Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1969, Az.: 4 AZR 46/69
Aufrücken eines Angestellten; Bewährungsaufstieg; Tätigkeitsmerkmal mit Hinweiszeichen; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Mindestvergütungsanspruch; Bewährung; Übertarifliche Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.12.1969
- Aktenzeichen
- 4 AZR 46/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 18.11.1968 - 1 Sa 60/68
Rechtsgrundlagen
- § 23a BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- DB 1970, 786 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl 1970, 88
Amtlicher Leitsatz
1. Das Aufrücken eines Angestellten im Wege des Bewährungsaufstiegs setzt zunächst voraus, daß er im Zeitpunkt des Aufrückens ein mit dem Hinweiszeichen versehenes Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der er aufsteigt.
2. Es kommt nicht entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und auch nicht auf die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsgruppe an, sondern auf die Bewertung der nach dem Arbeitsvertrag überwiegend auszuübenden Tätigkeit, nach der sich der tarifliche Mindestvergütungsanspruch richtet.
3. Will ein Angestellter der BAT Anl. 1a VergGr VII unter Berufung auf die zweite Fallgruppe der BAT Anl. 1a VergGr VIb am Bewährungsaufstieg in diese Gruppe teilnehmen, so setzt dies eine zwölfjährige Bewährung in einer Tätigkeit der BAT Anl. 1a VergGr VII voraus.
4. Die Tatsache, daß der Angestellte zwölf Jahre lang Vergütung nach BAT Anl. 1a VergGr VII erhalten hat, genügt nicht für den Nachweis einer zwölfjährigen Bewährung in einer Tätigkeit der BAT Anl. 1a VergGr VII. Es kommt vielmehr darauf an, daß die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt hat. Eine evtl. übertarifliche Vergütung nach BAT Anl. 1a VergGr VII für einen Angestellten, dessen überwiegend auszuübende Tätigkeit nur die Merkmale der BAT Anl. 1a VergGr VIII erfüllt, genügt nicht für einen Bewährungsaufstieg aus der BAT An.l 1a VergGr VII in die BAT Anl. 1a VergGr VIb.