Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1955, Az.: 2 AZR 77/53
Revisionsbegründungsfrist; Nachträgliche Verlängerung; Besetzung des Gerichts; Arbeitgeber der Sparkassenangestellten; Gewährsverband; Preußen; Fristlose Entlassung; Strafbare Handlung; Verdacht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.05.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 77/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG
- § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 626 BGB
- § 16 Abs. 4 TO A
Fundstellen
- BAGE 2, 1 - 6
- AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
- DB 1955, 584 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1955, 459 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1955, 648 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Zeit, in der das BAG nicht mit Richtern besetzt war, kann auch eine nachträgliche Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gültig sein.
2. Arbeitgeber der Sparkassenangestellten ist im Gebiete des ehemaligen Landes Preußen der Gewährsverband.
3. Der Verdacht einer strafbaren Handlung kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung bilden.
4. Einem Arbeitgeber kann deshalb, weil er mit der fristlosen Kündigung eines einer strafbaren Handlung verdächtigen, mangels Beweises freigesprochenen Arbeitnehmers bis kurz nach der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wartet, sein Recht zur fristlosen Entlassung nicht gekürzt werden. Erst die Hauptverhandlung gibt im Strafverfahren ein klares und umfassendes Bild von demauf dem Angeklagten ruhenden Verdacht.