Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1988, Az.: BVerwG 1 C 54.86
Doktorgrad; Beifügung der Fakultät; Verleihungs-Hochschule; Personalausweis; Reisepaß; Eintragung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 54.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.06.1983 - AZ: 5729 VII 82
- VGH Bayern - 16.01.1985 - AZ: 5 B 83 A 2099
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 PaßG
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 PersAuswG
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Paßgesetz
- § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Gesetz über Personalausweise
- § 2 Gesetz über die Führung akademischer Grade
Fundstellen
- NJW 1989, 1686
- NVwZ 1989, 756 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 546 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Doktorgrad, der in der Bundesrepublik Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungs-Hochschule geführt werden darf, ist in den Reisepaß und Personalausweis nicht einzutragen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach. Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Eintragung des Doktorgrades der Klägerin in den Reisepaß und Personalausweis.
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, darf mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. September 1975 den im Jahre 1970 an der Medizinischen Fakultät der Karls-Universität zu Prag erworbenen akademischen Grad "Medicinae Doctor" in der Form "Doctor medicinae/Univ. Prag" (abgekürzt "Dr. med./Univ. Prag") führen.
Die Genehmigung wurde mit der Kaßgabe erteilt, daß der "einen deutschen 'Dr. med.'-Grade äquivalente csl. akadem. Grad ... in seiner Lang- wie Kurzform nur in seinem o.a. Originalwortlaut, u.zw. mit Beifügung der Verleihungs-Hochschule und nach dem Familiennamen, verwendet werden darf".
Die Beklagte hat am 19. Februar 1982 den Reisepaß und den Personalausweis der Klägerin jeweils mit der Eintragung "Dr. B." ausgestellt und in diese Ausweise am 2. März 1982 jeweils als amtlichen Vermerk eingetragen: "Doktortitel muß richtig lauten: Dr. med./Univ. Prag".
Mit Bescheid vom 8. Juli 1982 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die beiden Ausweise zur Änderung der Eintragung "Dr. B." in "B." sowie zur Streichung des Vermerks "Dr. med./Univ. Prag" bzw. zur Neuausstellung unter Berücksichtigung dieser Änderung spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vorzulegen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt Rosenheim durch Bescheid vom 8. November 1982 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vor Inkrafttreten des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Eintragung "Dr. B." in dem Paß und Personalausweis sei falsch. Daher müsse die Klägerin auf Verlangen der Beklagten die Ausweise zur Berichtigung vorlegen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß der ihr zur Führung genehmigte akademische Grad des "Dr. med./Univ. Prag" in den Paß oder Personalausweis - in welcher Form auch immer - eingetragen werde. Nach den für die Eintragung des Doktorgrades maßgebenden Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 und des Gesetzes über Personalausweise vom 15. März 1983 dürfe der Doktorgrad der Klägerin weder in der Form "Dr. med./Univ. Prag" noch in der Form "Dr." eingetragen werden. Nach diesen Vorschriften sei der Doktorgrad vor dem Namen in der Abkürzung "Dr." und ohne weiteren Zusatz (wie z.B. "Dr. med.") einzutragen. Diese Regelung müsse im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Führung akademischer Grade gesehen werden. Dem werde dadurch Rechnung getragen, daß die Eintragung der Abkürzung "Dr." nur zulässig sei, wenn die Führung des ausländischen Doktorgrades in dieser Abkürzung und vor dem Namen genehmigt sei. Da der Klägerin die Führung des Doktorgrades nur in der Abkürzung "Dr. med./Univ. Prag" und nach dem Namen genehmigt worden sei habe die Beklagte die Eintragung des Doktorgrades in den Paß und Personalausweis zu Recht abgelehnt.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin weiter gegen die Versagung der Eintragung des Doktorgrades in ihre Ausweise und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1985 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 1983, den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1982 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom 8. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den akademischen Grad "Dr." in den Reisepaß und den Personalausweis der Klägerin einzutragen und entgegenstehende Einträge zu löschen.
Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem Berufungsurteil zu.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf hat daß der ihr verliehene Doktorgrad in ihren Reisepaß und Personalausweis eingetragen wird.
1.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen, nunmehr maßgeblichen Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - PAuswG - enthalten der Paß und der Personalausweis als Angabe über die Person des Inhabers u.a. dessen Doktorgrad. Damit wurde, wie sich aus der Begründung der Gesetzentwürfe ergibt, "die derzeitige Verwaltungspraxis (...) gesetzlich verankert" und der Tatsache, daß der "Doktorgrad ... im täglichen Leben ... in der Regel neben dem Namen verwendet" wird, Rechnung getragen (BT-Drucks. 10/3303, S. 12, 10/5129 S. 5). Nach der durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder geregelten Verwaltungspraxis wurde vor der Neuregelung des Paß- und Personalausweisrechts im Reisepaß und Personalausweis der Doktorgrad in der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz eingetragen; ein ehrenhalber verliehener Doktorgrad wurde mit dem Zusatz "h.c.", "e.h." oder "E.h." eingetragen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Allg. VwV zur Ausführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 28. August 1961 <GMBl. S. 655>; Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 31. Juli 1978 <MABl. S. 613>). Dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PaßG und § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG liegt demnach die Auffassung zugrunde, daß der Doktorgrad auch weiterhin ohne Zusatz in abgekürzter Form eingetragen wird (so auch Nr. 6.2.2.3 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Paßgesetzes (PaßG) - PaßVwV - vom 2. Januar 1988 <GMBl. S. 3>).
Da nach dem Paß- und Personalausweisgesetz ein Anspruch auf Eintragung des Doktorgrades nur in dieser Form (z.B. "DR") besteht, kann derjenige, der aufgrund des als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985. Bay RS 2212-1-K) - GFaG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1982 (BayGVBl. S. 682) den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf (z. B. "Dr. med./Univ. Prag"), die Eintragung des Doktorgrades in seinen Reisepaß oder Personalausweis nicht verlangen. Eine Eintragung in der für das Führen des Doktorgrades zulässigen Form verstieße gegen das Paß- und Personalausweisgesetz, eine Eintragung ohne den beim Führen des Doktorgrades unerläßlichen Zusatz wäre mit dem Gesetz über die Führung akademischer Grade unvereinbar, weil sie dem Paß(Personalausweis)inhaber ein rechtswidriges Führen des Doktorgrades ermöglichte.
2.
Hiernach vertritt die Beklagte zu Recht den Standpunkt daß die Klägerin, die den Doktorgrad nicht in der Form "Dr." führen darf, keinen Anspruch darauf hat daß er in dieser oder einer anderen Form in ihren Reisepaß und Personalausweis eingetragen wird.
Die von der Klägerin erstrebte Eintragung ihres an der Medizinischen Fakultät der Karls-Universität zu Prag erworbener, akademischen Grades "Medicinae Doctor" in der Form "Dr." setzt, wie ausgeführt voraus, daß die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad in dieser abgekürzten Form führen darf. Hierzu ist die Klägerin jedoch nicht berechtigt. Nach § 2 GFaG darf ein ausländischer akademischer Grad in der Bundesrepublik Deutschland nur mit Genehmigung des hierfür zuständigen Ministeriums geführt werden, was zugleich bedeutet, daß der an einer ausländischen Hochschule erworbene Doktorgrad im Inland nur in der genehmigten Form geführt werden darf (s. auch Art. I des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958. BayGVBl. 1962, 17, und die Beschlüsse der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1977 i.d.F. vom 14. September 1979. GMBl. S. 635). Die Klägerin darf nach der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ihren akademischen Grad abgekürzt nur in der Form "Dr. med./Univ. Prag" führen. An diese Entscheidung der für das Führen ausländischer akademischer Grade zuständigen Stelle ist die für die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen zuständige Behörde gebunden. Die Beklagte lehnt es daher zu Recht ab, in den Reisepaß und Personalausweis der Klägerin den Doktorgrad einzutragen: Den Doktorgrad in der Form "Dr." oder "DR" darf die Klägerin nicht führen; den Doktorgrad in der Form, in der sie ihn führen darf, darf die Beklagte in die Ausweise nicht eintragen.
3.
Die Regelung, derzufolge der Doktorgrad der Klägerin in den, Reisepaß und Personalausweis nicht eingetragen werden kann verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Regelung stellt sachgerecht darauf ab, ob der Doktorgrad in der Kurzform geführt werden darf, die is täglichen Leben neben dem Familiennamen verwendet zu werden pflegt, und bedeutet für den nachteilig Betroffenen lediglich, daß er sich durch einen Reisepaß oder Personalausweis nicht als Inhaber des ihm verliehenen Doktorgrades ausweisen kann. Seine Befugnis, den Doktorgrad in der genehmigten Form der Abkürzung - etwa bei der Berufsausübung - zu führen, bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Sollte dabei erforderlich sein, die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades nachzuweisen, ließe sich dies durch die hierüber ausgestellte Genehmigungsurkunde erreichen: Personen, deren Doktorgrad aus den oben dargelegten Gründen nicht im Reisepaß oder Personalausweis eingetragen ist, befinden sich insoweit in keiner anderen Lage als die Inhaber anderer nicht eintragungsfähiger akademischer Grade (z.B. Ausweisinhaber mit dem akademischen Grad "Dipl.Ing.").
Die Kostonentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper