Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.07.2019, Az.: 9 AZM 9/19
Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.07.2019
- Aktenzeichen
- 9 AZM 9/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 29590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg - 18.02.2019 - AZ: 4 Sa 5/19
- ArbG Hamburg - 18.12.2018 - AZ: 29 Ca 216/18
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP-Newsletter 2019, 216
- AuR 2019, 486
- BB 2019, 2164
- EzA-SD 19/2019, 16
- FA 2019, 356
- NZA 2020, 272
- ZTR 2019, 573
Die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 31. Juli 2019 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG).
1. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.
a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl. BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 41, BAGE 163, 326).
b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - Rn. 5 ff., BAGE 152, 209; 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5).
2. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.
II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Pulz
Weber