Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2022, Az.: XIII ZB 124/19
Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung einer iranischen Staatsangehörigen nach Teheran
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.2022
- Aktenzeichen
- XIII ZB 124/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 18246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:220222BXIIIZB124.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hof - 19.02.2019 - AZ: XIV 11/19
- LG Hof - 16.08.2019 - AZ: 24 T 23/19
- LG Hof - 16.08.2019 - AZ: 22 T 72/19
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein Haftantrag zur Sicherung einer Abschiebung ist nur zulässig, wenn die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt wird. Dazu ist anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen. Diesen Anforderungen ist jedoch nur Genüge getan, wenn die geschilderten Umstände einen Rückschluss darauf erlauben, dass im entsprechend genannten Zeitrahmen auch die Abschiebung des Betroffenen möglich sein würde.
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 durch den Richter
Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die
Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 16. August 2019 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 19. Februar 2019 die Betroffene bis zu ihrer Entlassung aus der Haft am 5. März 2019 in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Die Betroffene, eine iranische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit - seit 12. Juni 2018 bestandskräftigem - Bescheid vom 13. September 2012 ab. Zugleich forderte es die Betroffene zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung an. Eine für den 19. Februar 2019 geplante Abschiebung der Betroffenen in den Iran scheiterte, weil diese sich beim Transport zum Flughafen eine Schnittwunde zufügte und der Pilot des Flugzeugs ihre Beförderung verweigerte.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 19. Februar 2019 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Teheran bis längstens zum 2. April 2019 angeordnet. Ihre - nach Entlassung aus der Haft am 3. März 2019 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete - Beschwerde hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat den Haftantrag für zulässig erachtet, da in ihm die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung nach Teheran sowie die erforderliche Haftdauer hinreichend dargelegt worden seien.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war unzulässig.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 12. Oktober 2021 - XIII ZB 110/19, juris Rn. 8).
Da sich die Darlegungen im Haftantrag auf die konkrete Situation des Betroffenen beziehen müssen, ist die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, darzulegen. Dazu ist anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9, vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 6, und vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/20, juris Rn. 15).
b) Der Haftantrag vom 19. Februar 2019 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
aa) In ihrem Antragsschreiben führt die beteiligte Behörde aus, zum Ablauf ihres Abschiebungsplans gehöre das Stellen eines Antrags auf Luftabschiebung an die Polizeiinspektion Schubwesen München, die das Datum der Abschiebung, die Airline und die Flugdaten bekanntgebe. Da diese Behörde momentan einen Rückstau von etwa 900 Anträgen prüfe, könne die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nehmen, bis es zu einer Mitteilung komme. Anschließend ergehe ein Transportauftrag durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberfranken an die Polizeidienststelle, die sich um den Transport und den Zugriff kümmere. Im Fall der Betroffenen könne der Gang des Verfahrens genau so bestätigt werden. Die beantragte Dauer der Sicherungshaft orientiere sich an der voraussichtlichen Dauer zur Organisation der Abschiebung der Betroffenen zuzüglich eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen. Die Betroffene müsse mit der Airline Qatar Airways in ihr Heimatland befördert werden, da diese Airline die Beförderung von Personen akzeptiere, die zwangsweise in ihre Heimat zurückgeführt würden. Die Airline habe täglich nur ein bestimmtes Budget für Abzuschiebende frei. Daher müsse angefragt werden, wann ein neuer freier Flugtermin verfügbar sei. Im konkreten Fall der Betroffenen sei zudem eine Begleitung des Flugs durch Sicherheitskräfte der Bundespolizei notwendig. Die Verbindungsbeamtin des Landesamts für Asyl und Rückführungen habe die Bundespolizei bereits über den vorliegenden Fall benachrichtigt. Aufgrund der bei der Betroffenen bestehenden Flucht- und Selbstverletzungsgefahr sei eine frühere Maßnahme nicht möglich. Der Zeitrahmen belaufe sich auf circa sechs Wochen. Die Maßnahme sei zudem präventiv zum Schutz der Betroffenen und zur medizinischen Vorsorge durch einen Arzt bis in das Heimatland zu begleiten. Allerdings müsse für den Arzt gegebenenfalls zur Einreise in den Iran ein entsprechendes Visum beantragt werden, zudem müsse er ein oder zwei Urlaubstage genehmigt bekommen und sich auf eine solche Maßnahme auch persönlich vorbereiten. Da man nun einen erfahrenen Arzt habe finden können, sei dies jedoch bis zum 2. April 2019 möglich.
bb) Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer von sechs Wochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 - V ZB 162/11, juris Rn. 10, und vom 10. Mai 2012, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9). Zwar enthält der Haftantrag die Angabe, dass die Organisation der Sicherheitsbegleitung für die Betroffene "circa sechs Wochen" in Anspruch nehmen werde. Dies erlaubte angesichts der weiteren von der beteiligten Behörde geschilderten Umstände jedoch keinen Rückschluss darauf, dass in diesem Zeitrahmen auch die Abschiebung der Betroffenen möglich sein würde. Vielmehr ergibt sich aus den übrigen Erläuterungen im Haftantrag, die ausdrücklich auf den Gang des Verfahrens bei der Betroffenen bezogen wurden, dass bereits die Bearbeitung des Antrags auf Luftabschiebung einschließlich der Organisation des Flugs möglicherweise einige Monate in Anspruch nehmen würde und dass offen war, für welchen Termin ein Flug mit der - nach Angabe der beteiligten Behörde allein in Betracht kommenden - Airline Qatar Airways für die Betroffene nebst Sicherheits- und ärztlicher Begleitung würde erfolgen können. Die Organisation der Sicherheitsbegleitung selbst war daher nach den Darstellungen im Haftantrag nicht der maßgebliche Zeitfaktor für die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung; wann diese aus ihrer Sicht möglich sein würde, hat die beteiligte Behörde vielmehr offengelassen. Die - zudem in Widerspruch zu den vorangegangenen konkreten Aussagen zur Bearbeitungsdauer der Anträge auf Luftabschiebung stehende - pauschale Behauptung der beteiligten Behörde, eine Abschiebung sei bis zum 2. April 2019, dem Haftende, möglich, vermag die fehlende nachvollziehbare Darstellung der einzelnen für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Schritte und ihres jeweiligen voraussichtlichen Zeitaufwands nicht zu ersetzen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.