Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1953, Az.: 4 StR 699/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 699/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Essen - 14.05.1952
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung und Devisenvergehen
Prozessgegner
den Vertreter Ludwig W. aus S., dort geboren am ... 1905, zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Mai 1952, soweit dieser wegen Devisenvergehens nach Art I Abs. 1 d, Art VIII MilRegG Nr. 53 (Neufassung) verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der in S. wohnhafte Angeklagte schmuggelte von etwa August 1949 bis zum 9. November 1950 mindestens 272.621 Buch französisches Zigarettenpapier der Marke "Zig-Zag" aus dem Saarland in das Bundesgebiet ein, indem er die Ware in D-Zügen, unter den Polstersitzen oder in sonstigen dort ausfindig gemachten Hohlräumen versteckt, über die Grenzzollstellen brachte. Er verkaufte sie an Zwischenhändler im Ruhrgebiet, hauptsächlich an den Mitangeklagten W., und erlöste mindestens 35.440,80 DM. Um sich die Mittel zum Ankauf der Ware zu verschaffen, liess er sich von "Grenzgängern" im Saargebiet französische Franken geben und überwies die entsprechenden DM-Beträge aus dem Erlös des Zigarettenpapiers vereinbarungsgemäss unter Berechnung eines für sie günstigeren Umwechslungskurses als des amtlichen an ihre im Bundesgebiet wohnhaften, unterstützungsbedürftigen Angehörigen, indem er die Einzahlung bei verschiedenen Postämtern des Bundesgebiets teils unter seinem eigenen Namen, teils unter Deckadressen veranlasste.
Im November 1950 wurde er wegen dieser Straftaten verhaftet, aber nach einigen Wochen gegen Stellung einer Sicherheit wieder auf freien Fuss gesetzt. Einige Zeit vor Weihnachten 1951 begann er abermals mit dem Zigarettenpapierschmuggel. Er benutzte dazu - abwechselnd mit mehreren anderen Schmugglern - Verstecke, die in Wagen der über S. verkehrenden D-Züge, besonders in Aborten, zu diesem Zweck eingebaut waren. Auf diese Weise schwärzte er mindestens weitere 17.000 Buch Zigarettenpapier in das Bundesgebiet ein. Am 15. Dezember 1951 wurde er auf frischer Tat ertappt. Insgesamt konnten 14.313 Buch vom Angeklagten eingeschmuggeltes Zigarettenpapier beschlagnahmt werden.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung, hinsichtlich der hinterzogenen Einfuhrzölle als gewerbsmässigen Schmuggler, in Tateinheit mit Devisenvergehen nach Art I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 (n.F.) in zwei Fällen und wegen eines weiteren fortgesetzten Devisenvergehens nach Art I Abs. 1 d MilRegG Nr. 53 (n.F.) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis, zu Geldstrafen von 10.000 DM und 300 DM und zu Wertersatzstrafen von 80.196,30 DM und 2.265 DM sowie zu Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Auch ist die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten und des in dieser Sache rechtskräftig wegen Steuerhehlerei verurteilten Mitangeklagten W. für einen Teilbetrag von 43.410 DM der bezeichneten Wertersatzstrafe von 80.196,30 DM und der gegen W. verhängten Wertersatzstrafe von 44.310 DM ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten W., die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Ein den Bestand des Urteils gefährdender Verfahrensverstoss gegen § 258 StPO ist nicht gegeben.
Der Strafkammervorsitzende hatte zwar, wie die Revision geltend macht und wie durch die Sitzungsniederschrift bestätigt wird, mit der Urteilsverkündung begonnen, bevor der Angeklagte das letzte Wort erhalten hatte. Nach der Verwundung des Urteilssatzes ist das Gericht aber wieder in die Verhandlung eingetreten; nunmehr wurde dem nur noch allein erschienenen, zweiten Verteidiger des Angeklagten und diesem selbst das letzte Wort erteilt und sodann das Urteil - nach erneuter Beratung - vollständig durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Dieses Verfahren entspricht dem Gesetz, Solange die Verkündung des Urteils nicht durch Mitteilung der Formel und der Gründe gemäss § 268 StPO beendet ist, kann das Gericht jederzeit nochmals in die Verhandlung eintreten und eine versehentlich unterbliebene Prozesshandlung nachholen; es ist an die vorher beschlossene Entscheidung nicht gebunden und muss bei der erneuten Beschlussfassung das Ergebnis der weiteren Verhandlung mit zugrunde legen (RGSt 57, 142; 61, 388, 390). Der Angeklagte hatte sonach in der weiteren Verhandlung ausreichend Gelegenheit, neue Beweisanträge zu stellen; er konnte seine Verteidigung auch auf die ihm durch verfrühte Verkündung des Urteilssatzes bekanntgewordene Rechtsauffassung des Gerichts einstellen und seine Lage dadurch möglicherweise noch verbessern. Darauf, dass er infolge seiner Erschütterung und Verwirrung über den in Aussicht genommenen, angeblich unvermutet harten Urteilsspruch von seinen Rechten keinen Gebrauch gemacht habe, kann er seine Revision nicht stützen, zumal er im Beistand eines Verteidigers war, der die Notwendigkeit einer Änderung seines Verteidigungsvorbringes mit ihm erörtern und, falls erforderlich, zu diesem Zweck Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO beantragen konnte. Einen solchen Antrag hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt.
Die Revision irrt auch, wenn sie meint, der Tatrichter habe das Vorbringen des Angeklagten, er habe in Essen nur einen einzigen Geldgeber gehabt, allein infolge der unterbliebenen Benennung dieses Geldgebers als Zeugen, die auf die geschilderte Bestürzung des Angeklagten zurückzuführen sein soll, als Schutzbehauptung angesehen; denn das Urteil führt die Gründe für die Überzeugung des Gerichts eingehend aus und hebt neben der widerspruchsvollen Einlassung des Angeklagten auch hervor, dass dieser seine Angabe selbst "als Lüge" habe einräumen müssen und keine irgendwie glaubwürdige Darstellung seiner Geldvermittlungsgeschäfte zu geben vermochte. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang die Überlegung angestellt hat, der Angeklagte habe keinen Grund gehabt, seine saarländischen Auftraggeber zu verschweigen, weil diese ein Vorgehen deutscher Behörden nicht ohne weiteres zu befürchten gehabt hatten, so wollte es ersichtlich nur seiner Überzeugung Ausdruck verleihen, dass die Gründe, die der Angeklagte für das Verschweigen seiner Geldgeber angeführt hat, in ihrer Gesamtheit unglaubwürdig sind, also auch die für die Geheimhaltung seines Essener Gläubigers. Eine Einschränkung der übrigen in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen kann darin nicht, wie die Revision glaubt, gefunden werden.
II.
Die wiederholte Einfuhr französischen Zigarettenpapiers unter Umgehung der Zollkontrolle in das Bundesgebiet hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als fortgesetzte Steuerhinterziehung gewürdigt. Sie umfasst gemäss § 1 Abs. 1 Satz 2 RAbgO auch die Hinterziehung des Einfuhrzolls (vgl. auch § 392 Abs. 2 RAbgO). Durch diese Straftat sind der Bundesrepublik nach den Urteilsfeststellungen rund 70.000 DM Zoll- und Steuerausfälle entstanden. Näherer Angaben darüber, auf welche Weise die Mindestmenge des vom Beschwerdeführer eingeschmuggelten Zigarettenpapiers festgestellt worden ist, bedurfte es nicht, da der Tatrichter nicht zur Anführung der Beweistatsachen und Beweismittel verpflichtet ist (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die in dieser Richtung erhobene Beanstandung der Revision greift daher nicht durch.
Die Steuerhinterziehung war hinsichtlich des in Eisenbahnzügen beschlagnahmten Zigarettenpapiers ebenfalls vollendet, weil die Steuerverkürzung sogleich eintritt, wenn Zölle und Steuern bei Fälligkeit nicht entrichtet werden, und zwar, entgegen der Ansicht des Landgerichts, unabhängig davon, ob die Ware mit dem Überschreiten der Zollgrenze schon "in Sicherheit gebracht", d.h. "zur Ruhe gekommen" ist; denn diese Abgrenzung betrifft nur die für den Tatbestand der Steuerhehlerei wesentliche Beendigung der Steuerhinterziehung (RGSt 67, 345, 348, 358; 69, 193; 74, 161, 163; JW 1936, 2239 Nr. 40). Mit der Verbringung des zollpflichtigen Zigarettenpapiers in das Zollinland ohne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle sind sowohl die Einfuhrzollschuld als auch die Tabaksteuer- und die Ausgleichsteuerschuld, auf die die für Zölle geltenden Vorschriften insoweit sinngemäss Anwendung finden, entstanden und fällig geworden; denn dadurch wurde erstmals über die Ware vorschriftswidrig verfügt, als wäre sie im freien Verkehr (§§ 45 Abs. 1 u 4, 64 ZollG, § 99 RAbgO; § 19 in Verbindung mit § 13 TabaksteuerG; § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 2 UmsatzsteuerG, § 2 AusgleichsteuerO).
Auch die Feststellung der Gewerbsmässigkeit der Zollhinterziehung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus der Höhe des Umsatzes und des erzielten Erlöses hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus diesen Einnahmen bestritten, also den Willen gehabt hat, sich aus der wiederholten Begehung dieser Straftat eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Ob er den Schmuggel als Beruf betrieben und die Vertretung der Firma Britz in Trier nur zur Tarnung des Schmuggels beibehalten hat, wie das Urteil ausführt, ist für ein gewerbsmässiges Handeln unerheblich (BGHSt 1, 383). Dass der Angeklagte noch geringe Einnahmen aus dieser Vertretung hatte, steht der Feststellung der Gewerbsmässigkeit ebenfalls nicht entgegen; denn es ist nicht erforderlich, dass der mit der Begehung der Straftaten erstrebte Gewinn die einzige Einnahmequelle des Täters bildet. Der innere Tatbestand der gewerbsmässigen Zollhinterziehung und der damit zugleich begangenen vorsätzlichen Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 401 b Abs. 1,§ 396 RAgbO) ist nach dem Urteilszusammenhang ebenfalls erfüllt.
Bei Berechnung des Wertersatzes hat das Landgericht zutreffend den gewöhnlichen Verkaufswert des Zigarettenpapiers im Inland zur Zeit der Urteilsverkündung zugrunde gelegt. Die Einziehung der beschlagnahmten Ware, der zur Aufbewahrung benutzten Koffer und der zur Sicherung der Verstecke der Schmuggelware benutzten Gegenstände, die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen und der Wertersatzstrafen sowie der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechen dem Gesetz (§§ 401, 470 RAbgO, 29, 40 StGB).
III.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Devisenvergehen nach Art I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 (n.F.). Nach dieser Bestimmung ist die Verbringung von Vermögenswerten - abgesehen von der üblichen persönlichen Habe - in das Bundesgebiet von der Ermächtigung der Militärregierung oder einer von ihr dazu bestimmten Stelle abhängig (vgl. Art II der 1. DVO vom 19. September 1949 i.d.F. der 2. DVO vom 11. August 1950 - ABl AHK S. 525). Die Verurteilung wegen Bannbruchs nach § 401 a RAbgO tritt gemäss Abs. 3 dieser Vorschrift gegenüber der Bestrafung auf Grund des Art VIII MilRegG Nr. 53 (n.F.) zurück (BGH 2 StR 558/52 v. 27. Januar 1953, zum Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmt).
Der Strafverfolgung wegen dieser Vergehen steht der von der Ehefrau des Angeklagten mit der französischen Zollbehörde in S. geschlossene Vergleich vom 3. Januar 1951 nicht entgegen, nach dem sie wegen der verbotenen Ausfuhr von 30.000 Heften Zigarettenpapier ohne Deklaration durch ihren Ehemann eine Summe von 100.000 Franken als Sicherheit für die zugezogene Strafe bis zur endgültigen Lösung des Rechtsstreits bei der Zollbehörde hinterlegt hat; denn in dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen die ausschliesslich im Bundesgebiet geltenden Zoll- und Währungsgesetze.
Das Landgericht hat diese beiden in sich fortgesetzten Devisenvergehen auf Grund des Art. 5 Abs. 2 Gesetz Nr. 33 der Alliierten. Hohen Kommission vom 2. August 1950 (ABl AHK 1950, 514) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG als dem milderen Gesetz - unter Einbeziehung aller vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung verübten Einzelakte - rechtsirrtumsfrei als Wirtschaftsstraftat gewürdigt weil die Verfehlungen einen so ungewöhnlichen Umfang gehabt und sich über einen so langen Zeitraum erstreckt hätten, dass sie geeignet gewesen seien, die Wirtschaftsordnung des Staates zu beeinträchtigen. Zutreffend weist das Urteil in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die unerlaubte Einfuhr von 272.000 Buch Zigarettenpapier, dazu unter Hinterziehung von 70.000 DM Zöllen und Steuern, zur Einschränkung der inländischen Erzeugung der Zigarettenpapierindustrie und damit zur Arbeitslosigkeit auf diesem Gebiet führen können. Die Überzeugung, des Tatrichters, dass der Angeklagte sich dieser Umstände bewusst war, ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.
IV.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Devisenvergehens gegen Art I Abs. 1 d MilRegG Nr. 53 (n.F.) kann dagegen von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Zutreffend hat das Landgericht die Entgegennahme französischer Franken von Grenzgängern, die im deutschen Grenzgebiet wohnen, aber im Saarland arbeiten, und die Überweisung des Gegenwerts in Deutscher Mark im Bundesgebiet als verbotenes "Geschäft" (transaction im englischen Text) im Sinne des Art I Abs. 1 MilRegG Nr. 53 (n.F.) vom 19. September 1949 angesehen. Nach dieser Bestimmung können Geschäfte, die Vermögenswerte - gleichgültig wo sie sich befinden - zum Gegenstand haben oder sich auf sie beziehen, zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb dieses Gebiets nur mit Ermächtigung der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen werden. "Geschäfte" sind nach Art X b, c dieses Gesetzes u.a. der Erwerb, die Empfangnahme, die Überweisung sowie die Zahlung und Rückzahlung von Vermögenswerten jeder Art; auch die Darlehensgewährung fällt darunter. Da französische Franken Devisenwerte nach Art X d sind, verstießen die Verträge, und zwar das Verpflichtungs- wie das Erfüllungsgeschäft, zugleich gegen Art I Abs. 1 e desselben Gesetzes. Ebenso umfassende Verbote galten nach dem früheren Wortlaut des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 für die vor Inkrafttreten der Neufassung vom 19. September 1949 liegenden Handlungen des Beschwerdeführers. Die Vereinbarung eines günstigeren Umrechnungskurses verstiess schliesslich gegen Art. 4 des AHK-Gesetzes Nr. 33 vom 2. August 1950 (ABl AHK S. 514). Durch die Nichtanwendung dieser Vorschriften ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Irrig ist die Meinung der Revision, für Grenzgänger habe eine allgemeine Ermächtigung zur unmittelbaren Zahlung ihres in französischen Franken empfangenen Arbeitslohnes an ihre im Bundesgebiet wohnenden, unterhaltsberechtigten Angehörigen bestanden. Nach der auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erlassenen Bekanntmachung Nr. 2 vom 20. Juni 1950 betr. Zahlungen im Grenzverkehr zwischen dem Bundesgebiet und Frankreich einschliesslich des Saarlandes zum ND-Rundschreiben Nr. 31/49 - BAnz Nr. 25 vom 19. November 1949 - über den Transfer der Löhne, Gehälter, Pensionen und Renten von Grenzgängern (BAnz 1950 Nr. 115 S. 2/3) sind deutsche Grenzgänger, die bei Betrieben in dem französischen einschliesslich dem saarländischen Grenzgebiet beschäftigt sind, berechtigt, über ihr Arbeitsentgelt für Ausgaben in Frankreich oder im Saargebiet in bestimmter Höhe zu verfügen. Den übersteigenden Teil ihres Arbeitslohnes müssen sie durch Vermittlung einer Aussenhandelsbank transferieren lassen. Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachungen gelten, soweit ersichtlich, keine weiterreichenden Befreiungen von der Devisenüberwachung. Für die Unterstützung naher Verwandter galt bisher nur die allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. September 1949 (ÖffAnz S. 2). Nach dieser dürfen nur von Bankkonten Zahlungen an innerhalb des Bundesgebiets wohnende Verwandte des Konteninhabers geleistet werden. Der äussere Tatbestand eines Devisenvergehens nach Art I Abs. 1 MilRegG Nr. 53 (n.F.) ist mithin bedenkenfrei festgestellt.
Auch die Annahme einer selbständigen fortgesetzten Handlung gegenüber der fortgesetzten Steuerhinterziehung und dem damit tateinheitlich verübten Vergehen gegen Art I Abs. 2 MilRegG Nr. 53 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Tateinheit kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Willensbetätigungen nicht derart zusammenfallen, dass mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes der mehreren Straftaten mitgewirkt hat (RGSt 59, 318; 66, 359; JW 1935, 3310; HRR 1939, 391; 1942, 420). Das Devisenvergehen nach Art I Abs. 1 MilRegG Nr. 53 diente vielmehr nur zur Vorbereitung der verbotenen Einfuhr.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen ebenfalls aus, um einen schuldhaften Verstoss gegen die bezeichnete Gesetzesvorschrift nachzuweisen. Der Tatrichter hat dem "intelligenten" Angeklagten, der sich als Berufsschmuggler betätigt und ständig in Schmugglerkreisen bewegt hat, nicht geglaubt, dass er über den Inhalt der Devisenvorschriften im unklaren war. "Auf Grund seiner aus dem Umgang mit Grenzgängern gewonnenen Erfahrungen hat er gewusst, dass für die Geldtransaktionen von Franken in Deutsche Mark devisenrechtliche Vorschriften bestehen. Ihm war besonders bekannt, dass solche Transaktionen nur über die Devisenbank vorgenommen werden dürfen; denn dieser zeitraubende und etwas umständliche Weg war für ihn und seine Frankengeldgeber gerade der Grund für die Geldwechselgeschäfte. Diese sind bewusst und gewollt ohne Genehmigung der zuständigen Devisenbehörden vorgenommen worden." Aus diesen Darlegungen ergibt sich die bestimmte Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte von den Grenzgängern über das Verbot unterrichtet war, den ihnen nach Bestreitung ihrer Ausgaben im Saargebiet verbleibenden Teil ihres in französischen Franken ausgezahlten Lohnes auf andere Weise als durch die Devisenbank ins Bundesgebiet schaffen zu lassen, und dass er demgemäss vorsätzlich gegen die Devisenvorschriften der Militärregierung verstossen hat. Ein nach § 31 WiStG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 b des AHK-Gesetzes Nr. 33 erheblicher Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ist hiernach ausgeschlossen. Wenn im Urteil sodann weiter ausgeführt wird, im übrigen sei es dem Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer aber auch ganz gleichgültig gewesen, ob und welche devisenwirtschaftlichen Ge- und Verbote beständen und ob er sie durch seine Abmachungen mit den Grenzgängern überträte, diese Folge habe er in seine auf den fortgesetzten Zigarettenpapierschmuggel gerichtete Gewinnabsicht willig aufgenommen und gebilligt, so handelt es sich ersichtlich nur um Hilfserwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht. Die in erster Linie ausdrücklich getroffene Feststellung des vollen Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Das Urteil lässt jedoch jede Prüfung des Sachverhalts in der Richtung vermissen, ob der Angeklagte auch in diesem Falle die Voraussetzungen des § 6 WiStG erfüllt hat und deshalb die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Aburteilung dieser Zuwiderhandlung gegeben ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht nur die verbotene Einfuhr erörtert, aber die Bedeutung und Auswirkungen der Geldwechselgeschäfte für die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung, namentlich für die Devisenbewirtschaftung, ausser acht gelassen. Wegen dieses Mangels muss das Urteil, soweit es auf ihm beruht, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.