Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1982, Az.: 4 AZR 134/80
Annahmeverzug; Lohnzahlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- 4 AZR 134/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm 12.06.1979 - 2 Ca 609/79
- LAG Hamm 06.12.1979 - 10 Sa 927/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 123 - 135
- JR 1983, 528
- NJW 1983, 1079 (amtl. Leitsatz) "hier: Ausfall des Werksverkehrs wegen Eisglätte"
Amtlicher Leitsatz
1. Lohnzahlungspflicht nach § 616 Abs. 1 BGB besteht nur bei in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegenden subjektiven, nicht jedoch bei objektiven Leistungshindernissen. Daher besteht keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn wegen eingetretener Eisglätte ein im Bergbau beschäftigter Arbeiter die Schachtanlage nicht erreichen kann.
2. In diesen Fällen liegt kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, da Erfüllungsort für die Leistung des Arbeiters die Schachtanlage ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeiter von einem im Auftrag des Arbeitgebers eingesetzten Werksbus von seinem Wohnort zur Schachtanlage befördert wird und der Werksbus wegen Eisglätte nicht verkehren kann.
3. § 615 und § 616 Abs. 1 BGB enthalten dispositives Recht. Im MTV Bergbau und dem TV ArbB Bergbau ist nur § 616 Abs. 1 BGB abbedungen und modifiziert. Bei der vorliegenden Fallgestaltung besteht danach keine Lohnzahlungspflicht.