Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1951, Az.: IV ZB 42/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 42/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 02.07.1951
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Frau Aloisia D. geb. W., G., C.str. ...,
Prozessgegner
ihren Ehemann Erwin S., Elektromonteur, G., C.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten in entsprechender Anwendung des §515 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. Juli 1951 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2.7.1951 am 15. November 1951
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten der Beschwerde werden der Beklagten auferlegt.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung der Beklagten gegen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde. Der Prozessbevollmächtigte, der Beklagten hat diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. August 1951 zurückgenommen, weil die Beschwerdeführerin am 6. August 1951 Selbstmord begangen habe. Der Kläger bittet nunmehr, der Beschwerdeführerin die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.
Ist hiernach §515 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, so ergeben sich für den hier zu entscheidenden Fall auch keine Bedenken daraus, dass es sich um eine Ehesache handelt und die Beschwerdeführerin verstorben ist. Nach §628 ZPO ist der Rechtsstreit mit dem Tode einer Partei in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Wegen der Kosten kann er fortgesetzt werden (RGZ 58, 417). Ile Zurücknahme der Beschwerde macht jedoch eine Fortsetzung auch hinsichtlich der Kosten unmöglich. Die Zurücknahme ist auch trotz des Todes der Beklagten möglich. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach §239 ZPO ist nicht eingetreten, weil die Beklagte durch einer. Anwalt vertreten war (§246 ZPO). Hiernach waren auf den Antrag des Klägers die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde der Beklagten aufzuerlegen.