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§ 27 ThürVwZVG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist unaufgefordert vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 5 Abs. 3 Satz 2 VwZG genannten Zeitraum.