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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1990, Az.: 1 StR 182/90

Überschreitung einer Notwehrlage; Folgen der Beendigung des Angriffes bei mangelnder Erkenntnisfährigkeit des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
1 StR 182/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München - 17.11.1989

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Rudolf Wilhelm S. aus H., dort geboren am ... 1924,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3 auf dessen Antrag, am 15. Mai 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 17. November 1989

    1. a)

      dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die Einziehung der Tatwaffe entfallen,

    2. b)

      aufgehoben im Strafausspruch mit den Feststellungen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Miesbach - Strafrichter - zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat ein erstes Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu Geldstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und zur Aufhebung der Einziehungsanordnung. Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz muß die Strafe neu zugemessen werden.

2

I.

Nach den Feststellungen überraschte der Angeklagte die Zeugen T. und J. beim Einbruch. Er wurde von T. angegriffen und schoß auf diesen in Notwehr. Nachdem J. einen Gummihammer in Richtung des Angeklagten geworfen hatte, flüchtete er zunächst, kam dann aber zurück. Er hatte eine Rohrzange ergriffen, die er waagrecht vor sich schwenkte, "um sich auf diese Weise eventuelle Angreifer vom Leibe zu halten und von Tschenet wegzuscheuchen" und um den bereits überwältigten Mittäter "zu befreien, rauszuhauen". Der Angeklagte gab zwei Warnschüsse ab; J. ließ sich jedoch nicht beeindrucken und kam näher, woraufhin der Angeklagte von T. zurückwich. J. forderte T. zur Fortsetzung der Flucht auf, beugte sich nieder und legte die Rohrzange weg. Dann ergriff er die Rohrzange erneut und begann, sich aufzurichten. Jetzt schoß der Angeklagte in der Annahme, er werde (erneut) angegriffen, gezielt auf die Beine des 2 m entfernten Zeugen, der dadurch verletzt wurde. Im Anschluß daran stellt das Landgericht fest, der Zeuge J. habe nicht angreifen wollen, jedoch "konnte der Angeklagte ... der Meinung sein, daß nun ein Angriff erfolge und unmittelbar bevorstehe bzw. der bisherige Angriff nur kurz unterbrochen worden war und nun fortgesetzt werde". Zu dieser Feststellung steht in unlösbarem Widerspruch, daß das Landgericht im Rahmen der "rechtlichen Würdigung" dem Angeklagten anlastet, "bei nur etwas Überlegung hätte der Angeklagte aus der Gesamtsituation ohne weiteres erkennen können und müssen, daß - nachdem J. sein Vordringen bei dem am Boden liegenden T. abgebrochen hatte - eine akute Angriffssituation nicht mehr bestand".

3

2.

Der aufgezeigte Widerspruch muß zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen. Der Senat entscheidet selber, da neue oder zusätzliche Feststellungen, die die sichere Annahme tragen, der Angeklagte hätte den Irrtum über den Angriff vermeiden können, in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Denn das Landgericht konnte dies nur mit der Motivlage des Zeugen J. (Fluchtgedanken), also inneren Vorgängen begründen, die dem äußeren Anschein widersprachen, und es hat bei seiner Entscheidung nicht die neue Sachlage bei Wiederergreifen der Rohrzange berücksichtigt.

4

Zutreffend begründet ist dagegen die Feststellung, der Angeklagte habe von einem Angriff ausgehen können, weil der nach Sachlage "offenbar gewalttätige Einbrecher", der bereits zweimal angegriffen hatte und den auch Warnschüsse nicht hatten abhalten können, plötzlich nach der Rohrzange griff und sich aufrichten wollte und "dann sofort mit der massiven Rohrzange äußerst gefährlich (hätte) zuschlagen können".

5

Hinzu kommen die Feststellungen über die persönlichen Fähigkeiten, mit denen das Landgericht zusätzlich begründet, warum der Angeklagte von einem Angriff habe ausgehen können: Der 65jährige Angeklagte habe infolge hirnorganischer Beeinträchtigung Schwierigkeiten im raschen Erfassen ungewohnter und fremder Situationen. Die durch die anfängliche Notwehrsituation verursachte Erregung sei nicht sofort abgeflaut, sondern beim Vorgehen gegen J. noch vorhanden gewesen. Beides zusammen habe beim Angeklagten zu erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt.

6

3.

Die Revision hat eine Reihe von Urteilsfeststellungen hervorgehoben, die im Widerspruch zu der Bewertung stehen könnten, "Anhaltspunkte, daß der Zeuge J. tatsächlich einen solchen Angriff beabsichtigte, sind weder ersichtlich noch würden sie der ... Motivlage des Zeugen entsprechen". Ein etwaiger Erörterungsmangel insoweit kann dahinstehen, da selbst die Annahme von Putativnotwehr nicht zur Verurteilung des Angeklagten führt.

7

II.

Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz weist entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler auf. Die Strafklage ist insoweit nicht verbraucht. Der Angeklagte war bereits im ersten Verfahren wegen des als selbständige Tat angeklagten Vergehens des vorsätzlichen Führens der Waffe verurteilt, nicht freigesprochen worden. Der Freispruch wegen versuchten Totschlags erfaßte nicht das sonstige Führen der Waffe (vgl. BGH NStZ 1981, 299).

8

III.

Die Einziehung der Waffe hat keinen Bestand. Im ersten Urteil hatte das Landgericht diese Anordnung nicht getroffen. Ob das der Rechtslage entsprach, kann dahinstehen. Da gegen dieses Urteil allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte, konnte auch insoweit das neue Urteil nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Das Verbot der Schlechterstellung erfaßt "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dazu gehört auch die Anordnung der Einziehung (vgl. Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 331 Rdn. 104).

9

IV.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gegenstandslos, da das Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens neu zu entscheiden hat (Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. § 464 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 464 Rdn. 19).

Kuhn
Foth
Granderath
v. Gerlach
Brüning