§ 41 HSchAG - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens dreißig Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr mindestens vierzig Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Person, die verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens einhundertfünfzig Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben; die Beteiligung mehrerer Personen kann nach Abs. 2 berücksichtigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)