Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 11 AL 2/26 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 2/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200426BB11AL226B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 10.10.2024 - AZ: S 36 AL 37/19
- LSG Hessen - 17.12.2025 - AZ: L 7 AL 181/24
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 23.12.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 6.1.2026 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 17.3.2026 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von den Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 23.3.2026 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.