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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1955, Az.: IV ZR 219/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1955
Aktenzeichen
IV ZR 219/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.04.1955

Fundstelle

  • NJW 1956, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Lydia von G. geb. M., D., V.,

Prozessgegner

den Kaufmann Heinz von G., D., V.,

Amtlicher Leitsatz

Klagt eine Partei mit der Behauptung auf Schadensersatz, daß infolge eines arglistigen Verhaltens des Beklagten in einem früheren Rechtsstreit zu ihrem Nachteil ein unrichtiges Urteil ergangen sei, so ist für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten arglistigen Verhalten und der Unrichtigkeit des Urteils nicht maßgebend, wie das Gericht des früheren Rechtsstreits ohne das arglistige Verhalten entschieden haben würde, sondern wie es bei richtiger Beurteilung, also nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts hätte entscheiden müssen.

Das über den Schadensersatzanspruch erkennende Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund des ihm nunmehr unterbreiteten Sachverhalts den Anspruch, der den Gegenstand des früheren Rechtsstreits bildete, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie in einem wiederaufgenommenen Verfahren erneut zu prüfen und alle, sei es in dem früheren, sei es in dem jetzigen Rechtsstreit dazu angebotenen Beweise zu erheben. Es hat vielmehr gemäß §287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist, wobei es seinem Ermessen überlassen bleibt, inwieweit eine beantragte Beweiserhebung anzuordnen ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. April 1955 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Mai 1952 aus beiderseitigem Verschulden auf Grund des §43 EheG geschieden worden. Der Schuldausspruch gegen den Ehemann ist u.a. damit begründet worden, daß er durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin Paula P., jetzt Frau G.. mindestens nach außen einen bösen Anschein erweckt habe. Die Zeugin hatte bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszuge uneidlich in Abrede gestellt, mit dem jetzigen Beklagten (dem damaligen Kläger) Ehebruch getrieben zu haben. Nach rechtskräftiger Entscheidung des Eherechtsstreites hat der Bruder der jetzigen Klägerin der Zeugin 1.000,- DM angeboten, wenn sie einen Ehebruch zugeben würde. Die Zeugin erklärte darauf vor der Polizei, sie habe im Scheidungsprozeß der Parteien auf den Rat des Beklagten die Unwahrheit gesagt. In Wirklichkeit habe sie mit ihm in der Zeit von 1949 bis 1951 wiederholt geschlechtlich verkehrt. Gegen die Zeugin wurde Anklage wegen vorsätzlicher falscher Aussage, gegen den Beklagten Anklage wegen Anstiftung dazu erhoben. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Duisburg gab die Zeugin zur Anklage keine Erklärung ab. Sie wurde ebenso wie der Beklagte, der seine Schuld bestritt, durch Urteil vom 10. Juli 1953 freigesprochen.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts in Duisburg vom 17. Dezember 1952 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120,- DM für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1953 zu zahlen.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Zeugin P. angestiftet, im Eherechtsstreit der Parteien über ihr Verhältnis zum Beklagten falsch auszusagen. Wenn dies nicht geschehen wäre, wäre der Beklagte für überwiegend schuldig erklärt worden und ihr, der Klägerin, hätte alsdann ein Anspruch auf volle Unterhaltsleistung gegen den Beklagten zugestanden. Dieser Anspruch betrage mindestens 250,- DM monatlich. Demgemäß habe sie für die Zeit vom 15. Mai 1952 bis zum 30. Juni 1953 noch 1.545,- DM als Unterhalt zu beanspruchen. Sie hat beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.545,- DM zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Beklagte in dem Ehescheidungsprozeß Anstiftung oder Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage der Zeugin Paula G. geb. P. geleistet habe.

4

Der Beklagte hat bestritten, die Zeugin P. zu einer falschen Aussage angestiftet zu haben.

5

Das Landgericht hat die Klage gemäß dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Da die Ehe der Parteien aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden ist, steht der Klägerin auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteils gegen den Beklagten als ihren geschiedenen Ehemann gemäß §60 EheG nur ein Anspruch auf Leistung eines Unterhalts beitrages zu. Dagegen würde sie nach §58 EheG den vollen, nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt vom Beklagten verlangen können, wenn dieser für überwiegend schuldig erklärt worden wäre.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe es durch ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten verursacht, daß das Scheidungsurteil mit dem eben angeführten Schuldausspruch ergangen sei, er habe also die Feststellung seines überwiegenden Verschuldens zu ihrem Nachteil arglistig verhindert. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, für den der Beklagte gemäß §826 BGB hafte.

8

I.

Das arglistige Verhalten des Beklagten erblickt die Klägerin darin, daß der Beklagte in dem Ehescheidungsstreit die Zeugin P. angestiftet habe, bei ihrer Vernehmung der Wahrheit zuwider einen Ehebruch mit ihm in Abrede zu stellen.

9

Nach feststehender Rechtsprechung ist derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil gegen einen anderen erwirkt, diesem gemäß §826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. So hat insbesondere der Ehemann, dessen Verhalten im Scheidungsprozeß den Tatbestand des §826 BGB erfällt, der Ehefrau Schadensersatz dafür zu leisten, daß sie infolge des arglistig erschlichenen rechtskräftigen Scheidungsurteils den ihr als Ehefrau nach Maßgabe der §§1360, 1361 BGB zustehenden Unterhaltsanspruch verliert, oder daß ihr Unterhaltsanspruch sich mindert, weil der Mann es durch sein arglistiges Verhalten erreicht hat, daß in dem Scheidungsurteil zu seinen Gunsten eine unrichtige Schuldfeststellung getroffen ist. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils steht in solchen Fällen einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, weil durch dessen Geltendmachung weder der Anspruch über die Scheidung der Ehe noch die Schuldfeststellung angetastet wird, sondern nur gewisse vermögensrechtliche Folgen dieses wirksam bleibenden Urteils beseitigt werden sollen (vgl. RG 75, 214; SeuffArch 89, 167; JW 1938, 1168; Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. §157, 2 S. 739; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §322, X).

10

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist hiernach in erster Linie die Unrichtigkeit des erschlichenen Urteils und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dieser Unrichtigkeit und dem Verhalten dessen, der das Urteil erschlichen hat. Demgemäß kann auch die Klägerin mit ihrer Klage nur Erfolg haben, wenn sie nachweist, daß ihre Ehe aus überwiegendem Verschulden des Beklagten zu scheiden gewesen sei, wenn die Zeugin Patschke unbeeinflußt durch den damaligen Kläger, jetzigen Beklagten, entweder ihre Aussage verweigert oder ausgesagt hätte, daß sie mit dem damaligen Kläger Ehebruch begangen habe.

11

Dabei fragt es sich, in welchem Sinne und auf welche Weise das Gericht, das über den Schadensersatzanspruch zu befinden hat, die Unrichtigkeit des früheren angeblich erschlichenen Urteils festzustellen hat.

12

1.

Man könnte daran denken, daß es von demjenigen, der den Schadensersatzanspruch geltend macht, den Nachweis zu fordern hätte, daß das Gericht des früheren Rechtsstreits ohne das arglistige Verhalten des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen zu einem anderen, dem Kläger günstigen Urteile gekommen wäre (so anscheinend Stein-Jonas-Schönke a.a.O.). Danach würde die Klägerin im vorliegenden Falle zu beweisen haben, daß das Scheidungsgericht in dem Ehescheidungsrechtsstreit zu einer Feststellung der überwiegenden Schuld des Beklagten gekommen wäre, wenn die Zeugin P. unbeeinflußt durch ihn entweder ihre Aussage verweigert oder ausgesagt hätte, daß sie mit ihm in ehebrecherischen Beziehungen gestanden habe. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß dieser Beweis kaum jemals mit Sicherheit zu führen sein würde, weil es weitgehend von der persönlichen Überzeugung der zur Entscheidung des früheren Rechtsstreits berufenen Richter abhängig wäre, wie sie einen gegebenen Prozeßstoff in tatsächlicher Hinsicht gewürdigt und welche rechtlichen Folgerungen sie aus dem von ihnen festgestellten Sachverhalt gezogen haben würden (vgl. auch RG in JW 1912, 51). So würde auch die Klägerin im vorliegenden Falle nicht nachweisen können, daß das Gericht des Ehescheidungsrechtsstreits in der Schuldabwägung zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn die Zeugin P. ihr ehebrecherisches Verhältnis zum Beklagten bestätigt oder wenn sie ihre Aussage verweigert hätte. Nach den Entscheidungsgründen des Ehescheidungsurteils, wie sie das Berufungsgericht eingehend gewürdigt hat, sprechen gewichtige Gründe für die Möglichkeit, wenn nicht sogar für die Wahrscheinlichkeit, daß das Scheidungsgericht, auch wenn es auf Grund einer wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin P. ein ehebrecherisches Verhältnis dieser Zeugin mit dem Beklagten für erwiesen angesehen hätte, zu der Feststellung eines, gleichen Verschuldens beider Eheleute gekommen wäre. Damit wäre die Klägerin für eine entscheidende tatsächliche Voraussetzung ihres Klagebegehrens beweisfällig geblieben.

13

2.

Eine solche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Prozeßbeteiligten und dem Ausgang des Rechtsstreits wird jedoch dem Grundsatz der adäquaten Verursachung und den Bedürfnissen des praktischen Lebens nicht gerecht. Von der oben zu 1 dargelegten Auffassung aus würde man folgerichtig den ursächlichen Zusammenhang auch dann bejahen müssen, wenn nachgewiesen werden könnte, daß das frühere Gericht ohne das arglistige Eingreifen des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten zugunsten des Schadensersatzklägers eine andere Entscheidung gefällt haben würde, diese Entscheidung aber nach der Überzeugung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts unrichtig sein würde. Das kann nicht Rechtens sein.

14

Das Reichsgericht hat deshalb auch, soweit es sich bei der Entscheidung dieser Frage um das schuldhafte Verhalten von Richtern oder Rechtsanwälten handelte, in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß nicht maßgebend sei, wie das Gericht des früheren Rechtsstreits ohne das schuldhafte Verhalten entschieden haben würde, sondern wie es bei richtiger Beurteilung, also nach der Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts hätte entscheiden müssen (RG 91, 164; 116, 287 f [293]; Gruch 56, 321; HRR 31, 1852; 32 Nr. 435 = DRZ 31 Nr. 809; JW 1936, 1433; SeuffArch 6 Nr. 40; BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem vor §611 IV, 4 c, 321; Soergel-Lindenmaier 8. Aufl. BGB §839 VII S. 799). Dieser Auffassung hat sich auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmten Entscheidung vom 3. November 1955 - III ZR 62/54 - hinsichtlich der Schadensersatzpflicht eines Notars angeschlossen.

15

Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz nicht auch für das Verschulden einer Partei bei der Prozeßführung in gleicher Weise gelten sollte.

16

Seine Anwendung kann jedoch nicht dazu führen, daß das über den Schadensersatzanspruch erkennende Gericht auf Grund des ihm nunmehr von den Parteien unterbreiteten Sachverhalts den Anspruch, der den Gegenstand des früheren Rechtsstreits bildete, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie in einem wiederaufgenommenen Verfahren erneut zu prüfen hätte. Damit würden die im Gesetz scharf umgrenzten Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens praktisch bedenklich erweitert. Das Gericht hat vielmehr gemäß §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist. Das bedeutet, daß es zunächst nach freier Überzeugung festzustellen hat, welchen Sachverhalt das frühere Gericht ohne das Dazwischentreten des arglistigen Verhaltens bei richtiger Anwendung des Verfahrensrechts und der Lebenserfahrung und bei Berücksichtigung der inzwischen bekannt gewordenen wahren Umstände, über deren Vorliegen es getäuscht worden war, seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben würde, um dann die Frage zu entscheiden, ob auf Grund dieses Sachverhalts eine andere, für die auf Schadensersatz klagende Partei günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen.

17

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im Berufungsurteil zwar nicht klar herausgearbeitet, tatsächlich aber seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat unterstellt, daß der Beklagte mit der Zeugin P. Ehebruch begangen, die Zeugin also in dem Ehescheidungsrechtsstreit vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe. Es hat dann weiter die Frage erörtert, ob das Gericht (der 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts) in dem früheren Verfahren zu einer Feststellung des Ehebruchs habe kommen müssen, wenn die Zeugin wahrheitsgemäß ausgesagt oder ihr Zeugnis verweigert hätte. Diese Frage hat es mit einer eingehenden Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls verneint. Die Revision meint, daß dies unter Verletzung des §286 ZPO geschehen sei. Das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung dieser Frage alle für einen Ehebruch des Beklagten sprechenden, sei es in dem früheren, sei es in dem jetzigen Verfahren behaupteten Tatsachen, erneut auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls die dafür angebotenen Beweise erheben müssen. Wie bereits die obigen Ausführungen ergeben, übersieht die Revision dabei, daß alle diese Tatsachen in dem gegenwärtigen Rechtsstreit die Frage betreffen, ob zwischen der angeblichen Beeinflussung der Zeugin P. durch den Beklagten und dem Ereignis, durch das die Klägerin nach ihrer Meinung unmittelbar geschädigt ist, nämlich dem Erlaß des nach ihrer Meinung unrichtigen Ehescheidungsurteils, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Alle für diese Frage erheblichen Tatsachen hatte das Berufungsgericht nach §287 Abs. 1 ZPO zwar zu würdigen, wie es das nach seinen Darlegungen auch getan hat, es konnte jedoch nach freier Überzeugung entscheiden, ob sie geeignet seien, den vorbezeichneten ursächlichen Zusammenhang darzutun. Insbesondere blieb es dabei seinem Ermessen überlassen, inwieweit eine beantragte Beweiserhebung anzuordnen sei (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §287 I, 2 c, α und III 2).

18

Im übrigen wäre ein etwaiger Mangel des Berufungsverfahrens in diesem Punkte nicht entscheidungserheblich, weil der Ehescheidungsrechtsstreit nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auch bei erwiesenem Ehebruch des Beklagten in Anbetracht der schweren eigenen Verfehlungen der jetzigen Klägerin nicht notwendig zu einer anderen Schuldfeststellung geführt haben würde, als sie in dem Ehescheidungsurteil getroffen worden ist. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es unter eingehender Würdigung aller Tatumstände und unter Berücksichtigung der Gründe des Scheidungsurteils diese seine Auffassung begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

19

II.

Das Berufungsgericht hat sich noch mit der Frage befaßt, ob die Weigerung des Beklagten, der Klägerin den von ihr geforderten höheren Unterhalt zu zahlen, als ein sittenwidriges Ausnutzen der Rechtskraft des Scheidungsurteils angesehen werden könne und der Beklagte demgemäß arglistig handele, wenn er sich gegenüber dem erhöhten Unterhaltsanspruch der Klägerin auf dieses Urteil berufe. Das Berufungsgericht hat bei dieser Erwägung verkannt, daß der Beklagte aus dem Ehescheidungsurteil keine "Rechte" gegen die Klägerin herleitet, insbesondere auf Grund dieses Urteils keine Leistung von ihr verlangt. Es kann deshalb schon von einem Ausnützen oder Ausbeuten dieses Urteils oder seiner Rechtskraft durch den Beklagten nicht gesprochen werden, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die weiteren tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die sittenwidrige Ausnutzung eines rechtskräftigen Urteils den Tatbestand des §826 BGB verwirklicht Auch wenn dieses Urteil nicht vorhanden wäre, wurde eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin in dem von dieser jetzt geltend gemachten Umfange keineswegs feststehen. Die Sachlage ist vielmehr so, daß die Klägerin im Wege der Schadensersatzklage einen Anspruch aus §58 EheG verwirklichen will, obwohl die Voraussetzung eines solchen Anspruchs, nämlich ein Scheidungsurteil mit der Feststellung der überwiegenden Schuld des Beklagten nicht vorliegt. Einen solchen Schadensersatzanspruch könnte sie in jedem Falle nur damit begründen, daß der Beklagte das Zustandekommen eines solchen Urteils arglistig verhindert habe. Wie die obigen Darlegungen ergeben, kann sie indes den ihr dafür obliegenden Beweis nicht führen.

20

Danach konnte ihre Revision keinen Erfolg haben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Raske Johannsen v. Werner Scheffler