Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1981, Az.: V ZR 202/79
Grundschuld; Sicherungsgrundschuld; Ablösung; Dinglicher Schuldner; Persönlicher Schuldner; Ausgleichsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 202/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 80, 228 - 235
- Berg, JR 81, 422
- JZ 1981, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 660 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1554-1556 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Sind im Fall einer Sicherungsgrundschuld persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch, so berührt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht den Bestand der persönlichen Forderung.
2. Befriedigt ein Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis von einem anderen Schuldner Ausgleich verlangen kann, den Gläubiger, so kann der leistende Schuldner auf Grund entsprechender Anwendung des § 410 BGB vom Gläubiger die Übertragung einer die Forderung gegen alle Gesamtschuldner sichernden Grundschulden, die von dem ausgleichspflichtigen Schuldner gestellt worden ist, verlangen.