Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1958, Az.: VII ZR 94/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 94/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 26.03.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 257 - 264
- DB 1958, 1127 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1958, 894-895 (Volltext)
- MDR 1958, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1484-1485 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
a) Cilly Zerla M. geb. S., s'G., C.straat ...,
b) Erna Esther Go. geb. S., H./Israel, N.street ...,
c) des minderjährigen Abraham S., gesetzlich vertreten durch seine Mutter Ilse St. verw. S. geb. J., H./Israel, A.street ...,
Prozessgegner
den Fleischermeister Karl P., B., A.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Treuhänder in eigenem Namen, aber für Rechnung des Treuguts ein Verbindlichkeit eingegangen, so kann der Gläubiger nach Rückübertragung des Treuguts auf den Treugeber diesen nach § 419 BGB nur in Anspruch nehmen, wenn der Treuhänder zur Zeit der Rückübertragung kein eigenes Vermögen neben dem Treugut besaß.
2. Überträgt eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten ihre Einlage voll bezahlt haben, ihr gesamtes Vermögen einem Dritten, so haftet dieser den Gläubigem der Kommanditgesellschaft nach § 419 BGB nur, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter sein ganzes Vermögen auf den Dritten übertragen hat.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Klageanspruch setzt sich aus zwei Forderungen zusammen, einer Forderung von 4.000,- DM, die der Kläger aus einem von ihm selbst geschlossenen Darlehensvertrag herleitet, und einem Anspruch von 2.100,- DM, den ihm ein Kaufmann Se. abgetreten hat.
1.)
Die 4.000,- DM sind der Teil einer Forderung von 33.000,- DM, die der Kläger auf folgenden Sachverhalt stützt:
Der jüdische Kaufmann Heinrich S. der im Jahre 1942 in Auschwitz ums Leben gekommen und von den Beklagten beerbt worden ist, war alleiniger Gesellschafter der F. G.m.b.H., Großhandelshaus pharmazeutischer und kosmetischer Spezialitäten und Parfümerie. Er betrieb dieses Unternehmen auf dem ihm persönlich gehörenden Grundstück A.straße ... in B..
Am 18. Oktober 1935 übertrug er durch notarielles, als Kaufvertrag bezeichnetes Abkommen die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft an deren damaligen Geschäftsführer Willi B.. Zwei Tage darauf übertrug er das Grundstück A.straße ... an die F. G.m.b.H..
Mit seiner Zustimmung wurde im Jahre 1937 die G.m.b.H. in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann Willi B. mit einem Kapitalanteil von rund 629.000,- RM und deren Kommanditist dessen Bruder Ernst B. mit einem Kapital von rund 8.500,- RM wurde.
Die Kommanditgesellschaft erwarb im Jahre 1938 die sämtlichen Geschäftsanteile einer "W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Photogroßhandlung" und im Jahre 1940 das Grundstück A.straße ... in B..
Bei einem Luftangriff, durch den der Betrieb der Kommanditgesellschaft zerstört wurde, kam Willi B. im Februar 1945 ums Leben. Die Erben - seine Witwe Paula B. sowie seine Kinder Liselotte und Wolfgang B. - führten die Gesellschaft fort, und zwar wurde Wolfgang Brandt persönlich haftender Gesellschafter und Paula sowie Liselotte B. Kommanditistinnen. Ernst B. schied aus der Gesellschaft aus.
Im Jahre 1949 wurden die F.-Kommanditgesellschaft und die "W."-G.m.b.H. unter die Verwaltung des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragenes Vermögen in B. gestellt.
Im Jahre 1950 leiteten die Beklagten ein Rückerstattungsverfahren gegen die B.'schen Erben ein.
Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin beschloß am 23. Mai 1951, daß die B.'schen Erben den Beklagten die F.-Kommanditgesellschaft herauszugeben hätten und daß diesen alle Aktiven zuständen, sie aber andererseits die Passiven des Unternehmens zu übernehmen hätten. Die Beschwerden beider Parteien hiergegen wies das Kammergericht durch Beschluß vom 29. Juli 1953 zurück. Jedoch wurde der angegriffene Beschluß dahin neu gefaßt, daß den Beklagten sämtliche Aktiven der Kommanditgesellschaft nebst etwaigen Kriegssachschädenansprüchen hinsichtlich des Unternehmens und der Grundstücke zuständen, sie aber andererseits alle Passiven der Kommanditgesellschaft unter entsprechender Freistellung der B'schen Erben zu übernehmen hätten. Beide Beschlüsse beruhen im wesentlichen auf der Feststellung, daß es sich bei der Übertragung der Geschäftsanteile der F.-G.m.b.H. auf Willi B. im Jahre 1935 um einen Treuhandvertrag gehandelt habe (vgl. Art. 5 der Berliner REAO).
Die Beklagten beantragten fristgerecht die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung durch das Oberste Rückerstattungsgericht in Berlin. Bevor dieses tätig wurde, schlossen sie mit den B.'schen Erben am 6. November 1953 zu Protokoll des Wiedergutmachungsamtes einen Vergleichs durch den diese den Beklagten die Geschäftsanteile, der "W."-G.m.b.H. übertrugen und die Grundstücke A.straße ... zurückgewährten, wogegen die F.-Kommanditgesellschaft den B. schen Erben verblieb.
Die Beklagten haben darauf mit Schreiben vom 1. März 1954 ihren Antrag beim Obersten Rückerstattungsgericht zurückgenommen. Der Vergleich ist erfüllt worden; die Beklagten sind als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen worden. Die gemäß Gesetz 52 der Militärregierung angeordnete Vermögenssperre über die F.-Kommanditgesellschaft und die "W"-G.m.b.H. ist im Oktober 1953 aufgehoben worden. Die Kommanditgesellschaft ist seitdem nicht mehr betrieben und im Jahre 1956 im Handelsregister gelöscht worden. Die "W."-G.m.b.H. ist im Januar 1955 durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst worden.
Der Kläger hat in der zweiten Hälfte des Jahres 1951 dem damaligen Prokuristen der F.-Kommanditgesellschaft, Hermann Se., 33.000,- DM in Teilbeträgen gegeben, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft verwendet worden sind. Unstreitig ist, daß der Kläger die 33.000,- DM als Darlehen gegeben hat und zwar zu einem Zinssatz von 2 % monatlich. Streitig ist, ob er den Darlehensvertrag mit der Kommanditgesellschaft oder mit Se. persönlich geschlossen hat. Der Kläger behauptet, das Darlehen der - durch Se. vertretenen - Kommanditgesellschaft gegeben zu haben. Er nimmt die Beklagten als Mitschuldner der - in diesem Rechtsstreit mitverklagten und antragsgemäß durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil zur Zahlung von 6.100,- DM nebst 4 % Zinsen verurteilten - Kommanditgesellschaft in Anspruch; weil sie die Schuld mitübernommen hätten; weil der Beschluß des Wiedergutmachungssenats vom 29. Juli 1953 hinsichtlich der angeordneten Schuldübernahme rechtsgestaltende Wirkung gehabt habe und rechtskräftig geworden sei, so daß die durch ihn begründeten Rechte der Gläubiger der Kommanditgesellschaft gegenüber den Beklagten durch den Vergleich vom 6. November 1953 nicht mehr hätten berührt werden können; und weil die Beklagten das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft übernommen hätten, also nach § 419 BGB für deren Schulden hafteten.
Der Kläger hat schließlich vorgebracht, die Beklagten hätten ihn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dadurch vorsätzlich geschädigt, daß sie ihn zunächst zur Hingabe des Darlehens an die bereits notleidende Kommanditgesellschaft veranlaßt und dieser dann durch den Vergleich vom 6. November 1953 alle Werte entzogen hätten.
2.)
Zu dem zweiten Teil der Klageforderung trägt der Kläger vor, daß Selle, der Prokurist der Kommanditgesellschaft, dieser ein Darlehen von 2.100,- DM unter denselben Bedingungen gegeben habe wie er selbst. Er stützt auch wegen dieses Teils die Klage auf dieselben Gründe wie zu den 4.000,- DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr - unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs - stattgegeben.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Darlehensvertrag, aus dem der Anspruch über 4.000,- DM hergeleitet wird, nicht mit den Beklagten, sondern mit der von dem Prokuristen Se. vertretenen F-Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat. Für widerlegt hält das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Beklagten, Se. habe das von dem Kläger stammende Geld der Gesellschaft im eigenen Namen geliehen.
2.)
Das Kammergericht hat weiter festgestellt, daß auch Se. selbst der Kommanditgesellschaft einen Betrag von 2.100,- DM zur Verfügung gestellt und seine hiedurch entstandene Darlehensforderung an den Kläger abgetreten hat.
Die Revision hat geltend gemacht, dieser Darlehensvertrag sei nach § 181 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dies der Fall ist, und ausgeführt, daß Se. jedenfalls einen Bereicherungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft gehabt habe und daß auch dieser von der Abtretung an den Kläger umfaßt worden sei. Gegen diese Feststellung hat die Revision keine Rüge erhoben. Sie hat aber eingewandt, es müsse angenommen werden, daß ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nicht mehr bestehe. Denn den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge habe die Kommanditgesellschaft nach der Übertragung der Geschäftsanteile der "W."-G.m.b.H. und der beiden Grundstücke kein nennenswertes Vermögen mehr besessen; da diese Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft schon lange vor der Darlehenshingabe gehört hätten, müsse bei Vergleichsabschluß die Bereicherung um die 2.100,- DM weggefallen gewesen sein.
Diese Ansicht scheitert schon daran, daß die Darlehensbeträge nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zur Tilgung von Warenschulden verwendet worden sind. Insoweit lag also jedenfalls noch eine Bereicherung vor.
Da das Berufungsgericht - dem Antrag des Klägers entsprechend - nur 4 % Zinsen jährlich, also nicht die höheren Darlehenszinsen, zugesprochen hat, kommt es auf die Frage, ob ein Darlehens- oder aber ein Bereicherungsanspruch gegeben ist, nicht an.
II.
Ob die vom Kläger und von Se. mit der F.-Kommanditgesellschaft geschlossenen Darlehensverträge nach Art. II des Gesetzes Nr. 52 hätten genehmigt werden müssen und ob eine Genehmigung erteilt worden ist, braucht nicht geprüft zu werden. Denn das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung hätte nur eine schwebende Unwirksamkeit zur Folge gehabt, diese wäre aber durch die Aufhebung der Vermögenssperre beseitigt worden (vgl. BGH in BB 1953, 548; 1954, 362; 1957, 241).
III.
Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung von 2 % Monatszinsen kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. des § 138 Abs. 2 BGB, da das Darlehen nicht gesichert gewesen sei und die Darlehenshingabe daher für den Kläger ein erhebliches Wagnis dargestellt habe. Außerdem habe die F.-Kommanditgesellschaft die Zinsen schon deswegen tragen können, weil sie mit dem Darlehenskapital Ware habe einkaufen und den Lieferanten durch Barzahlung 3 % Skonto vom Kaufpreis habe abziehen wollen. Auch von einer Ausbeutung des Leichtsinns des kaufmännisch erfahrenen und branchekundigen Geschäftsführers Se. könne keine Rede sein. Eine unlautere Gewinnabsicht könne daher beim Kläger nicht festgestellt werden.
Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe die eigene Darstellung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, daß die F.-Kommanditgesellschaft seit der Währungsreform notleidend gewesen sei und daß die Eröffnung des Konkursverfahrens nur durch die Aufnahme von Darlehen habe abgewendet werden können. Habe aber der Kläger einer konkursreifen Gesellschaft zur "Vermeidung ihres Niedergangs" ein Darlehen gewährt und sich dafür übermäßig hohe Zinsen versprechen lassen, so liege darin die Ausbeutung einer Notlage.
Der Revisionsangriff ist nicht begründet.
1.)
Die Frage, wann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB bei der Vereinbarung nicht verkehrsüblicher Darlehenszinsen besteht, kann nicht allgemein und losgelöst vom wirtschaftlichen Zweck der Darlehenshingabe und ihren Begleitumständen beantwortet werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Zinsentgelt, dessen Vereinbarung wegen seiner außerhalb aller wirtschaftlichen Erfahrung liegenden Höhe schon objektiv allen vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen und Zweckbetrachtungen widerspricht, ganz allgemein auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder auf eine Sittenwididrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB schließen läßt. Das ist jedenfalls bei einem Zinssatz von 2 % Zinsen monatlich noch nicht der Fall. Denn die wirtschaftliche Auswirkung der Zinshöhe auf die Lage des Darlehensnehmers braucht unter Berücksichtigung des von ihm mit der Kapitalnutzung erhofften Zieles, insbesondere des objektiv erreichbaren Gewinnes, nicht so nachteilig zu sein, daß die mit der Zinsverpflichtung verbundene wirtschaftliche Belastung untragbar ist; sie kann mit den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs noch im Einklang stehen. Andererseits ist es zugunsten des Darlehensgebers zu berücksichtigen, wenn die Darlehenshingabe wegen der schlechten Wirtschaftslage des Darlehensnehmers ein erhebliches Wagnis darstellt. Beides ist hiernach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Hiernach hat der Kläger der F. Kommanditgesellschaft das Darlehen ohne jede Sicherung zu einem Zeitpunkt gegeben, in dem die Rückzahlung nach der Vorstellung beider Vertragsparteien wegen der notleidenden Lage der F-Kommanditgesellschaft umsomehr gefährdet war, als sie keine Aussicht hatte, einen Waren- oder Bankkredit eingeräumt zu erhalten. Andererseits sollte das Darlehen dem Wareneinkauf dienen und hat der Kläger darauf vertraut, daß es möglich sein werde, die versprochenen Zinsen herauszuwirtschaften. Daß die Darlehensbeträge später abredewidrig nicht zum Wareneinkauf, sondern zur Bezahlung alter Schulden verwendet worden sind, konnte das Darlehensgeschäft nicht nachträglich zu einem wucherischen machen.
2.)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte zum mindesten für das von Se. gegebene Darlehen von 2.100,- DM die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bejahen müssen, weil dieser über die Notlage der Kommanditgesellschaft unterrichtet gewesen sei und insbesondere dadurch gegen seine Treuepflicht als Prokurist verstoßen habe, daß er sich - noch dazu unter Verstoß gegen § 181 BGB - 2 % Zinsen monatlich habe versprechen lassen.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Denn wenn - wie oben zu 1) dargelegt worden ist - gerade das aus der Notlage der Kommanditgesellschaft sich ergebende erhebliche Wagnis den hohen Zinssatz rechtfertigte, so kann aus der genauen Kenntnis dieser Lage kein Grund für eine Sittenwidrigkeit hergeleitet werden.
Auch sonst geben die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB.
Es braucht daher auf die Frage, ob bei Nichtigkeit eines Darlehensvertrages wegen Unsittlichkeit oder Wuchers dem Darlehensgeber nicht jedenfalls ein Bereicherungsanspruch erwächst, nicht eingegangen zu werden.
IV.
Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 419 BGB mit folgender Begründung stattgegeben:
Heinrich S. habe die Geschäftsanteile der Farmey-G.m.b.H. an Willi B. nur zu treuen Händen übertragen. Das Treuhandverhältnis zwischen den beiden sei auch nicht dadurch erloschen, daß die F.-G.m.b.H. später in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei. Es habe zwischen den beiderseitigen Erben weiter bestanden. Das Treugut sei dann dem Treugeber, d.h. den Beklagten in seiner Gesamtheit zurückgewährt worden; nach der Rückgabe der Geschäftsanteile der "W."-G.m.b.H. und der beiden Grundstücke habe die F-Kommanditgesellschaft kein ins Gewicht fallendes Vermögen mehr besessen. In einem solchen Fall hafte der Treugeber für die Verbindlichkeiten, die der Treuhänder für das Treugut eingegangen sei.
Dieser Schlußfolgerung kann nicht beigetreten werden.
1.)
§ 419 BGB beruht auf dem Gedanken, daß das Vermögen eines Schuldners die natürliche Unterlage für den ihm gewährten Kredit ist und daß daher die Gläubiger die Möglichkeit haben müssen, sich an den zu halten, dem der Schuldner vertraglich sein Vermögen übertragen hat. Diese Ausdehnung der Haftung auf den Übernehmer findet aber nur statt, wenn er das gesamte Vermögen des Schuldners erworben hat. Das ergibt sich - entsprechend dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung - unmittelbar aus dem Wortlaut des § 419 BGB, und ist - soweit ersichtlich - nie in Zweifel gezogen worden. Hat ein Schuldner nur einzelne Vermögensstücke oder -teile übertragen, so können seine Gläubiger den Übernehmer auf Grund der Übernahme als solcher selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Übertragene einen wertvollen und den größeren Teil des Schuldnervermögens darstellt. Sie sind dann gegebenenfalls auf die Rechtsbehelfe des Anfechtungsgesetzes und den § 826 BGB beschränkt. Daß es keine Abweichung oder Ausnahme von diesem Grundsatz ist, wenn die Rechtsprechung den § 419 BGB auch in Fällen anwendet, in denen der Schuldner lediglich solche Vermögensstücke nicht mitübertragen hat, die im Verhältnis zu seinem ganzen Vermögen wirtschaftlich ohne Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Es handelt sich hierbei nur um eine Abgrenzung des Begriffs des Vermögens im Sinne des § 419 BGB; doch liegt auch dieser Abgrenzung der Gedanke zugrunde, daß das Gesamtvermögen übertragen worden sein müsse.
Hat somit der Gesetzgeber durch § 419 BGB nur für die Übertragung des ganzen Vermögens eine Ausdehnung der Haftung auf den Übernehmer anordnen wollen und angeordnet, so verbietet sich damit grundsätzlich eine Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen der Schuldner nach der Übertragung von Bestandteilen seines Vermögens auf einen anderen noch nennenswertes, d.h. wirtschaftlich nicht bedeutungsloses Vermögen behält. Dies muß auch dann gelten, wenn das übertragene Vermögen ein "Sondervermögen", also z.B. ein Geschäftsbetrieb ist. Abgesehen von den oben angestellten Erwägungen ist nicht ersichtlich, weswegen die Gläubiger sich an den Übernehmer eines Sondervermögens, das vielleicht nur einen kleinen Teil des Gesamtvermögens des Schuldners ausmacht, sollten halten dürfen, wogegen ihnen das Gesetz einen solchen Zugriff gegenüber dem Erwerber eines vielleicht weit wertvolleren einzelnen Vermögensgegenstandes versagt hat. Ihr Schutzbedürfnis, dem § 419 BGB Rechnung tragen soll, ist in dem einen Fall nicht größer als in dem anderen. Andererseits hat der Übernehmer eines Sondervermögens keine Veranlassung, sich in stärkerem Maß einer Inanspruchnahme durch durch die Gläubiger des früheren Inhabers zu versehen als der Erwerber einer Einzelsache; beide können gleichcherweise zu ihren Gunsten in Betracht ziehen, daß dem Übertragenden noch Vermögen verblieben ist.
Daß es nicht rechtens sein kann, den Erwerber eines Sondervermögens für die Schulden des Übertragenden, der mit diesem Sondervermögen nur einen Teil seines ganzen Vermögens weggegeben hat, haften zu lassen, wird besonders dann deutlich, wenn es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die mit dem Sondervermögen in keinem Zusammenhang steht. Wollte man etwa die Einschränkung machen, daß der Übernehmer eines Sondervermögens nur für solche Verbindlichkeiten einzustehen brauche, die mit diesem Vermögen in Zusammenhang stehen, insbesondere im Betrieb eines übertragenen Erwerbsgeschäfts entstanden sind, so würde man damit eine Haftungsvoraussetzung schaffen, die dem § 419 BGB fremd ist. Nach dieser Bestimmung haftet der Übernehmer für alle bei der Übernahme bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie in irgend einem Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehen. Es würde darin auch ein Widerspruch zu § 25 HGB liegen. Nach dieser Vorschrift haftet zwar, wer unter Lebenden ein Handelsgeschäft erwirbt, für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Schulden seines Vorgängers, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er die bisherige Firma beibehält. Würde sich seine Haftung schon aus § 419 BGB ergeben, so wäre es sinnlos, die Haftung noch von dieser besonderen Voraussetzung abhängig zu machen.
Alles dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, eine Ausnahme müsse bei der Rückübertragung von Treugut auf den Treugeber für solche Verbindlichkeiten gemacht werden, die der Treuhänder für das Treugut eingegangen ist. Es folgert dies daraus, daß nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Treugut überhaupt nicht dem Treunehmer gehöre und daß Treugut und eigenes Vermögen des Treunehmers voneinander so verschieden seien, daß die Rückübertragung des Treuguts allein die Anwendung des § 419 BGB auslösen müsse. Das entspreche auch dem Grunde dieser Bestimmung, daß der Gläubiger dort, wo das Vermögen des Kreditnehmers geblieben ist, seine Befriedigung finden solle.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Daß Treugut und eigenes Vermögen des Treuhänders in gewisser Beziehung getrennte Vermögensmassen darstellen, ändert nichts daran, daß die Grundvoraussetzung des § 419 BGB nicht erfüllt wird, wenn der Schuldner nach der Rückübertragung des Treuguts noch eigenes Vermögen behält. Da sich die Gläubiger auch solcher Forderungen, die sich auf das Treugut beziehen, an das "eigene Vermögen" des Schuldners halten können, ist auch diesen Gläubigem die Kreditunterlage ihres. Schuldners erst dann völlig entzogen, wenn dieser auch sein eigenes Vermögen übertragen hat.
In Wahrheit beruht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf dem Grundgedanken des § 419 BGB, sondern auf dem Gedanken, es müsse einem Gläubiger, dessen Leistung vereinbarungsgemäß in eine bestimmte Vermögensmasse geflossen ist, seine Befriedigung aus dieser Masse gesichert, diese müsse ihm als Haftungsgrundlage erhalten bleiben. Dieser Gedanke ist aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - unserem Recht fremd, das einen allgemeinen Verwendungsanspruch nicht kennt.
Es besteht auch keine hinreichende Veranlassung, Gläubigern nur deswegen eine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit zu geben, weil - was sie häufig gar nicht wissen werden - das Vermögensstück, in das ihre Leistung geflossen ist, zufällig Treugut war.
Der Kläger könnte daher die Beklagte wegen seiner Darlehensforderung auf Grund des § 419 BGB nur in Anspruch nehmen, wenn sie das ganze Vermögen seiner Darlehensschuldnerin übernommen haben.
2.)
Diese Voraussetzung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagten das gesamte Vermögen der F-Kommanditgesellschaftübernommen haben; sie müssten darüber hinaus auch das ganze Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters erworben haben. Denn dieser ist ebenso Schuldner der Darlehensforderung wie die Kommanditgesellschaft, der das Darlehen gegeben worden ist (§ § 128, 161 Abs. 2 HGB). Er haftet mit seinem ganzen Vermögen und nicht nur mit dem Vermögen, das er innerhalb der Gesellschaft besitzt. Die Gläubiger der Gesellschaft können sich somit an sein außergeschäftliches Vermögen in derselben Weise halten, wie es Gläubiger einer Einzelperson wegen der Verbindlichkeiten tun können, die im Geschäftsbetrieb dieser Person entstanden sind. Ebensowenig wie es nun zur Begründung eines Anspruchs aus § 419 BGB ausreicht, daß jemand nur das Geschäftsvermögen, nicht aber ein daneben vorhandenes Privatvermögen einer Einzelperson übernimmt, ebensowenig genügt dies bei der Übertragung des Geschäftsvermögens einer Kommanditgesellschaft. In beiden Fällen fehlt es an der in § 419 BGB vorausgesetzten Entziehung der ganzen Kreditunterlage des Schuldners. Dies hat das Reichsgericht anläßlich der Übertragung des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft ausgesprochen (JW 1910, 242; 1918, 35); es muß in gleicher Weise für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - alle Kommanditisten ihre Einlage voll geleistet haben und deshalb den Gläubigern nicht mehr unmittelbar haften (§ 171 HGB).
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der persönlich haftende Gesellschafter Vermögen außerhalb seines Geschäftsvermögens hatte, also Vermögen, das durch den Vergleich vom 6. November 1953 nicht auf die Beklagten übertragen wurde, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
V.
Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedürfte es allerdings nicht, wenn eine Entscheidung in der Sache schon auf Grund des unstreitigen oder bis jetzt vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts möglich wäre.
Das ist nicht der Fall.
1.)
Auf der einen Seite kann der Klage nicht aus den Gründen stattgegeben werden, auf die sich der Kläger neben § 419 BGB stützt.
a)
Einmal hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß die Beklagten weder die Darlehensschuld der Kommanditgesellschaft übernommen haben, noch sonst eine persönliche Verpflichtung wegen dieser Schuld dem Kläger gegenüber eingegangen sind.
b)
Zweitens ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß der Wiedergutmachungssenat des Kammergerichts durch seinen Beschluß vom 29. Juli 1953 die Schulden der F-Kommanditgesellschaft nicht in unmittelbar rechtsbegründender Weise auf die Beklagten übertragen hat. Das folgt eindeutig aus dem Wortlaut des Beschlusses, nach dem die Beklagten die Passiven "zu übernehmen haben". Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Anrufung des Obersten Rückerstattungsgerichts durch die Beklagten den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses verhindert hat.
c)
Drittens rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 826 BGB nicht.
2.)
Die Klage ist aber andererseits nicht abweisungsreif, wie die Revision meint.
a)
Daß die Umwandlung der F.-G.m.b.H. in eine Kommanditgesellschaft den Tatbestand einer Entziehungshandlung verwirklicht habe, ist ein neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Beklagten in der Revisionsinstanz nach § 561 ZPO nicht gehört werden können. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wenn die Revision insoweit recht hätte, das Treuhandverhältnis zwischen Heinrich S. und Willi B. mit der Umwandlung beendet worden wäre.
b)
Der Umstand, daß - wie die Revision ausführt - der F-Kommanditgesellschaft im Hinblick auf ihre Kriegssachschäden erhebliche Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz zugestanden hätten, die unstreitig nicht auf die Beklagten übertragen worden sind, würde der Anwendung des § 419 BGB nicht entgegenstehen. Denn der Anspruch auf die Hauptentschädigung wegen Kriegssachschadens unterliegt nach § 244 Satz 1 Halbsatz 2 LAG in der Hand des Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung, steht also dessen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche nicht zur Verfügung. Bis zur Auszahlung dieser Ansprüche ist deshalb, wenn alle übrigen Vermögenswerte des Entschädigungsberechtigten auf einen anderen übertragen worden sind, den Gläubigern des Berechtigten die Kreditunterlage voll entzogen worden. Der Übernehmer kann sie nicht auf die unpfändbaren Ansprüche verweisen.
c)
Die Revision hat weiter darauf hingewiesen, daß Willi B. dem Vermögen der Kommanditgesellschaft übermäßig hohe Beträge entnommen habe, so daß den Beklagten Ansprüche gegen die Erben des Willi B. zugestanden hätten. Es kommt aber für die Frage, ob die Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch genommen werden können, nicht darauf an, ob ihnen solche Ansprüche zustanden. Da die Kommanditgesellschaft Schuldnerin des Darlehens war, ist allein maßgebend, ob sie oder ihr persönlicher Gesellschafter Vermögen behalten haben, das nicht auf die Beklagten übergegangen ist. Soweit die Revision etwa geltend machen will, daß der Kommanditgesellschaft Ansprüche gegen Willi B. wegen übermäßig hoher Entnahmen zugestanden hätten, haben die Beklagten Gelegenheit, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ausführungen zu machen.