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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1990, Az.: 2 StR 41/90

Straferschwerende Berücksichtigung der rechtswidrigen und schuldhaften Erfüllung des Tatbestandes der versuchten sexuellen Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1990
Aktenzeichen
2 StR 41/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 13.09.1989

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Peter E. aus Me., geboren am ... 1965 in B.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. Mai 1990
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über

  1. a)

    die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung,

  2. b)

    die Gesamtstrafe und

  3. c)

    die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen der letztgenannten Tat, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 DM an die Geschädigte verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Angeklagte hatte vor der Vergewaltigung von der Geschädigten zunächst die Ausführung des Mundverkehrs gefordert. "Sie lehnte es jedoch ab. Anschließend sagte der Angeklagte zu ihr, sie solle sich umdrehen, er wolle es von hinten machen. Auch dies lehnte die Zeugin ... ab." Diese Handlungen unterblieben; die Urteilsgründe enthalten dazu keine weiteren Feststellungen.

3

Damit ist freiwilliger Rücktritt vom Versuch dieser sexuellen Nötigungshandlungen nicht ausgeschlossen. Die Strafkammer hat jedoch "das Verfahren ... hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung gemäß § 154 a StPO unter Hinweis darauf, daß dieser Gesichtspunkt gleichwohl bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, beschränkt" (UA Bl. 29). Bei der Strafzumessung hat sie dem Angeklagten "straferschwerend ... die rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung des Tatbestandes der versuchten sexuellen Nötigung ..., hinsichtlich dessen das Verfahren gemäß § 154 a StPO beschränkt worden ist" angelastet, weil es "für eine Frau besonders erniedrigend (ist), wenn sie zum Oralverkehr mit einem Mann gezwungen wird, wie dies der Angeklagte versucht hat" (UA Bl. 45). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Beschlußtenor bezeichneten Strafaussprüche.

4

Desgleichen ist die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufzuheben. Das Rechtsmittel richtet sich auch gegen diesen Teil der Entscheidung (vgl. außer dem Revisionsantrag die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründungsschrift Bl. 7 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten). Der Senat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

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RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen
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