Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1995, Az.: 2 StR 160/95
Aufhebung des Strafausspruchs; Aufhebung der Feststellungen; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönliche Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird der Strafausspruch und die Feststellungen aufgehoben, folgt daraus auch die Aufhebung der Feststellung der persönlichen Verhältnisse und der verminderten Schuldfähigkeit.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 1. Februar 1994 zur Person und zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen. Da dieses Urteil durch die Entscheidung des Senats vom 26. August 1994 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15). Dieser sachlichrechtliche Mangel nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat.
Nach dem Verlauf der Hauptverhandlung, in der Beweis nur durch Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Mitursächlichkeit der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten für die Art der Tatausführung erhoben worden ist, lag für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, daß das Landgericht dem neuen Urteil im übrigen die im Urteil vom 1. Februar 1994 getroffenen Feststellungen, auch die zur Person und zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, zugrunde legen würde. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Landgericht hiervon abweichende, für den Angeklagten günstigere eigene Feststellungen hätte treffen können, zumal auch mit der Revision keine konkreten Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt werden.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.