Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1980, Az.: BVerwG 9 B 1547.80
Schutz eines Asylbewerbers vor politischer Verfolgung in nur einem Teilgebiet seines Herkunftslandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1547.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 11.03.1980 - AZ: 4094-II/79
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ausländer, die politische Verfolgung allenfalls in einem Teilgebiet des Heimatlandes zu befürchten haben, im übrigen Staatsgebiet aber ungefährdet sind, haben keinen Anspruch auf Asyl.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 135 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, ist nicht begründet.
Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Sache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Diesen Voraussetzungen genügt die vom Kläger vorgetragene Frage nicht, "ob, wenn grundsätzlich Verfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Gebiet eines Staates zu befürchten sind, der Asylbewerber darauf verwiesen werden kann, in ein anderes Teilgebiet seines Heimatstaates auszuweichen", in dem ihm Verfolgung nicht droht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits wiederholt grundsätzlich geklärt, daß ein Ausländer, der allenfalls in einem Teilgebiet seines Heimatstaates politische Verfolgung befürchten muß, im übrigen Staatsgebiet insoweit aber ungefährdet ist, keines Schutzes vor Verfolgung im Ausland bedarf und daher keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 28 AuslG hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Eckstein