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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 1 C 7.84

Meisterprüfungsordnung; Punktesschlüssel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 7.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 16.06.1982 - AZ: 10 K 81/81
VGH Baden-Württemberg - 12.10.1983 - AZ: 6 S 2032/82

Fundstellen

  • BayVBl 1987, 186-187
  • DÖV 1986, 1066-1067
  • GewArch 1986, 303-304
  • NVwZ 1987, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 27 Abs. 1 MPO, der für das Bestehen der Meisterprüfung aufgrund eines "100-Punkte-Schlüssels" 50 von 100 möglichen Punkten verlangt, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk dreimal nicht bestanden. Bei jeder Prüfung erbrachte er im Prüfungsteil II (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse) keine ausreichenden Prüfungsleistungen. Daraufhin teilte ihm die Beigeladene mit, daß er die Meisterprüfung nicht mehr wiederholen könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück, ließ aber später nochmals die mündliche Prüfung des Klägers im Prüfungsgebiet Fachrechnen zu. In dieser Prüfung wurden die Leistungen des Klägers mit "ungenügend" (16 Punkte) bewertet. Hieraus wurde bei einem Verhältnis des schriftlichen zum mündlichen Prüfungsteil von 2: 1 eine Gesamtpunktzahl von 36 für das Fachrechnen (Note "mangelhaft") errechnet. Daraufhin wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er nunmehr endgültig die Meisterprüfung nicht bestanden habe.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und die diesen zugrundeliegende Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses auf und verpflichtete den Prüfungsausschuß, die mündliche Prüfung des Klägers im Fachrechnen zu wiederholen und über das hierbei erzielte Ergebnis sowie das daraus zu errechnende Gesamtresultat im Fachrechnen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wies es die Klage ab.

3

Die Berufung des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm den Meisterbrief für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk zu erteilen, hilfsweise seine letzte schriftliche Prüfungsarbeit im Fachrechnen mit mindestens "ausreichend" zu bewerten, wies der Verwaltungsgerichtshof (Abdruck des Urteils im GewArch 1984, 100) zurück. Zur Begründung führte er aus, der "100-Punkte-Schlüssel" der hier maßgeblichen Meisterprüfungsordnung - MPO -, wonach nur die mit mindestens der Hälfte der erreichbaren 100 Punkte bewerteten Prüfungsleistungen zum Bestehen der Prüfung ausreichend seien, sei entgegen der Annahme des Klägers gültig. Der Normgeber sei davon ausgegangen, daß eine ausreichende Prüfungsleistung zwar Mängel aufweisen dürfe, im ganzen aber den Anforderungen noch entsprechen müsse. Prüfungsnoten auf diese Weise nach rein "lernzielorientierten" Merkmalen zu bestimmen und die vorgegebene Anzahl von Punkten auf die verschiedenen Noten zu verteilen, sei sachgerecht und zulässig. Die Anforderungen der Prüfungsvorschrift der Beklagten an das Bestehen der Meisterprüfung hielten sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Das hier zu beachtende wichtige Gemeinschaftsgut sei die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Sicherung eines guten Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft. Von diesem Gedanken gingen die Prüfungsvorschrift und ihre "lernzielorientierten" Notendefinitionen das. Die Regelung, daß nur eine solche Leistung ausreichend sei, die im ganzen den Anforderungen noch entspreche, und daß dafür mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erforderlich sei, wäge das öffentliche Interesse an einem leistungsfähigen Handwerk und das Interesse des Prüflings, nicht zuviel leisten zu müssen, vertretbar gegeneinander ab. Da der "100-Punkte-Schlüssel" gültig sei und die vom Kläger in der schriftlichen Prüfung erzielten 46 Punkte nicht die Note "ausreichend" ergäben, sei auch der Hilfsantrag unbegründet.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der Umrechnungsschlüssel der Meisterprüfungsordnung sei willkürlich. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die "lernzielorientierte" Vergabe von Noten mit Art. 3 und 12 GG vereinbar sei. Jedenfalls müsse die Lernzielorientierung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich bestimmt sein. Daran fehle es bei der hier anzuwendenden Meisterprüfungsordnung. In der Punktetabelle müsse jeder Note bzw. Halbnote eine gleiche Anzahl von Punkten zugeordnet werden.

5

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 1983 und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1982 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Meisterbrief für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk zu erteilen,

6

hilfsweise,

seine schriftliche Prüfungsarbeit in Fachrechnen vom 3. März 1979 mit mindestens "ausreichend" zu bewerten.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Auch die Beigeladene, die selbst keinen Antrag stellt, tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier maßgebliche Meisterprüfungsvorschrift, wonach Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten nicht ausreichend sind, sei gültig, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

10

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) - VO 1972 - in Verbindung mit Nr. 26 der Anlage A zur Handwerksordnung umfaßt die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk vier Prüfungsteile. Da für dieses Handwerk die Prüfungsanforderungen in dem Prüfungsteil II (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse) nicht durch eine besondere Rechtsverordnung bestimmt sind, bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 VO 1972 die Prüfungsanforderungen nach den gemäß § 122 HwO weiter anzuwendenden Meisterprüfungsvorschriften. Dies sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer Stuttgart vom 25. März 1974 - MPO - und die Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk.

11

Zum Bestehen der Meisterprüfung müssen gemäß § 2 Abs. 1 VO 1972 in jedem Prüfungsteil im rechnerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sowie die für das Bestehen jedes Prüfungsteils vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des fachtheoretischen Prüfungsteils ist nach § 7 Abs. 2 der Fachlichen Vorschriften u.a., daß die Prüfungsleistungen in dem Prüfungsgebiet Fachrechnen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden.

12

Die Prüfungsleistungen sind nach § 27 Abs. 1 MPO wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 100-92 Punkten (Note 1 = sehr gut), eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 91-81 Punkten (Note 2 = gut), eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung mit 80-67 Punkten (Note 3 = befriedigend), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mit 66-50 Punkten (Note 4 = ausreichend), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, mit 49-30 Punkten (Note 5 = mangelhaft) und eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, mit 29-0 Punkten (Note 6 = ungenügend).

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Prüfungsleistungen des Klägers in dem Prüfungsgebiet Fachrechnen die für ausreichende Prüfungsleistungen erforderliche Anzahl von Punkten nicht erbracht, und zwar unabhängig davon, ob bei der Ermittlung des rechnerischen Durchschnitts (vgl. § 2 Abs. 2 VO 1972) die Punkte für die schriftliche Prüfungsleistung doppelt oder ebenso wie für die mündliche Prüfungsleistung einfach berechnet werden. Das Berufungsgericht ist in Auslegung nicht revisiblen Rechts davon ausgegangen, daß die Regelung, wonach zum Bestehen des fachtheoretischen Prüfungsteils im Prüfungsgebiet Fachrechnen und der Meisterprüfung überhaupt die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im rechnerischen Durchschnitt mit mindestens 50 von 100 möglichen Punkten (= "ausreichende Prüfungsleistung") bewertet sein müssen, unabhängig von den sonstigen Regelungen des § 27 Abs. 1 MPO Geltung beansprucht. Das Berufungsgericht konnte sich daher auf die Prüfung beschränken, ob diese "Bestehensgrenze" gegen höherrangiges Recht verstößt. Diese Frage hat es ohne Verletzung von Bundesrecht verneint.

14

Das angefochtene Urteil geht zu Recht von der Annahme aus, daß die Meisterprüfung nicht vollständig durch Gesetz geregelt zu werden braucht, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Bestehen der Prüfung durch Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt werden dürfen, die Handwerksordnung eine hierfür ausreichende Ermächtigung enthält und die in vorliegender Sache entscheidungserhebliche "Bestehensgrenze" der Prüfungsvorschriften (50 von 100 möglichen Punkten) ungeachtet dessen gültig ist, ob die Notenskala für mit mehr als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistungen (Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß für die Bewertung der Prüfungsleistungen mit der für die Note "ausreichend" erforderlichen Mindestzahl der Punkte unerheblich ist, wie § 27 Abs. 1 MPO die über 50 hinausgehende Zahl der Punkte den genannten Noten zuordnet.

15

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die so bestimmte "Bestehensgrenze" nicht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Regelung, daß zum Bestehen der Prüfung mindestens die Hälfte der möglichen Punktezahl erzielt werden muß, gilt für alle Prüfungsteilnehmer und verletzt daher nicht das prüfungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß die "Bestehensgrenze" anders als in - andere Sachverhalte regelnden - Prüfungsvorschriften für andere Berufe bestimmt ist. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 MPO verletzt entgegen der Annahme des Klägers das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit auch nicht deswegen, weil sie die erreichbaren 100 Punkte nicht gleichmäßig ("linear") auf die sechs Notenstufen verteilt und ihr "degressiver 100-Punkte-Schlüssel" bewirkt, daß die Grenze zwischen Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung höher liegt als bei gleichmäßiger Verteilung der 100 Punkte auf die sechs Notenstufen. Diese Regelung ist nicht willkürlich (vgl. Stüer, NVwZ 1985, 545 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.06.1984 - 16 A 1152/81] <546 f [OVG Nordrhein-Westfalen 27.06.1984 - 16 A 1152/81]>). Der Umstand, daß eine bestimmte Anzahl von Punkten zum Bestehen der Prüfung erforderlich ist, mindert nicht die Gleichwertigkeit jedes Punktes, der für die einzelnen Prüfungsleistungen vergeben wird. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden, daß nach den Meisterprüfungsvorschriften zum Bestehen der Prüfung "ausreichende Prüfungsleistungen" nur bei einer Leistung erbracht sind, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht und dieses Ergebnis eine Bewertung der Leistung mit mindestens 50 Punkten voraussetzt. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] <119>[BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]) den Standpunkt, diese Regelung überspanne nicht die Anforderungen an das Bestehen der Meisterprüfung, weil von einem Handwerker, der die gebräuchlichen Arbeiten auf seinem Gebiet meisterhaft, d.h. selbständig und nach den allgemeinen handwerklichen Grundsätzen werkgerecht ausführen solle, verlangt werden könne, daß er die "werkgerechteste" Leistung wenigstens zur Hälfte erbringen könne. Hierin liegt zugleich eine hinreichende Bestimmung der "Lernzielorientierung" bei der Punktevergabe.

16

Schließlich verletzt das angefochtene Urteil auch kein sonstiges Bundesrecht. Insbesondere verstößt das Bewertungssystem des § 27 Abs. 1 MPO hinsichtlich der "Bestehensgrenze" nicht gegen eine selbstgewählte Sachgesetzlichkeit der Meisterprüfungsvorschriften und führt entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers nicht zu einer doppelten Wertung seiner Prüfungsleistungen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Prüfungsleistungen zunächst nach dem vorgeschriebenen Punktsystem bewertet, und danach wird - ohne zusätzliche Beurteilung der Leistung - anhand der Notenskala des § 27 Abs. 1 MPO festgestellt, welche Note die erzielte Punktezahl ergibt und ob eine im Sinne der Prüfungsvorschriften ausreichende Prüfungsleistung erbracht ist. Die Notengebung des Prüfers aufgrund der von dem einzelnen Prüfling erzielten Punkte stellt daher nicht, wie der Kläger meint, eine von der ursprünglichen Leistungsbewertung (Punktevergabe) losgelöste neue Bewertung durch Vergabe von Noten dar, sondern ist die im voraus normativ festgelegte Folge der im einzelnen Fall vergebenen Punktezahl.

17

Ist die "Bestehensgrenze" in § 27 Abs. 1 MPO rechtlich einwandfrei festgelegt, so kann auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Dr. Diefenbach
Gielen