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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1979, Az.: 3 StR 313/79

Verwirklichung des Betrugstatebstandes durch Abschluss eines Pferderennwettvertrages nach voheriger Bestechung der Reiter und Minderung des Wettrisikos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1979
Aktenzeichen
3 StR 313/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.05.1979

Fundstellen

  • BGHSt 29, 165 - 168
  • JZ 1980, 581 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • JZ 1980, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Kaufmann Karl Georg D. aus D., dort geboren am ... 1949

Amtlicher Leitsatz

Wer beim Abschluß einer Rennwette verschweigt, daß er durch Bestechung von Rennreitern das Wettrisiko zu seinen Gunsten vermindert hat, erfüllt den Tatbestand des Betruges.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte für drei Pferderennen, die am 7. August 1971 in Mülheim/Ruhr, am 28. August 1971 in Düsseldorf und am 6. November 1971 in Krefeld durchgeführt wurden, Wetteinsätze bei der Wettannahmestelle Krings in Düsseldorf-Oberkassel getätigt. Die Wetten für die jeweils samstags stattfindenden Rennen wurden nach den Regeln des "Rennquintetts" getätigt. Die Wettscheine für diese nach Prinzipien des Pferdetotos und des Pferdelottos geregelten Wettart konnten spätestens am Vortag der Rennen an allen Toto- und Lottoannahmestellen abgegeben werden. Aus einem Feld von 16 Pferden konnten fünf Pferde gesetzt werden, und zwar unter ihren Programmnummern, die eine Woche vor dem jeweiligen Rennen bekannt waren (UA S. 20). Gewinner des Pferdetotos waren die Wetter, die auf den Wettscheinen die auf den ersten fünf Plätzen einlaufenden Pferde angekreuzt hatten. Die den Pferden zugelosten Lottonummern, die eine Stunde vor dem Rennen bekanntgegeben wurden, waren maßgebend für die mit der Pferdetoto- verbundenen Pferdelottowette. Der Angeklagte ließ auf den von ihm abgegebenen Wettscheinen für die Totowette jeweils acht Pferde unberücksichtigt. Die Namen der anderen acht Pferde, denen er Sieg- oder Platzchancen einräumte, kombinierte er auf seinen Wettscheinen nach Anleitungen der Totogesellschaft. Unberücksichtigt ließ er die Pferde, deren Reiter sich gegenüber dem mit ihm zusammenarbeitenden Zeugen M. gegen das Versprechen (Fall II 4 der Urteilsgründe) oder gegen Zahlung (Fall II 5 und 6 der Urteilsgründe) einer Bestechungssumme bereiterklärt hatten, ihre Pferde zurückzuhalten. Gemäß den Erwartungen des Angeklagten wurden in den drei Rennen die ersten fünf Plätze jeweils von Pferden belegt, auf die er gesetzt hatte. Die Pferde, deren Reiter "aus dem Rennen gekauft" waren, blieben unberücksichtigt. Der Angeklagte gewann 206.459,75 DM (Fall II 4 der Urteilsgründe), 244.484,95 DM (Fall II 5 der Urteilsgründe) und 106.779,70 DM (Fall II 6 der Urteilsgründe). Die Wetteinsätze betrugen 13.500 DM (Fall II 4), cirka 40.000 DM (Fall II 5) und 20 bis 30.000 DM (Fall II 6). Jeweils wurden Bestechungsgelder von etwa 30.000 DM gezaht. In den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe teilte sich der Angeklagte den ihm verbliebenen Gewinn mit Mathony.

3

Für ein am 20. November 1971 in Dortmund stattfindendes Rennen nahm der Angeklagte, wiederum über die Wettannahmestelle Krings in Düsseldorf-Oberkassel, an einer Pferdelottowette teil. Maßgebend für den Gewinn waren die Lottonummern, die den Pferden erst eine Stunde vor dem Rennen zugelost wurden. Diese Wette war deshalb nur zu beeinflussen, wenn Pferde, denen nicht gesetzte Nummern zugelost waren, zwischen Bekanntgabe der Auslosung und Beginn des Rennens "aus der Wertung" gekauft wurden (UA S. 21). Dazu hatte sich der Jockey A. dem Angeklagten gegenüber bereiterklärt. Der Angeklagte kombinierte deshalb auf seinen Wettscheinen bei einem Wetteinsatz von 110.880 DM elf von sechzehn möglichen Nummern. Die nicht berücksichtigten fünf Nummern wollte A. nach der Auslosung "aus dem Rennen" kaufen (UA S. 22). Dazu hatte er jedoch später keine Gelegenheit, weil die Rennleitung Verdacht geschöpft hatte und deshalb die ausgelosten Nummern erst nach dem Rennen bekanntgab.

4

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den ersten drei Fällen des vollendeten und im vierten Fall des versuchten Betrugs schuldig gemacht, ist frei von Rechtsfehlern.

5

In allen vier Fällen hat der Angeklagte den für den Veranstalter der Rennwetten handelnden Angestellten der Wettannahmestelle Krings durch schlüssiges Handeln getäuscht (vgl. dazu BGHSt 8, 289;  24, 386, 389). Rennwetten sind Spielverträge, bei denen der Gewinnanfall für beide Vertragspartner von einem noch Ungewissen Ereignis, nämlich dem Ausgang des Rennens abhängt (RGSt 62, 415). Grundlage der Wettverträge ist also das für beide Vertragsparteien bestehende Wettrisiko. Hier kann auf sich beruhen, ob jede Vertragspartei beim Abschluß eines Wettvertrages über Pferderennen stillschweigend die Erklärung abgibt, den Ausgang des Rennens noch nicht zu kennen. Hierfür könnte zwar die Verkehrsauffassung sprechen, die im Abschluß eines Vertrages die Behauptung der Tatsachen sieht, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Grundlage des Geschäftes sind (Lackner in LK, StGB 10. Aufl. § 263 Rein 43). Der Bundesgerichtshof (BGHSt 16, 120, 121) hat aber für den Fall der Spätwette - Abschluß der Rennwette in Kenntnis des Ausganges des Rennens - die Auffassung vertreten, daß die Parteien beim Abschluß einer Rennwette keine Veranlassung hätten, sich die für den Regelfall selbstverständliche Unkenntnis über den Ausgang des Rennens gegenseitig zuzusichern. Die Annahme, die Parteien des Wettvertrages sicherten sich stillschweigend zu, den Ausgang des Rennens nicht zu kennen, beruhe deshalb auf einer willkürlichen Konstruktion. Diese - im Schrifttum allerdings weitgehend abgelehnte - Auffassung (Lackner a.a.O.; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 263 Rdn 7; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 263 Rdn 16 mit weiteren Nachweisen) mag für den Fall der Spätwette zutreffen. Hiervon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall entscheidend dadurch, daß der Angeklagte den Gegenstand des Wettvertrages selbst, die Rennen, zu seinen Gunsten beeinflußt hat. Darin, daß er dies verschwiegen hat, liegt eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB.

6

Pferdewetten setzen voraus, daß die Rennen nach den Regeln der Rennordnung durchgeführt werden. Dazu gehört, daß die teilnehmenden Reiter die Gewinnchancen ihrer Pferde nutzen [vgl. XVII Ziff. 4 Nr. 379 der Rennordnung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen (RO) vom 1. März 1960 - Stand 1. Juni 1978]. Die Beeinflussung der Gewinnchancen einiger Pferde durch rennordnungswidriges Verhalten ihrer Reiter verändert deshalb die Geschäftsgrundlage der Rennwetten. Ob das bloße Ausnutzen einer solchen Veränderung einem Wetter im Hinblick auf die in BGHSt 16, 120 angestellten Erwägungen straflos möglich wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls die stillschweigende Erklärung, er selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch rechtswidrige Manipulation verändert, ist seinem Vertragsangebot aber zu entnehmen. Eine Täuschung durch schlüssiges Handeln liegt deshalb darin, daß der Angeklagte seine auf Bestechung der Rennreiter gerichteten Maßnahmen und damit den Umstand verschwieg, der zu einem ordnungswidrigen Verlauf der Rennen führte oder führen sollte.

7

Der durch den Angeklagten getäuschte, für den Veranstalter handelnde Angestellte räumte dem Angeklagten durch die Annahme des Wettangebots eine durch den Ausgang des Rennens bedingten Gewinnanspruch ein, bewirkte also eine Vermögensverfügung. Dadurch wurden in den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe die Wetter geschädigt, deren Gewinnchancen durch den vom Angeklagten veranlaßten irregulären Rennverlauf wegfielen oder gemindert waren, Im Fall II 7 der Urteilsgründe wurde der Eintritt des Schadens durch den Eingriff der Rennleitung verhindert. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Betrugs bestraft.

8

Die Ausführungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand des § 263 StGB (im vierten Fall in Verbindung mit § 22 StGB) und zur Strafzumessung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen. Bedenklich ist zwar, daß das Landgericht als straferschwerend angeführt hat, der Angeklagte habe nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt. Angesichts der milden Strafe hat sich dies aber ersichtlich nicht auf die Höhe der Strafe ausgewirkt.

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm