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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1988, Az.: 1 StR 609/88

Feststellung zur Änderung eines Schuldspruchs wegen vollendetem Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1988
Aktenzeichen
1 StR 609/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 12.07.1988

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

1. Hans-Jürgen B. aus K., dort geboren am ... 1964

2. Rainer W. aus K., geboren am ... 1964 in F.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. November 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Juli 1988

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig sind;

    2. b)

      in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall B II 9 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

In Fall B II 9 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen (vollendeten) Bandendiebstahls nicht. Die Angeklagten wollten sich nur Geld, nicht aber auch die für sie wertlosen Geldbomben, die wider Erwarten kein Geld enthielten, zueignen. In solchen Fällen liegt nur Versuch vor (vgl. etwa BGH StV 1987, 245;  1988, 14). Die - geständigen - Angeklagten sind deshalb nur des versuchten Bandendiebstahls schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2

Infolge der Schuldspruchänderung konnten die in Fall B II 9 verhängten Einzelstrafen und deswegen auch die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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