Weise wie der genannte Entschädigungsanspruch aus demselben einheitlichen Sachverhalt hergeleitet wird, wird durch das Lastenausgleichsgesetz keinesfalls erfaßt (BGHZ 8, 257). Der Klaganspruch kann daher nicht seinem ganzen Umfang nach durch das Lastenausgleichsgesetz - positiv oder negativ - geregelt worden sein. Wäre er das, so unterfiele er nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (Urt. v. 10. Juli 1958 - III ZR 11/57 in LM § 1 AKG Nr. 1). Wohl aber wird, wie sogleich auszuführen ist, der Klaganspruch, soweit ihn der Kläger auf eine die Beklagte treffende Amtshaftung gründet, von der Regelung in § 1, § 2 Ziff. 4 AKG erfaßt. Ebenso unterfiele er, soweit er einen Entschädigungsanspruch gemäß § 26 RLG oder Art. 153 WeimVerf geltend gemacht hat, den §§ 1, 2 Ziff. 4 AKG, wenn er nicht bereits von § 13 LAG erfaßt worden wäre. Bei einer solchen Fallgestaltung kann offen bleiben, ob und inwieweit das Lastenausgleichsgesetz auf den Klaganspruch zutrifft und für ihn bereits vor dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz eine Regelung getroffen hat. Es ist vielmehr über die Klage einheitlich nach der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu befinden (Urt. v. 18. Dezember 1958 III ZR 159/57). Nach dieser Regelung aber ist der Klaganspruch, wenn er wirklich dem Kläger gewachsen war, zum Erlöschen gebracht worden.

10

Nach § 1 Abs. 1 Ziff 1 AKG erlöschen Ansprüche gegen das Deutsche Reich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Entsprechendes gilt grundsätzlich nach § 2 Ziff. 4 des Gesetzes für Ansprüche gegen Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmacht oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Die Bestimmung des § 2 Ziff. 4 soll den Zuständen einer turbulenten Zeit Rechnung tragen und will eine Entlastung von der Haftung aus solchen Maßnahmen gewähren, die die Gemeinden unter dem Zwang der Verhältnisse für die Besatzungsmacht oder als Notmaßnahmen stellvertretend für das Reich haben übernehmen müssen (Urt. v. 10. Juli 1958 III ZR 11/57 und 18. Dezember 1958 III ZR 159/57). Die Bestimmung schließt aus ihrem Anwendungsbereich Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht aus (vgl. u.a. das erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958 unter IV 5 der Entscheidungsgründe, OLG Oldenburg in NJW 59, 991). Wenn sie im herein mit anderen Bestimmungen einer generellen Bereinigung der von dem Chaos des völligen Zusammenbruchs im Jahre 1945 gekennzeichneten Lage dienen soll und will, so kann sie dies nur, wenn sie Ansprüche aus Maßnahmen umfaßt, die schuldlos oder schuldhaft pflichtwidrig gewesen sind und angesichts der Zeitumstände nicht den Maßstab geordneter Verhältnisse und einer gut funktionierenden Verwaltung vertragen.

11

Die Amtspflichtverletzungen, die der Kläger die Bediensteten der Beklagten zeiht, sind jedenfalls nicht so beschaffen, daß sie die Maßnahmen der Beklagten aus dem nicht zu eng zu umgrenzenden Rahmen der in § 2 Ziff. 4 AKG normierten Haftungsentlastung herausnähmen. Die schuldhaften Pflichtwidrigkeiten sollen vor allem darin bestanden haben: Die Bediensteten hätten gegenüber den sich gegen den Kläger richtenden Anordnungen der Besatzungsmacht Gegenvorstellungen erheben oder doch die Verteilung des dem Kläger gehörenden Hab und Guts nur auf das unbedingt notwendige Maß, also nie auf - äußerstenfalls von der Beklagten in Verwahrung zu nehmende - Schmuck- und Silbersachen oder Bilder erstrecken dürfen; auch hätten sie die verteilten Sachen und deren Empfänger sorgfältig in Listen festhalten und im Zusammenhang hiermit eine unkontrollierte Wegnahme seitens unbefugter Personen unterbinden müssen. Hierzu ist des näheren auszuführen:

12

Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts haben die Anordnungen der Besatzungsmacht in erster Linie eine Straf- und Sühnemaßnahme gegen den politisch mißliebig gewordenen Kläger dargestellte Ob der Inhalt der Anordnungen mit Abschnitt I der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten. Streitkräfte, wonach es Aufgabe dieser Streitkräfte sei, den Nazismus und Militarismus zu vernichten, Führer der Wehrmacht und der NSDAP, Mitglieder der Geheimen Staatspolizei und andere Personen, die verdächtig sind, Verbrechen und Grausamkeiten begangen zu haben, gerichtlich anzuklagen und im Schuldfall der gerichtlichen Bestrafung zuzuführen, vereinbar ist oder nicht, ist hier nicht von Belang. Die Anordnung mag daneben den von der Revision betonten Zweck gehabt haben, den notwendigen Lebensbedarf für Fliegergeschädigte zu befriedigen. Die Versorgung und Betreuung dieser Personen und ebenso der Flüchtlinge hat aber damals eine "Reichsaufgabe" gebildet. Wie bereits in dem erwähnten Urteil vom 10. Juli 1938 ausgeführt ist, haben die Gemeinden mindestens in den Fällen, in denen sie in den letzten Wochen des Krieges nach schweren Kriegsschäden den daraus entstehenden Notständen der Fliegergeschädigten zu begegnen versucht haben, dem Gegenstand nach eine die Kräfte einer Gemeinde übersteigende Reichsaufgabe wahrgenommen. Für die Versorgung der Flüchtlingsmassen und (s. das genannte Urteil vom 18. Dezember 1958) für die ersten Wochen nach Beendigung der Kampfhandlungen gilt nichts anderes. Nicht minder hatte eine gemeindliche Maßnahme, die im Zug der gegen politisch belastete Personen, gegen aktive, Anhänger und Führer des Nationalsozialismus vorgenommenen oder beabsichtigten Maßnahmen ergriffen wurde, um diese zur Rechenschaft und zu einer Wiedergutmachung heranzuziehen, eine Bezogenheit zu dem Bereich der Aufgaben, die das Reich im Falle seinen Funktionsfähigkeit zu erfüllen gehabt hätte.

13

Der Straf- und Sühnezweck der von der französischen Militärregierung getroffenen Anordnung, die nach ihren anfänglichen Erklärungen den Kläger tot oder lebendig haben wollte, macht es im Zusammenhalt mit den ganzen Zeitverhältnissen verständlich, daß die Bediensteten der Beklagten sich nicht darauf beschränkten, Sachen des dringenden Lebensbedarfs aus der Wohnung des Klägers an Dritte auszugeben, und schließt die Möglichkeit aus, die Verteilung des dem Kläger gehörende Hab und Guts oder eines Teils desselben als im Sinne des § 2 Ziff. 4 AKG nicht zur Durchführung einer Anordnung der Besatzungsmacht oder nicht in stellvertretender Erfüllung einer Reichsaufgabe geschehen anzusprechen.

14

Auch die übrigen von dem Kläger behaupteten Amtspflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten sind nicht so beschaffen gewesen, daß sie das Gesamtbild einer Zuordnung des Handelns (oder Unterlassens) der beklagten Stadt unter § 2 Ziff. 4 AKG anders zu gestalten vermöchten. Von den Beamten einer Stadt zu verlangen, sie hätten im Mai 1945 unter Verhältnissen wie im vorliegenden Fall bei der französischen Besatzungsmacht gegen eine von dieser getroffene Anordnung vorstellig werden sollen, überspannt grundsätzlich die Anforderungen, die an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu stellen waren. Wenn einige Beamte oder Angestellte der beklagten Stadt, worauf die Revision hinweist, gute Beziehungen zu der Militärregierung gehabt haben sollten, so durften sie es für geraten halten, diese nicht um des Klägers willen zu trüben oder gar aufs Spiel zu setzen. Nach der Richtung etwa, daß Beamte der Beklagten die Anordnung der Verteilung ausgelöst hätten, fehlt es im übrigen an jeder tatsächlichen Feststellung. Wenn die Bediensteten der Beklagten nicht Vorkehrungen trafen, um die verteilten Sachen und deren Empfänger schriftlich festzuhalten, und wenn sie Übergriffen dritter Personen bei der Verteilung nicht wehrten, so ist ihnen zumindest zugute zu halten, daß damals allgemein die deutschen Stellen - und etwas anderes ist auch hier nicht ersichtlich - unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Verhältnisse in den ersten Wochen der Feindbesetzung auf fachlich und charakterlich weniger geeignete Kräfte angewiesen waren, diese nicht wie sonst zu überwachen vermochten, daß sie ohne hinreichende eigene Machtmittel sich insbesondere nach Fliegerschäden erheblich gesteigerten Ansprüchen an ihre Verwaltungstätigkeit gegenübersahen und daß letztlich auch die verbliebenen guten Kräfte dar Verwaltung überfordert wurden.

15

Nach dem Gesagten müssen daher das Vorgehen der beklagten Stadt gegen den Kläger und etwaige daraus dem Kläger erwachsene Ansprüche der Vorschrift des § 2 Ziff. 4 AKG zugeordnet werden. Hieran vermag der weitere Vortrag der Revision nichts zu ändern.

16

Der Kläger stutzt auch in der Revisionsinstanz sein Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung noch darauf, die beklagte Stadt habe später mit den feststellbaren Empfängern über die ihnen zugeteilten Sachen Leihverträge abgeschlossen und dadurch den zu seinen Lasten eingetretenen Besitzverlust verfestigt, nämlich, wie die Revision meint, den Empfängern zumindest gegenüber der Beklagten ein Recht zum Besitz verschafft. Der Abschluß der Leihverträge hat nach der Feststellung des angefochtenen Urteils "einige Zeit später" gelegen, "offenbar, nachdem wieder einigermaßen geordnete Verhältnisse eingetreten waren", und muß damit als in der Zeit vor dem 1. August 1945 geschehen angesehen werden. Dann handelte es sich auch insoweit um eine Maßnahme der Gemeinde, stellvertretend für das Reich vorgenommen, im Zuge der von der Militärregierung erlassenen Befehle und der Betreuung der genannten versorgungsbedürftigen Personenkreise. Abgesehen davon konnten die Bediensteten der Beklagten jedenfalls schuldlos der auch vom Berufungsgericht vertretenen Meinung sein, der Abschluß der Verträge würde den Empfängern zum Bewußtsein bringen, daß sie die Sachen wieder herausgeben müßten, und würde damit gerade den Interessen des Klägers dienen. Mangels Verschuldens könnte insoweit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, nicht Platz greifen.

17

Schließlich hat die Revision, soweit sie die Ansicht vertritt, die Beklagte habe durch ihre Maßnahmen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet und verletzt, folgendes gegen sich: Die Vorschrift des § 2 Ziff. 4 umfaßt auch Ansprüche, die auf ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis gegründet werden (Urt. v. 10. Juli 1958 in ZR 11/57 III 2 der Entscheidungsgründe). Ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis hatte Überdies, wie noch bemerkt sein soll, die Übertragung des Besitzes oder Gewahrsams auf die Behörde zur Voraussetzung (Urt. v. 2. Juli 1956 III ZR 27/55); daran fehlt es hier.

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Die mithin gebotene Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf die Klage hat, gleichviel ob dem Kläger ein Entschädigungs- oder Schadenersatzanspruch erwachsen ist oder nicht, zur Folge, daß der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat und eine Kostenentscheidung nach § 106 des Gesetzes zu treffen ist; das hat auch dann zu erfolgen, wenn die Klagepartei ihren Sachantrag ungeachtet des Allgemeinen, Kriegsfolgengesetzes aufrecht erhält.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla Gähtgens