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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1981, Az.: V ZR 202/79

Grundschuld; Sicherungsgrundschuld; Ablösung; Dinglicher Schuldner; Persönlicher Schuldner; Ausgleichsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1981
Aktenzeichen
V ZR 202/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 80, 228 - 235
  • Berg, JR 81, 422
  • JZ 1981, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1554-1556 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Sind im Fall einer Sicherungsgrundschuld persönlicher und dinglicher Schuldner nicht identisch, so berührt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Ablösung der Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht den Bestand der persönlichen Forderung.

2. Befriedigt ein Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis von einem anderen Schuldner Ausgleich verlangen kann, den Gläubiger, so kann der leistende Schuldner auf Grund entsprechender Anwendung des § 410 BGB vom Gläubiger die Übertragung einer die Forderung gegen alle Gesamtschuldner sichernden Grundschulden, die von dem ausgleichspflichtigen Schuldner gestellt worden ist, verlangen.