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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1979, Az.: 5 AZR 498/77

Lizenzfußballspieler der Bundesligen; Angestellte; Statuten des Deutschen Fußballbundes; Spielsperre; Lohnanspruch des Spielers; Vertragsauslegung; Treueprämie

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.01.1979
Aktenzeichen
5 AZR 498/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 26.04.1977 - 7 Sa 12/77

Fundstellen

  • DB 1979, 2281-2282 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 470-472 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Lizenzfußballspieler der Bundesligen sind Angestellte im Sinne von BGB § 616 Abs. 2 S. 1.

2. Eine nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes und der angeschlossenen Verbände verhängte Spielsperre wirkt sich nicht unmittelbar auf den Lohnanspruch des Spielers aus. In welchem Umfang während der Sperre Lohnansprüche bestehen, muß durch - notfalls ergänzende - Vertragsauslegung ermittelt werden.

3. Eine zu Beginn des Vertragsverhältnisses gezahlte Treueprämie kann der Verein im Falle einer länger dauernden Spielsperre nur anteilig zurückfordern, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, oder wenn die Prämie erkennbar eine Vergütung für die Einsatzmöglichkeit und Einsatzbereitschaft des Spielers sein sollte.