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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.2022, Az.: 4 StR 79/22

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.2022
Aktenzeichen
4 StR 79/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 28116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR79.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 02.11.2021 - AZ: II 12 KLs 36 Js 209/21 12/21

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2022 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der maßvollen Strafen ist auszuschließen, dass die Strafbemessung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn die Strafkammer hierbei die zugleich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erörtert hätte. Daher kommt es nicht darauf an, dass in der Maßregel aufgrund der zu verneinenden Wechselwirkung zwischen der Strafe und dem schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung nach Auffassung des Senats ohnehin kein bestimmender Strafzumessungsumstand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 mwN; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.; anders aber BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16).

Quentin
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RiBGH Weinland ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin