Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1959, Az.: 5 StR 221/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 11382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 29.01.1959
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Januar 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes verbietet.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte führte seit 1927 ein Textilgeschäft als eigenes bis zum Konkurse 1951, seit 1952 als Geschäftsführer seiner Schwester ebenfalls bis zum Konkurse 1954, seitdem als Geschäftsführer seiner Frau bis zum Zusammenbruch 1957 und von da ab wieder unter eigenem Namen. Den nach der Währungsreform auftretenden Zahlungsschwierigkeiten suchte er dadurch zu begegnen, daß er ständig neue Lieferanten suchte, sobald er die alten nicht mehr bezahlen konnte. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er von Anfang 1956 bis in das Jahr 1957 zahlreiche Lieferanten über die Zahlungsunfähigkeit des von ihm geleiteten Geschäfts getäuscht und sie dadurch zur Abgabe von Waren veranlaßt hat. Das Urteil untersagt ihm "die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes" für drei Jahre.
Nur gegen dieses Berufsverbot richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Was die Revisionsbegründung ausführt, geht freilich fehl. Daß die Strafkammer nur "den Kreis der Textillieferanten" vor Gefährdung schützen will, spricht nicht dagegen, daß "die Allgemeinheit" dieses Schutzes bedarf, wie § 42 1 StGB es voraussetzt. Unter der Allgemeinheit ist hier nicht notwendig eine Vielzahl von Personen zu verstehen, deren Kreis sich überhaupt nicht umschreiben läßt. Es liegt im Wesen der meisten Berufe, daß bei ihrer Ausübung jeweils nur gewisse mehr oder minder umgrenzbare Gruppen der Allgemeinheit gefährdet werden können. Stünde das der Anwendung des § 42 1 StGB entgegen, so könnte fast niemals ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Das ist nicht der Sinn dieser Vorschrift. Es genügt vielmehr, wenn die Allgemeinheit in einzelnen Personenkreisen gefährdet ist.
Es ist auch nicht unzulässig, einem Betrüger die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann schlechthin zu verbieten, wenn ein so weitgehendes Verbot zum Schütze der Allgemeinheit nötig ist. Die Begründung des angefochtenen Urteils legt das aber nicht dar. Der Angeklagte hat bisher nur Textillieferanten geschädigt, und nur deren Gefährdung erwähnt die Strafkammer. Damit ist nur ein Verbot des Berufs als Textilkaufmann zu rechtfertigen. Ob der Angeklagte auch in anderen, gar in allen anderen Geschäftszweigen eine Gefahr für seine Verkäufer bilden würde, muß besonders geprüft werden. Es gibt Arten selbständiger kaufmännischer Berufsausübung, bei denen Kredite nicht oder doch nur in geringen Beträgen und kurzfristig gewährt und in Anspruch genommen zu werden pflegen. Wenn sich nicht dartun lassen sollte, daß der Angeklagte die Allgemeinheit auch in solchen Berufen gefährden würde, müßte das Landgericht das Berufsverbot jedenfalls so umgrenzen, daß sie ihm gestattet bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker