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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2002, Az.: I ZR 322/01

Unterlassungsgebot; Verletzung; Verstoß; Unlauterkeit; Unlauterer Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.2002
Aktenzeichen
I ZR 322/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 24763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf vom 29. 11. 2001

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots - wie auch die Revisionserwiderung es versteht (RE 9 Abs. 2) - wird durch die konkrete Verletzungsform eingeschränkt. Die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zur Unlauterkeit unterliegen keinen Bedenken.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 33. 233, 97 EUR (= 65. 000 DM)