Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1957, Az.: III ZR 209/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 209/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf) - 14.07.1955
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlage
Prozessführer
der Firma A. & G. OHG, M. in B. O., in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Heinrich A., B. O., H.str. ...,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm i.W.,
Sonstige Beteiligte
Hilde W. geb. Bi., L., J.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsbehelf muß sich, um Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zu sein, gegen die konkrete Amtspflichtverletzung selbst richten und schon seinem Zweckgedanken nach darauf abzielen, die amtspflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu beseitigen oder zu berichtigen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befand sich Anfang 1953 in Zahlungsschwierigkeiten. Mehrere ihrer Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung. U.a. wurde am 27. Februar 1953 für eine Firma Ho. Holz gepfändet und am 16. März 1953 für eine Firma Vo. & Co wegen einer Forderung von rund 220 DM nebst Zinsen und Kosten eine Anschlußpfändung von mehreren Hobelbänken und Holzbearbeitungsmaschinen vorgenommen. In beiden Vollstreckungssachen wurde Versteigerungstermin auf den 17. April 1953 anberaumt.
Am 10. April 1953 beantragte die Klägerin gegenüber den Gläubigerfirmen Ho. und V. Vollstreckungsschutz. Beide Anträge gingen gleichzeitig am 12. April 1953 beim Amtsgericht in Rahden ein. In dem Verfahren Ho. wurde die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsbeschluß vom 16. April 1953 einstweilen eingestellt. Der das Verfahren V. betreffende Vollstreckungsschutzantrag wurde beim Amtsgericht nicht als Eingang registriert, sondern versehentlich als Zweitschrift des Antrages gegen die Firma Ho. angesehen und dieser Gläubigerin zur Stellungnahme zugeschickt. Infolgedessen kam es in dem Verfahren V. nicht zu einer richterlichen Entscheidung. Am 17. April 1953 wurde die Versteigerung der für V. anschlußweise gepfändeten Hobelbänke und Maschinen durchgeführt. Der dabei erzielte Erlös von 1.820 DM wurde der der Firma V. & Co im Range vorgehenden Gläubigerin ausgezahlt, die ihrerseits der Klägerin Ausstand gewährt und die Versteigerung nicht betrieben hatte.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des ihr angeblich durch die Versteigerung der Hobelbänke und Maschinen entstandenen Schadens und hat dazu im wesentlichen vorgetragen:
Bei ordnungsmäßiger Bearbeitung ihres Vollstreckungsschutzantrages gegen die Gläubigerin V. & Co durch das Amtsgericht Rahden würde die Zwangsvollstreckung durch richterlichen Entscheid eingestellt und die Versteigerung der Pfandstücke vermieden worden sein. Selbst bei Ablehnung ihres Antrages durch das Amtsgericht würde sie, Klägerin, durch Einlegung von Rechtsmitteln die Möglichkeit gehabt haben, die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen zu lassen, so daß es am 17. April 1953 nicht zur Versteigerung gekommen wäre. Jedenfalls wurde sie es wegen der verhältnismäßig geringfügigen Forderung der betreibenden Gläubigerin nicht zur Versteigerung der wertvollen Maschinen haben kommen lassen, sondern die Gläubigerin befriedigt haben, wie das auch in den meisten anderen Fällen geschehen sei. Sie habe zudem tatsächlich bereits bald nach dem Versteigerungstermin ihre Schuld bei der Firma V. & Co bezahlt. Die Hobelbänke und Maschinen hätten insgesamt einen Wert von 8.093 DM gehabt, so daß ihr Schaden angesichts des nur 1.820 DM betragenden Versteigerungserlöses 6.273 DM ausmache. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Durch die Versteigerung der Maschinen sei der Klägerin ein Schaden überhaupt nicht oder doch zumindest nicht in der von ihr angegebenen Höhe entstanden. Auch ein freihändiger Verkauf der Pfandstücke würde einen höheren Betrag als den Versteigerungserlös nicht erzielt haben. Jedenfalls aber sei die Fehlleitung und Nichtbearbeitung des Vollstreckungsschutzantrages beim Amtsgericht Rahden nicht ursächlich für einen etwaigen Schaden der Klägerin. Wenn dem Vollstreckungsrichter außer dem Antrag gegen die Gläubigerin Ho. auch noch der Antrag Vorndamme vorgelegen hätte, würde er die Zwangsvollstreckung weder vorläufig noch endgültig eingestellt haben, zumal sich die Gläubigerin V. damit nicht einverstanden erklärt habe. Außerdem sei der Vollstreckungsschutzantrag zu spät, nämlich erst fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eingereicht worden. Bei der Kürze der danach für die Bearbeitung verbliebenen Frist sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin nach dem Stande des Verfahrens zu erkundigen und an die Erledigung ihres Antrages zu erinnern.
Die Justizangestellte Hildegard W. geb. Bi. ist dem beklagten Land als Streitgehilfin beigetreten.
Das Landgericht hat das beklagte Land nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 4.524,75 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klägerin mit dem weitergehenden Anspruch abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung für gegeben erachtet, jedoch ein Mitverschulden der Klägerin darin gesehen, daß sie ihren Antrag erst fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eingereicht habe, obwohl die Pfändung bereits mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgt sei. Das Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht mit einem Viertel bewertet und für die Berechnung der Höhe des Schadens den Gesamtwert der Versteigerungsgegenstände mit 7.853 DM, den Mindererlös sonach mit (7.853 DM - 1.820 DM -) 6.033 DM angenommen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Die Streitgehilfin W. ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt, bleiben, ob die Behandlung des Vollstreckungsschutzantrages der Klägerin gegen ihre Gläubigerin V. & Co durch das Amtsgericht Rahden als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GrundG anzusehen und ob dadurch der von der Klägerin behauptete Schaden entstanden sei. Die Klage müsse schon deswegen abgewiesen werden, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, von einem ihr zustehenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen und dadurch den Eintritt des Schadens zu verhindern (§ 839 Abs. 3 BGB). Als Rechtsmittel im Sinne der angeführten Vorschrift sei auch die formlose Erinnerung an die Erledigung eines Antrages anzusehen. Als eine solche Erinnerung sei hier die Antrage der Klägerin beim Amtsgericht Rahden nach der Erledigung ihres Antrages, insbesondere nach der rechtzeitigen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht gekommen. Es sei angesichts der Bestimmungen in § 775 Nr. 1 und 2 ZPO grundsätzlich Sache der Klägerin gewesen, dem Gerichtsvollzieher die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Vorlage eines Einstellungsbeschlusses nachzuweisen. Zu diesem Zweck hätte sich die Klägerin rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin nach der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erkundigen und sich die Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses beschaffen müssen. In dem Untätigbleiben der Klägerin und der Unterlassung ihrer Rückfrage beim Amtsgericht Rahden habe die Unterlassung eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gelegen. Durch eine rechtzeitige Rückfrage hätte die Klägerin erreicht, daß das Versehen des Amtsgerichts noch rechtzeitig bemerkt und auch der Vollstreckungsschutzantrag gegen die Firma V & Co noch recht zeitig bearbeitet worden wäre. Die Klägerin habe, wenn sie die Rückfrage beim Amtsgericht unterließ, in hohem Maße fahrlässig gehandelt.
II.
Das Berufungsgericht hat den Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB verkannt. Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind - wie der Senat in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis entschieden hat - alle, aber auch nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206]; 163, 121 [125]; Urteil des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 - S 11, vom 20. März 1956 - III ZR 183/54 - S 8/9 u.a.m.). Im vorliegenden Fall bestand die Amtspflichtverletzung darin, daß beim Amtsgericht Rahden der Vollstreckungsschutzantrag gegen die Firma V. & Co als solcher nicht erkannt und deshalb nicht bearbeitet, sondern als Zweitschrift des Antrages gegen die Firma Ho. angesehen und dieser Firma zur Stellungnahme zugesandt wurde. Selbst wenn man annahmen wollte, daß gegen diese Amtspflichtverletzung überhaupt ein "Rechtsmittel" gegeben gewesen sein sollte, so konnte jedenfalls die Klägerin davon nicht rechtzeitig Gebrauch machen, da ihr bis zum Versteigerungstermin der die Amtspflichtverletzung darstellende Sachverhalt überhaupt nicht bekannt war. Es mag sein, daß durch eine Anmahnung an die Erledigung ihres Antrages oder eine Nachfrage nach dem Stand der Sache die Fehlleitung des Antrages erkannt und die Folgen der Fehlleitung daraufhin beseitigt worden wären. Darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, da der Rechtsbehelf, um als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 charakterisiert werden zu können, sich gegen die konkrete Amtspflichtverletzung richten und schon seinem Zweckgedanken nach darauf abzielen muß, die amtspflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu beseitigen (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1955 - III ZR 53/54 - S 10). Davon aber, daß hier die Anmahnung an die Erledigung des Vollstreckungsschutzantrages oder die Sachstandsanfrage darauf abgezielt hätten, die hier in Rede stehende Amtspflichtwidrigkeit zu beseitigen, kann keine Rede sein. Das Verhalten der Klägerin, in dem das Berufungsgericht das schuldhafte Unterlassen eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gesehen hat, kann daher allenfalls als mitwirkendes Verschulden im Rahmen des § 254 BGB Berücksichtigung finden.
Sonach kann die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der ihr gegebenen. Begründung nicht gehalten werden.
III.
Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, da Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer anderweiten Ersatzmöglichkeit für die Klägerin (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gegeben sind und auch nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden kann, daß es an einer sonstigen Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs fehle. Andererseits reichen aber auch die bisherigen Feststellungen noch nicht aus, um bereits jetzt eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen.
Zwar ergibt schon der unstreitige Sachverhält, daß der Klägerin gegenüber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen worden ist. Bei Anwendung der Sorgfalt, die von pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung der hier mit der Bearbeitung des Antrages der Klägerin befaßten Beamten gefordert werden muß, hätte man beim Amtsgericht Rahden bemerken müssen, daß die Klägerin nicht einen Vollstreckungsschutzantrag (in doppelter Ausfertigung), sondern zwei getrennte und sich gegen verschiedene Gläubiger richtende Anträge eingereicht hatte, zumal die beiden Schriftstücke schon in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht unerheblich voneinander abweichen. Dabei braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, ob allen beteiligten Beamten (dem Geschäftsstellenbeamten, der die Eingänge zu registrieren hatte, dem sachbearbeitenden Richter und der Kanzleiangestellten, die den Antrag gegen V. & Co als vermeintliche Zweitschrift des Antrages gegen Ho. dieser Firma übersandt hat) oder welchen von ihnen ein Schuldvorwurf zu machen ist. Auch hat das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben, daß es bei den verschiedenen Aufgaben der einzelnen mit der Angelegenheit befaßten Beamten nicht nur um die Wahrnehmung rein innerdienstlicher Aufgaben ging, sondern daß damit gleichzeitig auch Amtspflichten zu erfüllen waren, die den Beamten gegen der der damaligen Antragstellerin und jetzigen Klägerin oblagen und die im Rahmen der hoheitlichen Betätigung des Staates, mithin "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne des Art. 34 GrundG wahrzunehmen waren. Jedoch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellungen getroffen, die eine abschließende Entscheidung in der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin sowie über die Frage des mitwirkenden eigenen Verschuldens der Klägerin ermöglichen würden.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war, zurückverwiesen werden.