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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.06.1984, Az.: 1 ABR 6/83

Personalplanung; Betriebsrat; Unterrichtungspflicht; Rationalisierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1984
Aktenzeichen
1 ABR 6/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 24.03.1982 - 9 BV 129/81
LAG Köln 09.12.1982 - 10 TaBV 20/82

Fundstellen

  • BAGE 46, 142 - 148
  • JR 1986, 88
  • NJW 1985, 343 (amtl. Leitsatz) "Einsicht in Unterlagen"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die Personalplanung umfassend zu unterrichten. Er muß daher dem Betriebsrat alle Tatsachen bekanntgeben, auf die er die jeweilige Personalplanung stützt. Dazu können auch diejenigen Planungsdaten gehören, die in einem anderen Zusammenhang erhoben und festgestellt wurden, z. B. Rationalisierungsvorschläge, Produktions- und Investitionsentscheidungen.

2. Der Arbeitgeber muß dem Betriebsrat alle Unterlagen zugänglich machen, die er zur Grundlage seiner Personalplanung machen will. Dazu können Unterlagen, die in anderem Zusammenhang erarbeitet wurden (Produktions-, Investitions- oder Rationalisierungsentscheidungen) dann gehören, wenn sich der Betriebsrat nur anhand dieser Unterlagen ein verläßliches Bild von der Personalplanung machen kann.

3. Der Betriebsrat braucht über eine mögliche Personalplanung erst unterrichtet zu werden, wenn Überlegungen des Arbeitgebers das Stadium der Planung erreicht haben. Solange der Arbeitgeber nur Möglichkeiten einer Personalreduzierung erkundet, diese Möglichkeiten ersichtlich aber nicht nutzen will, braucht er dem Betriebsrat keine Einsicht in einen Bericht zu gewähren, der sich mit Rationalisierungsmöglichkeiten befaßt.