Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: III ZR 102/97
Unterscheidung der Rückübertragung von Vermögenswerten und der Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG); Ansprüche eines staatlichen Verwalters auf Aufwendungsersatz; Abrechnungsansprüche des eingetragenen Eigentümers aus "Verwalterverhältnis" aus früherer staatlicher und anschließender auftragsloser Verwaltung; Ansprüche auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogene Nutzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1998
- Aktenzeichen
- III ZR 102/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.03.1997 - AZ: 16 U 8701/96
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 1997 - 16 U 8701/96 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 20. November 1997 (III ZR 39/97 - WM 1998, 399 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 137, 183 vorgesehen) entschieden hat, daß nach der Systematik und dem Inhalt des Vermögensgesetzes zwischen der in den §§ 3-10 VermG geregelten Rückübertragung von Vermögenswerten und der in §§ 11-15 VermG behandelten Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu unterscheiden ist. Die Grundsätze dieser Entscheidung, die Ansprüche des staatlichen Verwalters auf Aufwendungsersatz betraf, gelten auch für den hier vorliegenden Fall, in dem der eingetragene Eigentümer aus dem "Verwalterverhältnis" Abrechnungsansprüche aus der früheren staatlichen und der anschließenden auftragslosen Verwaltung verfolgt. Insoweit ist der frühere staatliche Verwalter - sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist - nur dem eingetragenen Eigentümer gegenüber in der Pflicht, nicht aber gegenüber dem Restitutionsberechtigten, der - soweit ihm nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Ansprüche auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogene Nutzungen zustehen - diese gegenüber dem früher eingetragenen Eigentümer als Verfügungsberechtigten geltend machen muß.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze und läßt keine Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen, so daß die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 70.000,00 DM
Werp
Wurm
Schlick
Dörr