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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1993, Az.: 1 StR 401/93

Einführung von Lichtbildern über die Tatwerkzeuge statt in Augenscheinnahme; Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten; Ablehnung der Erstellung eines fachpsychiatrischen Methodengutachtens eines weiteren Sachverständigen; Mord durch mehrere aufeinander folgende Tathandlungen; Herbeiführung oder wesentliche Beschleunigung des Todes durch die spätere Tathandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1993
Aktenzeichen
1 StR 401/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 18723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 15.12.1992

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

1. Maria Dolores S. aus M., geboren am ... 1955 in L.

2. Manfred B. aus M., dort geboren am ... 1957,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granaderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus A. für den Angeklagten ... und
Rechtsanwalt ... aus L. für die Angeklagte S. als Verteidiger,
Justizassistentin ... in der Verhandlung,
Justizassistent z.A. ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1992 aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zur Ursächlichkeit der Tathandlungen für den Tod des Opfers.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat in erneuter Verhandlung die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und (nur) in den Urteilsgründen die besondere Schwere der Schuld i.S. von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

2

Die Schwurgerichtskammer hat in allen wesentlichen Punkten die gleichen Feststellungen getroffen wie im ersten - aufgehobenen - Urteil.

3

Danach haben die Angeklagten wegen eines Streites zwischen dem späteren Tatopfer W. und der Angeklagten Schiener mit Händen und Fäusten und schließlich die Angeklagte Schiener einmal mit einem Gewehrkolben auf den Kopf des 70jährigen Erwin W. eingeschlagen, wobei sie bis dahin das Opfer nur verletzen wollten.

4

Dann bekam der Angeklagte B. das Gewehr in die Hand und schlug damit zunächst auf den noch auf einer Bank sitzenden W. ein und, als dieser zu Boden fiel, etwa weitere 10 bis 15 Mal wuchtig auf dessen Kopf und Gesicht, wobei beiden Angeklagten klar war, daß W. dadurch tödlich verletzt werden konnte, was sie auch billigten.

5

Als W. schließlich blutend auf dem Boden lag und die Angeklagten sahen, was sie angerichtet hatten, wurde ihnen bewußt, daß er sie wegen der vorangegangenen Schläge anzeigen werde. Daraufhin verständigten sie sich, daß sie W. nun töten müßten, um eine solche Anzeige zu verhindern. In Ausführung dieser Abrede schlug B. nun mit direktem Tötungsvorsatz erneut mit dem Gewehr so lange auf Kopf und Gesicht W. ein, bis dieser kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Als das Opfer möglicherweise bereits tot war, stieß die Angeklagte S. einen Besenstiel tief in dessen Hals.

6

Der Tod trat ein durch Ersticken bei Bluteinatmung nach Zertrümmerung des Gesichtsschädels.

7

II.

Die von der Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet:

8

1./2.

9

Der behauptete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO ist nicht bewiesen.

10

Zu 1. Das Landgericht hat den psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten gehört. Danach hat es bekannt gegeben, daß es keinen Zweifel an der (allgemeinen) Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten habe. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

11

Zu 2. Während des Plädoyers der Staatsanwältin erregte sich die Angeklagte derart, daß die Hauptverhandlung unterbrochen, ein Notarzt herbeigerufen und die Angeklagte (erneut) auf ihre Verhandlungsfähigkeit untersucht wurde. Die Hauptverhandlung wurde an diesem Tag nicht fortgesetzt.

12

Damit ist nicht bewiesen, die Angeklagte sei bei einem einige Zeit zuvor gegebenen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO nicht verhandlungsfähig gewesen.

13

Die Rüge, die Angeklagte sei während der "Beweiserhebung" über ihre Verhandlungsfähigkeit nicht verhandlungsfähig gewesen, greift nicht durch. Denn die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit erfolgt im Freibeweisverfahren (Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 6, 9), sie ist damit kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO.

14

3.

Die dem Richter am Landgericht Sc. von der Revision unterlegten Äußerungen zu dessen Verhandlungsunfähigkeit wegen starker Schmerzen sind nach dienstlicher Äußerung des Richters frei erfunden.

15

4.

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe über einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. Dr. C. nicht entschieden. Das Landgericht hatte im Beschluß über die Zurückweisung eines Beweisantrages darauf hingewiesen, daß ein bestimmter der früheren Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen bereits durch Beschluß zurückgewiesen worden sei und es im jetzigen Beweisantrag keinen Befangenheitsantrag sehe. Wollten die Angeklagte oder ihr Verteidiger eine andere Sachbehandlung, so hätten sie nach diesem Hinweis klarstellen müssen, daß der zurückgewiesene frühere Antrag nochmals in gleichem Wortlaut neu gestellt worden sei.

16

5.

a)

Das Landgericht hat Lichtbilder der Tatwerkzeuge in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Rahmen der Aufklärungspflicht drängte sich nicht auf, die Tatwerkzeuge selbst in Augenschein zu nehmen. Denn fernliegend war die Erwartung der Revision,

  • dann wäre zum einen dem Angeklagten B. eingefallen, daß er selbst - entgegen seiner Einlassung - als erster mit dem Gewehr zugeschlagen habe, und
  • zum anderen hätte das Landgericht dann erkannt, daß es entgegen einer sachverständigen Äußerung - keiner erheblichen Kraft bedurfte, dem Opfer den Besenstiel so tief in den Hals zu stoßen

17

b)

Das bloße Vorhandensein von Beweismitteln an der Gerichtsstelle oder ihre Bezeichnung in der Anklageschrift macht diese Beweisgegenstände noch nicht zu präsenten Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO (vgl. BGHSt 37, 168; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 245 Rdn. 5).

18

6.

§ 251 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO (Feststellung und nachträgliche Vereidigung) finden keine Anwendung bei Verlesung von Protokollen über nichtrichterliche Vernehmungen.

19

7.

Im Freibeweisverfahren zur Verhandlungsfähigkeit unterliegt die Behandlung von Anträgen nicht der Formstrenge des § 244 StPO. Schon deshalb ergibt sich ein Rechtsfehler nicht daraus, daß das Landgericht nur dem Antrag auf Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist und nicht auch über die Einholung des gleichzeitig beantragten psychologischen Gutachtens zur Verhandlungsfähigkeit entschieden hat. Auch steht es im Ermessen des Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.). Psychologische Kenntnisse gehören zum Rüstzeug auch des Psychiaters (Pelchen in KK 3. Aufl. § 73 Rdn. 5).

20

Im übrigen war die Behauptung der dauernden Verhandlungsunfähigkeit auf das allgemeine Persönlichkeitsbild der Angeklagten gestützt worden. Hierzu hat das Landgericht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit auch eine Psychologin gehört.

21

8.

Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß bestimmte Aktenvermerke auf eigenen Wahrnehmungen der hierzu benannten Zeugen beruhten. Die Revisionsrüge, Urteil und Aktenvermerke stimmten inhaltlich nicht überein, enthält nicht die Behauptung, das Landgericht habe gegen die Wahrunterstellung verstoßen. Das Landgericht hat lediglich nicht die (im übrigen unerheblichen) gewünschten Schlüsse gezogen.

22

9.

Die Revision teilt nicht mit, in welcher Weise die Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht in Einklang stehen mit der als wahr unterstellten Beweisbehauptung, "der sachverständige Zeuge Dr. V. werde bestätigen, die in seinem Gutachten zur Haftfähigkeit ausgeführten Untersuchungsergebnisse festgestellt zu haben".

23

Ein Rechtsverstoß folgt auch nicht aus der ergänzenden Bemerkung im hierzu ergangenen Beschluß, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Dr. C. sei (wie Dr. Vogel) "ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Angeklagten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt". Zwar hatte Dr. V. in seinem Gutachten nicht von einer 'antisozialen' Persönlichkeitsstörung gesprochen, sondern von 'organischen und psychoreaktiven Ursachen' der Persönlichkeitsstörung. Inwiefern das Landgericht wegen dieses Unterschiedes bei Anhörung des Dr. V. zu dem Schluß gekommen wäre, bei der Angeklagten lägen doch die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, was nicht im Beweisantrag, sondern erst in der Revision behauptet wurde, ist nicht ersichtlich.

24

10.

25

Zum Antrag auf Erstellung eines "fachpsychiatrischen Methodengutachtens" zum Beweis dafür, daß das Gutachten des Dr. Dr. C. wissenschaftlicher Überprüfung nicht standhält, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag handelt. Das Landgericht hat diesen Antrag jedenfalls ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat eingehend begründet, warum die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft ist. Diese Beurteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 m.w.Nachw.). Zweifel an der Sachkunde sind nicht schon berechtigt, weil der Sachverständige nicht alle erreichbaren Befundtatsachen herangezogen hat (fühere privatärztliche und zahnärztliche Unterlagen; Beurteilung in der Untersuchungshaft) und nicht alle Untersuchungsmethoden angewendet hat (Sexualanamnese) - siehe hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rdn. 76. Der Sachverständige hat zu bestimmen, welche Unterlagen und Untersuchungen er für erforderlich hält (Pelchen in KK 3. Aufl. § 78 Rdn. 1 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 78 Rdn. 4 ff.).

26

11.

Die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist bereits unzulässig angebracht, da der den Beweisantrag ablehnende Beschluß nicht vollständig wiedergegeben wird (vgl. Bl. 1898 d.A. mit Protokoll Bl. 1561 d.A.). Die Rüge wäre auch unbegründet. Nach dem Gutachten des Professors Dr. K. hätten die behaupteten Schmerzmittel und - spritzen - deren Aufnahme als wahr unterstellt - keinen Einfluß auf die Schuldfähigkeit gehabt.

27

12.

28

Das Landgericht hat den Antrag, Dr. V. als sachverständigen Zeugen zu hören, als Beweisantrag auf Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens behandelt und abgelehnt. Weder aus Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO noch unter Aufklärungsgesichtspunkten ergibt sich ein Rechtsfehler. Es ist nicht ersichtlich, warum der psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. C. trotz der mit seinem Gutachten weitgehend übereinstimmenden Ausführungen Dr. V. in dessen Gutachten zur Haftfähigkeit, nach dessen Einvernahme - so die Beweisbehauptung - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

29

13.

30

Ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt wurden

31

a),

32

b)

im Hinblick auf das von Prof. Dr. K. erstattete Gutachten die Beweisanträge zur Einnahme eines Schmerzmittels und dessen Wirksamkeit;

33

c)

der Antrag auf Erholung eines neuroradiologischen Gutachtens. Ein solches hatte bereits der Sachverständige Dr. Dr. C. erholt und erläutert;

34

14.

35

die Anträge auf Erholung weiterer psychiatrischer und psychologischer Gutachten "zum Beweis der Schuldunfähigkeit bzw. der eingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten Schiener". Die hierzu vorgelegten Strafanzeigen wegen Meineids gegen die bisher dazu gehörten Sachverständigen ergeben keine Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler. Eine Überprüfung dessen, was (angeblich) in der Hauptverhandlung gesprochen wurde, ist dem Revisionsgericht verwehrt.

36

III.

Zur Sachrüge bedarf nur die Frage der Erörterung, welche Tathandlungen den Tod des Opfers herbeigeführt haben.

37

Bei der ersten Entscheidung war diese Frage für das Landgericht unerheblich, weil es von einem einheitlichen Totschlagsgeschehen ausgegangen war und der Zäsur und der Abrede, das vorangegangene Tatgeschehen durch Tötung des Opfers zu verdecken, im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung beigemessen hatte. Für die neu entscheidende Schwurgerichtskammer, die - der Rechtsauffassung des Senats in seiner Revisionsentscheidung vom 15. Oktober 1991 (NStZ 1992, 127) folgend - die Angeklagten je wegen Mordes verurteilte, wurde die Frage bedeutsam, ob die nach der Verdekkungsabrede beigebrachten Verletzungen für den Tod des Opfers ursächlich waren. Denn nur dann konnte (statt Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Mord) wegen vollendeten Mordes verurteilt werden. Die Ausführungen des Landgerichts (nur) hierzu begegnen rechtlichen Bedenken und führen zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

38

Die zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Schläge waren nach den Feststellungen zur Tötung geeignet. Als die Täter sich anschließend zur Tötung (mit direktem Vorsatz) verabredeten, lebte das Opfer noch. Durch nachfolgende Schläge wurden ihm (weitere) schwere, ebenfalls zur Tötung geeignete Verletzungen zugefügt. Ob die "letztlich zum Tode führenden Verletzungen" bereits vor oder erst nach der die Mordqualifikation begründenden Tötungsabrede gesetzt wurden, konnte nicht geklärt werden. Gleichwohl bejaht das Landgericht die Ursächlichkeit der nach der Tötungsabrede geführten Schläge für den Tod (UA S. 129): "Auch wenn zuvor schon die dann zum Tode führenden Verletzungen gesetzt gewesen sein sollten, so waren die ... (nach der Tötungsabrede) mit absolutem Vernichtungswillen geführten Schläge mit dem Gewehr geeignet, den Tod des W. herbeizuführen oder zu beschleunigen".

39

Damit ist nach dem Wortlaut der Urteilsgründe die Ursächlichkeit der unter Mordqualifikation begangenen, zur Tötung nur geeigneten Handlungen nicht hinreichend belegt. Der Tatrichter hätte hierzu positiv feststellen müssen, daß entweder diese Schläge selbst erst den Tod herbeiführten (was trotz sachverständiger Hilfe offenbar nicht möglich war), oder aber, daß sie jedenfalls den Eintritt des Todes nach möglicherweise bereits zuvor gesetzter Ursache nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich beschleunigten (vgl. hierzu BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218, 219; insbesondere den gleichgelagerten Fall BGH StV 1986, 59).

40

Zwar liegt es - auch im Hinblick auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 21, 59, 61 - nahe, daß das Landgericht gerade dieses mit der Formulierung "geeignet, den Tod herbeizuführen oder zu beschleunigen", ausdrücken wollte. Auch erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Annahme gerechtfertigt, daß die mit "aller Kraft ... solange auf Gesicht und Kopf" geführten Gewehrkolbenschläge, "bis W. kein Lebenszeichen mehr von sich gab" (UA S. 23), die Herbeiführung des Todes beschleunigt haben. Möglicherweise war diese Frage für den Tatrichter auch so zweifelsfrei, daß das keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte, und der zitierte Hinweis zur "Eignung" der Schläge stellt sich nur als mißglückte Formulierung dar, die besagen soll, daß durch die mit direktem Tötungsvorsatz geführten Schläge entweder der Tod herbeigeführt oder zumindest beschleunigt wurde.

41

Letztlich ist es aber Aufgabe des Tatrichters, diese für die Mordvollendung entscheidende Frage zu beantworten. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht entsprechend dem Wortlaut der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, es genüge für die Annahme der Ursächlichkeit, daß die Schläge zur Tötung oder zur Beschleunigung des Erfolgseintritts geeignet waren, und mehr habe es nicht feststellen können.

42

Die Darlegungen des Landgerichts zur Todesursache lassen auch deswegen keine eindeutige Auslegung zu, weil Wendel möglicherweise erst durch den Stoß mit dem Besenstiel getötet worden ist (daß er zu diesem Zeitpunkt bereits tot war, ist nur zugunsten der Angeklagten unterstellt worden). Dann aber hätte die zweite Serie der Gewehrkolbenschläge - trotz Eignung hierzu - den Tod tatsächlich nicht beschleunigt.

43

Irrte die Angeklagte S. in der Annahme, W. sei bereits tot, dann handelt es sich bei einer Tötung erst durch den Stoß in den Hals allerdings gegenüber den anderen nach der Verdeckungsabrede begangenen Tathandlungen nur um eine unerhebliche Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf (BGHSt 14, 193, 194; vgl. auch BGHSt 7, 325, 330; BGH NStZ 1992, 278). Vollendeter Mord kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn der Tod entweder durch diesen Stoß herbeigeführt oder durch die Schläge nach der Tötungsabrede zumindest beschleunigt wurde.

44

Die sonst fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt und zur Schuldfähigkeit (auch des Ausschlusses von § 21 StGB) werden von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen.

45

Die neu als Schwurgericht entscheidende Strafkammer hat daher auf der Basis aller anderen getroffenen Feststellungen im Tatsächlichen nur noch über die Frage zu befinden, welche Tathandlungen für den Tod W. ursächlich waren, und danach den Schuldspruch zu treffen.

46

IV.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Entscheidung, die Schuld des Täters wiege besonders schwer, in den Urteilstenor aufzunehmen (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 3, 5 = BGHSt 39, 121).

47

"Die nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mindernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegt" (BVerfG NJW 1992, 2947, 2948). Da insoweit eine umfassende Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, muß die Entscheidung für jeden Täter gesondert getroffen werden.

48

Ein zugunsten der Täter zu wertender Umstand könnte darin liegen, daß der Tod "nur" beschleunigt wurde, er aber möglicherweise sonst auch in nahem zeitlichen Zusammenhang aufgrund von Tathandlungen ohne Mordqualifikation eingetreten wäre.

Gribbohm, Vorsitzender Richter
Granderath, Richter
Brüning, Richter
Beyer, Richter
Wahl, Richter