Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1966, Az.: II ZB 5/66
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs durch ein Oberlandesgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1966
- Aktenzeichen
- II ZB 5/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 11507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 30.06.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1966, 2062 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Kaufmann Frido T., S., A.-B. Weg ...
Prozessgegner
Kauffrau Helene Marie K., geb. K., H., I.straße ...
Der I. Feriensenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
die Bundesrichter Dr. Arndt, Pehle, Claaßen und Dr. Schulze
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juni 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht ein Richterablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (vgl. BGH NJW 1964, 858 und RG HHR 1933 Nr. 1697). Nach § 46 Abs. 2 ZPO findet zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Für Beschlüsse der Oberlandesgerichte gilt das jedoch nicht, wie sich aus § 567 Abs. 3 Satz 1 SPO ergibt. Diese Vorschrift ist im Zivilprozeßrecht von allgemeiner Bedeutung, also auch auf das Ablehnungsverfahren anwendbar. Das folgt insbesondere aus ihrem Satz 2, der nur die Beschlüsse ausnimmt, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß § 46 Abs. 2 unter den allgemeinen Vorschriften der ZPO stehe. Das bedeutet nämlich nicht, daß er dem § 567 Abs. 3 ZPO vorginge, sondern nur, daß er, wie auch die übrigen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, für alle in der ZPO geregelten Verfahrensarten gilt. Darum kann dem § 46 Abs. 2 ZPO auch nicht ein - wie der Beschwerdeführer meint - elementares Rechtsprinzip entnommen werden, dem § 567 Abs. 3 ZPO weichen müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Arndt
Pehle
Claaßen
Dr. Schulze